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Diesel-Fahrverbot in Frankfurt und anderen Städten

11.09.201817:23 UhrTourismus, Auto & Verkehr
Bild: Diesel-Fahrverbot in Frankfurt und anderen Städten
BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

(openPR) Fahrverbote für Diesel in Frankfurt a.M. kommen ab 2019. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am 5. September 2018 Nägel mit Köpfen gemacht. Es entschied, dass in der Main-Metropole Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge mit den Schadstoffklassen Euro 1 bis 4 sowie für Benziner mit Euro 1 und 2 ab Februar 2019 ausgesprochen werden können. Ab September 2019 kann das Fahrverbot auch Diesel mit der Schadstoffklasse Euro 5 treffen.



Ziel der Fahrverbote ist, die Belastung der Luft mit gesundheitsschädlichen Stickoxiden zu verringern. Durch andere Maßnahmen sei dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden praktisch nicht zu erreichen. Das Land Hessen und die Stadt Frankfurt müssen den Luftreinhalteplan nun entsprechend um die Fahrverbote ergänzen. Aufgrund des hohen Pendleraufkommens ist die Stadt Frankfurt von Fahrverboten extrem betroffen. Tausende Berufstätige könnten mit ihrem Diesel nicht mehr zu ihrem Arbeitsplatz gelangen. Dabei wird nicht nur älteren Fahrzeugen die rote Karte gezeigt, sondern auch Pkw mit der Schadstoffklasse Euro 5, die erst wenige Jahre alt und prinzipiell in einem einwandfreien Zustand sind, wären vom Fahrverbot betroffen.

Die ersten Fahrverbote gibt es bereits in Hamburg. In der Hansestadt sind allerdings nur kurze Streckenabschnitte von einem Fahrverbot betroffen. In Frankfurt und auch anderen deutsche Städten muss allerdings mit deutlich ausgedehnteren Fahrverboten gerechnet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Februar 2018 entschieden, dass Fahrverbote grundsätzlich ausgesprochen werden können, wenn keine anderen Maßnahmen zu einer Einhaltung der Grenzwerte führen. Für Euro-5-Diesel sind nach der Entscheidung Fahrverbote ab September 2019 zulässig. Mit diesem Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht Urteile der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf bestätigt. In Hamburg, Aachen und Frankfurt nehmen die Fahrverbote immer konkretere Formen an.

„Weitere Städte werden wohl folgen, weil es ohne Fahrverbote kaum möglich ist, die Grenzwerte einzuhalten“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Zu diesen Städten dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Stuttgart zählen, da in der baden-württembergischen Landeshauptstadt die zulässige Belastung mit Stickoxiden regelmäßig überschritten wird. In Stuttgart sind Fahrverbote bereits in Planung, betreffen aber zunächst nur Diesel mit der Schadstoffklasse Euro 4 und schlechter. Das Verwaltungsgericht Stuttgart fordert jedoch auch Fahrverbote für Euro-5-Diesel in den Luftreinhalteplan aufzunehmen, die dann ab September 2019 ausgesprochen werden könnten.

„Von Fahrverboten sind Fahrzeuge betroffen, die noch vor wenigen Jahren als emissionsarm beworben wurden und u.a. auch deshalb gekauft wurden. Nun sollen die Verbraucher die Zechte zahlen und ihr Auto am Stadtrand abstellen. Vom enormen Wertverlust dieser Fahrzeuge ganz zu schweigen“, so Rechtsanwalt Hitzler.

Betroffene Verbraucher können sich aber auch wehren. Ist ihr Pkw direkt vom Abgasskandal betroffen, können Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht werden. Hier haben bereits quer durch die Republik Gericht zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Das Landgericht Siegen (Az.: 1 O 118/17), das Landgericht Arnsberg (Az.: I-2 O 301/17) oder das Landgericht Kiel (Az.: 12 O 371/17) sehen in den Abgasmanipulationen beispielsweise eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Verbraucher, die daher Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrags haben. Für das Landgericht Augsburg ist der Kaufvertrag über ein abgasmanipuliertes Auto ohnehin nichtig und deshalb rückabzuwickeln (Az.: 82 O 4497/16). Auch die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Köln oder Hamm haben sich bereits eindeutig positioniert und sehen in den unzulässigen Abschalteinrichtungen einen erheblichen Mangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Alternativ zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann bei allen Fahrzeugen grundsätzlich auch der Widerruf der Autofinanzierung geprüft werden. Der Widerruf ist möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Da bei Autofinanzierungen häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, wird durch den erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt dann das Fahrzeug an die Bank und erhält seine gezahlten Raten zurück. Im Idealfall muss er nicht einmal einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer zahlen, wie das Landgericht Ravensburg am 7. August entschieden hat. Anderen Gerichte wie z.B. das Landgericht Berlin oder Landgericht Arnsberg haben ebenfalls bereits entschieden, dass der Widerruf der Autofinanzierung möglich ist, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung verwendet hat. Allerdings haben sie der Bank einen Wertersatz zugesprochen. „Doch auch wenn die Bank Anspruch auf einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer hat, dürfte sich der Widerruf in vielen Fällen angesichts des Wertverlusts bei gebrauchten Diesel-Fahrzeugen lohnen“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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