(openPR) Wir vom IQB halten es für sinnvoll, eine Botschaft an die Kinder (zumindest solche mit Wohnsitz in Baden – Württemberg) zu richten, auch wenn es sich hierbei nicht um ein medizin- oder pflegerechtliches Thema handelt.
Wir möchten einen bescheidenen Beitrag dazu leisten, dass die Mütter in Baden – Württemberg von ihren Kindern nicht enttäuscht werden. In den Gemeinden in Baden–Württemberg wird am Pfingstsonntag kein Blumenverkauf stattfinden, so eine aktuelle Entscheidung des VGH Baden-Württemberg.
Die einschlägigen Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes in Baden-Württemberg regeln die Möglichkeiten zur Öffnung von Verkaufsstellen am Pfingstsonntag abschließend und ließen für den Muttertag, auch wenn er auf den Pfingstsonntag falle, nichts Abweichendes zu. Dabei gebe die gesetzliche Regelung am Pfingstsonntag der Feiertagsruhe Vorrang, so der VGH Baden-Württemberg.
Die gesetzgeberische Entscheidung ist bindend – sicherlich zum Leidwesen derjenigen, die es verabsäumen, rechtzeitig Blumen für den Muttertag zu besorgen.
In diesem Sinne sollte der Blumenkauf rechtzeitig organisiert werden und zugleich darauf gehofft werden, dass diese nicht während der Zeit bis zur Übergabe verwelken.
Nach den Verwaltungsgerichten Freiburg und Karlsruhe hat nun der VGH „letztinstanzlich“ entschieden, denn die Beschlüsse sind unanfechtbar. Ein gewichtiges Problem wurde rechtsförmig und zeitnah gelöst und wir dürfen dankbar sein, dass der Gesetzgeber uns davon abhält, ggf. auch am Sonntag Blumen zu kaufen. Nutzen wir diesen Sonntag lieber zur beschaulichen Selbstbetrachtung oder zu einem inspirierenden Kirchgang und hegen keinen Groll gegen den Gesetzgeber, der da bemüht ist, ganz „zentrale“ Lebensbereiche für uns zu regeln. Da fällt es auch nicht weiter auf, dass derzeit einige CDU-Abgeordnete laut darüber nachdenken, ob es überhaupt Sinn macht, ein Patientenverfügungsgesetz auf den Weg zu bringen. Es gibt wohl gewichtigere Probleme in unserem Ländle.
Lutz Barth