(openPR) Spezialisten raten Patienten in Not ihre Krankenkasse zu kontaktieren
Mit der neuen Gebührenordnung für niedergelassene Ärzte, die zum 1.1.2008 in Kraft tritt, wird die Versorgung chronisch kranker und insbesondere sterbenskranker Menschen für den Arzt endgültig unwirtschaftlich. Mit der sog. „Versichertenpauschale“ – in Medizinerkreisen bereits als „Blickpauschale“ tituliert – wird dann alles abgegolten: egal ob ein Zweiminutentermin wegen eines Schnupfens oder die umfangreiche Versorgung eines todkranken Patienten. „Es wird immer schlimmer“, stellt Palliativmediziner Dr. Matthias Thöns, Vorsitzender des Palliativnetzes Bochum e.V., fest, „die letzte Gebührenordnung definierte zumindest noch für den Hausarzt ein Zusatzentgelt für die palliativmedizinische Begleitung.“ Selbst das wurde jetzt ersatzlos gestrichen, die Begleitung sterbenskranker Menschen offensichtlich schlicht vergessen. „Es mutet schon als Zynismus an, wie gerade Sterbende und völlig Wehrlose von dieser Gebührenordnung behandelt werden“, sagte Prof. Dr. Michael Zenz, Präsident der Deutschen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes e.V.
„Blickpauschale“ setzt Krebsbehandlung mit der von Schnupfen gleich
Zur palliativen Versorgung – der Begleitung von Patienten mit einer nicht heilbaren, weit fort-geschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung – gehören Leistungen wie die Verordnung häuslicher Krankenpflege, Infusionen, Transfusionen, das Legen von Magensonden oder Kathetern, Punktionen von Lungenwasser oder Bauchwassersucht, Verbände, oder die Behandlung mit Lokalanästhetika. „Alles das ist künftig praktisch ehrenamtlich zu leisten“, so Dr. Thöns. Der Arzt, der den Patienten kurz berät, erhält das gleiche niedrige Honorar, wie der Arzt, der seinen Patienten umfangreich versorgt. Ob Besuche noch zu einem Benefit für den engagierten Arzt führen, wird derzeit heftig diskutiert, bereits jetzt wurde allerdings beschlossen, dass Zusatzentgelte für die unvorhergesehene Inanspruchnahme des Arztes (sog. Notfallpauschale) nur maximal zweimal alle drei Monate abgerechnet werden dürfen. „Wer glaubt, hier sei der Arzt maximal zweimal notwendig, ist naiv“, so Prof. Zenz.
Kurios: Rechtsanspruch gilt erst seit kurzem
Besonders kurios mute die Streichung sämtlicher Zusatzentgelte für die
Palliativversorgung vor dem Hintergrund an, dass erst seit dem 1.4.2007 alle Patienten einen gesetzlichen Anspruch auf „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ haben. Es wurde eigens ein neuer Paragraph 39a in das Sozialgesetzbuch integriert. „Sowohl das Bundesverfassungsgericht wie das Bundesverwaltungsgericht haben darauf hingewiesen, dass die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Menschenwürde verletzt werden, wenn einem Patienten eine nach dem Stand der medizinischen Forschung prinzipiell zugängliche Therapie, mit der eine wesentliche Linderung seines Leidens erreicht werden kann, versagt wird“, verdeutlichte Klaus Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof a. D., im Oktober in Bochum. „Recht und Rechtsansprüche sind leider nur sehr bedingt geeignet, die Wirklichkeit zu verändern und zu prägen“, fügte er hinzu. „Hier müssen wohl erst Patienten oder ihre Angehörigen die Sozialgerichte bemühen. Dieser Weg ist allerdings kostenfrei.“
Patienten in Not sollten die Krankenkasse kontaktieren
Die Spezialisten raten Patienten in Not, ihre Krankenversicherung anzurufen und nachzufragen, ob sie ein Angebot zur „spezialisierten ambulanten Palliativversorgung“ organisiert hat, wie es ihr gesetzlicher Auftrag ist. „Wenn die sich derzeit in vielen Bereichen bildenden Strukturen der Palliativmedizin nicht direkt wieder zerstört werden sollen, ist dringend eine Aufwertung der haus- und fachärztlichen ambulanten Palliativversorgung notwendig“, so Dr. Thöns.







