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Kein Blumenverkauf an Muttertag durch Fachgeschäfte

05.05.200817:50 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein Blumenverkauf an Muttertag durch Fachgeschäfte
Bürgerbewegung PRO Heilbronn e.V.
Bürgerbewegung PRO Heilbronn e.V.

(openPR) In der Sitzung des Heilbronner Gemeinderates am 30.04.2008 stellte Stadtrat Alfred Dagenbach die Frage, welche Haltung die Verwaltung zum Thema "Blumenverkauf am Muttertag/Pfingstsonntag" durch Fachgeschäfte einnehme. Insbesondere ging es ihm darum, nach dem Vorbild von OB Metzger in Bretten es diesem mit seiner Klage gleichzutun oder wenigstens zu solidarisieren.


Inzwischen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Eilanträge zweier Kommunen, u. der Stadt Bretten, abgewiesen. Demnach dürfen die Gemeinden in Baden-Württemberg für den Pfingstsonntag, auf den der Muttertag in diesem Jahr fällt, keine Ausnahmebewilligung für den Verkauf von Blumen erteilen. Es bestünde kein öffentliches Interesse für einen Blumenverkauf am Pfingstsonntag, da der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht habe, die Feiertagsruhe vorrangig zu schützen, meint das Gericht.
Nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) müssen an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.
Abweichend hiervon dürfen besondere Warengruppen zwar an Sonn- und Feiertagen zum Verkauf angeboten werden.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die Abgabe von Blumen (ebenso Konditor- und frische Backwaren) am 1. Weihnachtsfeiertag, sowie am Oster- und Pfingstsonntag - und weil der Muttertag dieses Jahr auf Pfingstsonntag fällt, müssen Blumengeschäfte geschlossen bleiben.
Nicht jedoch bei Tankstellen oder Bahnhöfen: Hier handle es sich nicht um Verkaufsstellen, die Blumen in erheblichem Umfang anbieten. Die dort zu erwerbenden Blumen gelten als Reisebedarf und beziehen sich auf den Umfang, der nach den Kaufgewohnheiten der Bevölkerung als Geschenk oder Mitbringsel nachgefragt wird.
Nachdem im Jahr 2008 der Pfingstsonntag mit dem Muttertag zusammenfällt, ist somit an diesem Tag ein genereller Blumenverkauf nicht zulässig - mit Ausnahme wiederum in sogenannten Touristenorten oder Wallfahrtszentren. Da das LadÖG kein Ermessen einräumt, bestehen nun für kommunale Verwaltungen keine Möglichkeit zu einer abweichenden Regelung.
StR Dagenbach dazu: "Es erstaunt schon, was sich da die von Ministerpräsident Oettinger (CDU) geführte Landesregierung leistet. Über andere Störungen der Feiertagsruhe scheint man weniger Bedenken zu haben. Es ist offenbar auch nicht störend, wenn ausgerechnet in christlichen Wallfahrtsorten Blumen verkauft werden dürfen. Man hat auch kein Problem damit, daß an Tankstellen und Reisekiosken Blumen verkauft werden dürfen. Aber ausgerechnet an Muttertag werden Blumenfachgeschäften der Blumenverkauf untersagt. Besser kann man seine politischen Unfähigkeiten am normalen Menschenverstand vorbei nicht mehr demonstrieren, wie es diese Landesregierung mit dieser bürgerunfreundlichen Entscheidung praktiziert."

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