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Fahrverbote taugen nicht zur Verbrechensbekämpfung

28.04.200816:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Mit der Idee, Fahrverbote als allgemeine Strafe einzuführen, begibt sich die Politik auf gefährliches Terrain. So faszinierend der Gedanke ist, Kriminelle so zu bestrafen, dass Abschreckung wirklich funktioniert, so bedenklich ist der Einsatz von Fahrverboten aus verfassungsrechtlicher Sicht. „Nicht alle Täter haben einen Führerschein, geschweige denn ein Auto. Eine Strafe muss aus Gleichheitsgründen aber für alle Bürger denkbar sein. Es darf kein Sonderstrafrecht für Autofahrer geben“, kritisiert Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf eine gerade vom Bundesrat eingebrachte Gesetzesinitiative. Danach soll ein bis zu zweijähriges Fahrverbot neben Geld- und Haftstrafen als dritte Form der Hauptstrafe eingeführt werden. „Der eine kann auch mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, bei dem anderen ist mit dem Verlust des Führerscheins gleich auch die (nichtkriminelle) berufliche Existenz gefährdet.“ Das berge in der Bevölkerungsgruppe der Autofahrer ein erhebliches Risiko für eine Ungleichbehandlung.



Bisher darf ein Fahrverbot für Straftäter nur als Nebenstrafe verhängt werden, wenn ein Fahrzeug bei den Taten eine wesentliche Rolle gespielt hat. Ein solches Fahrverbot ist auf maximal drei Monate begrenzt. Mit seinem Vorschlag setzt der Bundesrat vor allem auf die abschreckende Wirkung bei jüngeren und bei gut situierten Menschen, bei denen ein Fahrverbot wirkungsvoller sein kann als eine Geldstrafe.

Prinzipiell greifen Strafen in die Grundrechte der Täter ein – durchaus zu Recht. „Allerdings muss es bei einem solch schwerwiegenden Eingriff präzise und verlässliche Regeln geben, nach denen die Gerichte entscheiden können“, betont Demuth, „woran sollen die Richter sonst im Einzelfall festmachen, ob sie statt einer Geldstrafe oder Haftstrafe besser ein einjähriges Fahrverbot verhängen?“ Hierzu sieht der Entwurf der Länderkammer jedoch keine klaren Regelungen vor.

Bereits im Jahr 2002 scheiterte der Gesetzgeber mit dem Versuch, Täter bei besonders schweren Verbrechen mit der Einziehung ihres Vermögens zu bestrafen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dem Gesetzgeber sei es nicht gelungen, das verfassungsrechtliche Minimum zu definieren, das für die Vorhersehbarkeit und die Bemessung der Strafe notwendig sei. Für den aktuellen Vorstoß des Bundesrates erwartet der auf Verkehrsrecht spezialisierte Verteidiger Demuth ein ähnliches Debakel: „Der Bundesgerichtshof betont im Grundsatz immer wieder, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung diene, sondern den Straßenverkehr vor unzuverlässigen Fahrern schützen solle. Etwas anderes kann nicht beim Fahrverbot geltend. Auch dieses dient in erster Linie dem Schutz der Verkehrssicherheit. Insofern muss die geplante Vermischung von Strafrecht und Verkehrsrecht als legislativer Schnellschuss verdächtigt werden, der systemwidrig ist und deshalb einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.“
Infos: www.cd-recht.de

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