openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Wer schuldet die Umsatzsteuer bei Bauleistungen?

Bild: Wer schuldet die Umsatzsteuer bei Bauleistungen?
Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei SH+C in Regensburg
Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei SH+C in Regensburg

(openPR) „Seit 2004 geht bei der Erbringung von Bauleistungen durch Subunternehmen an ein anderes Bauunternehmen die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber über“, sagt Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Viele Betriebe würden diese in § 13b Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz eingefügte Regelung allerdings noch immer nicht anwenden.



Werden Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsarbeiten), von einem im Inland ansässigen Unternehmen an ein anderes Unternehmen erbracht, das selbst sogenannte „Bauleistungen“ ausführt, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber über. „Üblicherweise spricht man hierbei von einem Subunternehmen, das Leistungen für ein Bauunternehmen erbringt“, erklärt Steuerberater Wagner.

Eine Ausnahme gilt für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Bauwerken, wenn das Nettoentgelt für die Leistung nicht mehr als 500 Euro beträgt. Diese Kleinbetragsgrenze soll in Bagatellfällen die Abgrenzung erleichtern. Die Grenze ist allerdings ausschließlich für Wartungs- und Reparaturarbeiten anwendbar, d.h. sie gilt nicht für Leistungen, die der Herstellung oder der Beseitigung von Bauwerken dient. Der Übergang der Umsatzsteuerschuld gilt auch für Unternehmer, die im Privatbereich Bauleistungen von einem anderen Unternehmen ausführen lassen sowie für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Umsatzsteuergesetz.

Zu den „Bauleistungen“ im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz gehören unter anderem der Einbau von Türen und Fenstern, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen, die Installation von Lichtwerbeanlagen und Photovoltaikanlagen, die Dachbegrünung eines Bauwerks sowie der Einbau von mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen wie Ladeneinbauten, Gaststätteneinrichtungen und Schaufensteranlagen. Keine Bausleistungen sind ausschließliche Planungs- und Überwachungsarbeiten (z. B. von Architekten), Materiallieferungen, das Anliefern von Beton, die Arbeitnehmerüberlassung oder die Entsorgung von Bauschutt.

Liegt ein Fall der Steuerschuldumkehr vor, erteilt der Subunternehmer an den Auftraggeber eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Im Rechnungstext weist er darauf hin, dass die Umsatzsteuerschuld auf den Rechnungsempfänger übergeht. Der Auftraggeber erfasst die Rechnung sodann in seiner Buchhaltung und führt die Umsatzsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab. Soweit die Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann der Auftraggeber in der gleichen Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer geltend machen, womit sich für ihn effektiv keine Belastung ergibt.

„Die Regelung enthält viele offene Abgrenzungsfragen und vor allem die Bagatellgrenze führt bei den Unternehmen zu Unklarheiten“, fasst Steuerberater Wagner seine praktischen Erfahrungen mit der Steuerschuldumkehr für Bauleistungen zusammen. Auch die Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 2004 sowie vom 2. Dezember 2004 haben noch nicht alle Fragen zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber bei Bauleistungen beantwortet.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 189381
 213

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Wer schuldet die Umsatzsteuer bei Bauleistungen?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg

Bild: Grenzüberschreitende Steuerberater-Kooperationen immer wichtiger
Grenzüberschreitende Steuerberater-Kooperationen immer wichtiger
Die zunehmende Internationalisierung von Unternehmen und Geschäftsbeziehungen fordert mehr denn je auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Viele Mandanten setzen heute eine umfassende Betreuung auch über die Grenze hinweg voraus. Die sogenannten „Big Four“ und internationale Steuerberater-Netzwerke begegnen diesem Trend und bieten ihren Klienten eine weltweite Betreuung. Auch die in den drei bayerischen Städten München, Regensburg und Dachau vertretene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C ist schon seit Jahren Mitglied eine…
Bild: Internationale Steuerexperten tagten in Regensburg
Internationale Steuerexperten tagten in Regensburg
Mehr als 50 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerexperten aus neun Staaten diskutierten im Rahmen des alljährlichen Treffens der deutschsprachigen Kanzleien des Verbunds der AGN International Ltd. in Regensburg über aktuelle Entwicklungen im Doppelbesteuerungsrecht und bei grenzüberschreitenden Abschlussprüfungen. Organisiert wurde das Treffen von der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Die AGN International Ltd. ist ein Verbund von mehr als 200 unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften aus 90 Staaten der Welt. E…

Das könnte Sie auch interessieren:

Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
… 13b UStG übertragen wird (sog. „Reverse-Charge-Verfahren“). Mit Urteil vom 22.08.2013 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Bauleistungen geändert. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Entscheidung mit Schreiben vom 05.02.2014 für alle offenen Fälle angeschlossen. Hierdurch wurden Risiko und …
Bild: Umsatzsteuer bei Immobilien, 2. Juni 2016, FrankfurtBild: Umsatzsteuer bei Immobilien, 2. Juni 2016, Frankfurt
Umsatzsteuer bei Immobilien, 2. Juni 2016, Frankfurt
… werden? Ein häufiger Streitpunkt ist auch die Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei der Herstellung von Gebäuden. Zusätzlich sorgt der Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen immer wieder für Irritationen - insbesondere aufgrund der aktuellen Gesetzesänderungen. Probleme bilden u.a. auch die Zuordnung bei gemischt genutzten Gegenständen und …
Bild: Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer in BauträgerfällenBild: Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer in Bauträgerfällen
Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer in Bauträgerfällen
… abgeführten Umsatzsteuer in Bauträgerfällen Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für an ihn erbrachte Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt (sog. Übergang der Steuerschuldnerschaft). Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschriften deutlich eingeschränkt. …
Bild: Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
„Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet, hat das Bundesfinanzministerium im Februar den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend …
Bild: Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
„Seit vielen Jahren gilt für Bauleistungen von Subunternehmern eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt. Voraussetzung ist aber, dass diese Tätigkeit nachhaltig ist“, sagt Marcel Radke, Steuerberater bei der Regensburger Steuerkanzlei WW+KN. Das ist nach den Umsatzsteuerrichtlinien dann der Fall, …
Bild: Steuerberater in Lahr informieren: Unzulässige Doppelbelastung Grunderwerbsteuer und UmsatzsteuerBild: Steuerberater in Lahr informieren: Unzulässige Doppelbelastung Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer
Steuerberater in Lahr informieren: Unzulässige Doppelbelastung Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer
… Grunderwerbssteuer belastet werden. Die Richter entschieden, dass Bauherren, die ein erworbenes unbebautes Grundstück von einem Bauunternehmen bebauen lassen und aus den Bauleistungen mit Umsatzsteuer belastet werden, dürfen nicht doppelt belastet werden, in dem die Bauleistungen ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterliegen, erklären die Steuerberater …
Mehrfachbesteuerung von Bauherren
Mehrfachbesteuerung von Bauherren
… Vertragsbündeltheorie in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage mit ein. Nun soll der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob die Erhebung der Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks gegen das europäische Umsatzsteuer- Mehrfachbelastungsgebot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt, wenn …
Bild: Wertplan Nord Immobilien-Pressemitteilung 01/2009 - EuGH - Grunderwerbsteuer fällt auch auf Bauleistungen an
Wertplan Nord Immobilien-Pressemitteilung 01/2009 - EuGH - Grunderwerbsteuer fällt auch auf Bauleistungen an
… das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot verstößt, wenn …
Bild: Umsatzsteuer bei Immobilien, 6. Oktober 2016 in Frankfurt/MainBild: Umsatzsteuer bei Immobilien, 6. Oktober 2016 in Frankfurt/Main
Umsatzsteuer bei Immobilien, 6. Oktober 2016 in Frankfurt/Main
… werden? Ein häufiger Streitpunkt ist auch die Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei der Herstellung von Gebäuden. Zusätzlich sorgt der Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen immer wieder für Irritationen - insbesondere aufgrund der aktuellen Gesetzesänderungen. Probleme bilden u.a. auch die Zuordnung bei gemischt genutzten Gegenständen und …
Grundstückskauf mit Bauvertrag - Steuerliche Mehrfachbelastung auf der Kippe
Grundstückskauf mit Bauvertrag - Steuerliche Mehrfachbelastung auf der Kippe
… die Finanzrichter deshalb jetzt zur übergeordneten Instanz und legen dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob "die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen gegen EU-Recht verstößt" (Niedersächsisches FG vom 2.4.2008, 7 K 333/06, DStR 2008 S. 869). Nach Auffassung der Finanzrichter aus Niedersachsen entsteht hier eine …
Sie lesen gerade: Wer schuldet die Umsatzsteuer bei Bauleistungen?