(openPR) Öffentliche Auftraggeber können bei Vergabeverfahren von den Auftragnehmern in der Regel keine Tariftreue mehr verlangen. Nach einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist dieses nur möglich, wenn der entsprechende Tarifvertrag in dem Land, in dem der Auftrag ausgeführt wird, für allgemein verbindlich erklärt wurde (EuGH vom 03.04.08, C-346/06). „Damit stellen die Richter inzident klar, dass das Vergaberecht eben nicht dazu dient, allgemeine politische Ziele wie zum Beispiel die Verhinderung von Lohn-Dumping durchzusetzen“, resümiert Rechtsanwältin Aline Fritz von FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt, „das Urteil dürfte die gesamte bisherige Praxis in Deutschland auf den Kopf stellen – und Auswirkungen auf die Reform des Vergaberechts haben.“ Am 8. April findet in Berlin die erste Verbändeanhörung zum neuen GWB statt, in das nach Wunsch des Gesetzgebers in großem Umfang so genannte vergabefremde Kriterien eingeführt werden sollen.
Auslöser der Entscheidung ist das niedersächsische Landesvergabegesetz, nach dem Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern mindestens das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. Diese Pflicht müssen Auftragnehmer auch ihren Nachunternehmern auferlegen. Wer sich nicht daran hält, muss eine Vertragsstrafe zahlen. Über eine solche sollte das Oberlandesgericht Celle entscheiden. Es hatte jedoch Bedenken und legte dem EuGH die Frage vor, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer gesetzlichen Verpflichtung des Zuschlagsempfängers eines öffentlichen Bauauftrages, seinen Arbeitnehmern mindestens das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen, entgegensteht.
Das Landesvergabegesetz ist unvereinbar mit der Gemeinschaftsrichtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, entschied der EuGH. „Dabei kritisieren die Richter vor allem, dass die niedersächsischen Vorschriften die Tariftreue nicht nach den Modalitäten, die von der so genannten Entsenderichtlinie vorgegeben werden, festlegen“, erläutert Vergaberechtlerin Fritz, „und danach können nur unter bestimmten Voraussetzungen Mindestlöhne vorgeschrieben werden.“
Die EuGH-Entscheidung betrifft Auftragsvergaben sowohl oberhalb als auch unterhalb der für Vergaben relevanten Schwellenwerte, da es um einen hiervon unabhängigen Verstoß gegen die Entsenderichtlinie geht. Die Konsequenz: Tariftreue darf in Verbindung mit der Vergabe eines öffentlichen Auftrages jeglicher Größenordnung ab sofort nur noch dann verlangt werden, wenn der entsprechende Tarifvertrag allgemein verbindlich nach Maßgabe der Entsenderichtlinie ist, er in der jeweiligen Region also von allen Auftraggebern einzuhalten ist – egal ob es sich um öffentliche oder private Bauaufträge handelt.
„Die Feststellungen des EuGH dürften erst recht gelten, wenn es in einem Bundesland überhaupt kein Tariftreuegesetz gibt, sondern lediglich verwaltungsinterne Vorschriften vergleichbare Reglungen vorsehen, wie es etwa bei Unterschwellenvergaben oft vorkommt“, betont Fritz. „Im Prinzip gehören jetzt alle Vergabeverfahren, in denen Tariftreue verlangt wird, auf den Prüfstand.“









