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Tariffähigkeit der Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaft? - Die aktuelle Situation

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(openPR) Wird der Streit um die Tariffähigkeit der CGZP vor dem ArbG Berlin geklärt?

Einer Umfrage zufolge haben viele deutsche Arbeitsgerichte Bedenken zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), die im Februar 2003 den ersten Flächentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen hat.
Ist dies nur das Ergebnis der stetigen Kampagnen der (all-)mächtigen DGB-Gewerkschaften gegen die Konkurrenz der Christlichen Gewerkschaften oder die Unsicherheit deutscher Arbeitsrichter? Oder gibt es tatsächlich ernsthaften Anlass an der Tariffähigkeit und damit auch der Gültigkeit dieser Tarifverträge zu zweifeln?

Seit Jahren bzw. Jahrzehnten tobt der Kampf der großen DGB-Gewerkschaften gegen die kleine "Christliche Konkurrenz". In einer Vielzahl von Prozessen, bis hin zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt haben die DGB-Gewerkschaften als „Goliath“ versucht den Christlichen Gewerkschaften das "Handwerk zu legen". - Doch im Kampf „David“ gegen „Goliath“ haben sich die Christlichen Gewerkschaften mit noch nicht einmal 10 % der Mitglieder des DGB tapfer gehalten.
Die bisherigen Prozesse waren für den DGB nahezu erfolglos.

Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall bereits 2006 vom BAG bestätigt

Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht in einem über 10 Jahre dauernden Rechtsstreit die Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) mit Urteil vom 28.03.2007 ausdrücklich bestätigt.

DGB fokusiert Streit um Tariffähigkeit nun auf die "Zeitarbeitsgewerkschaft" CGZP

Doch bereits seit über 2 Jahren versucht der DGB in neuen Rechtsstreitigkeiten gegen die noch "junge" Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) bezüglich ihrer Flächentarifverträge sowohl mit den Zeitarbeitsverbänden AMP e.V., B.V.D. und Mercedarius als auch den vielen Firmentarifverträgen anzugreifen.

Aktuelle Umfrage bei den Arbeitsgerichten zu laufenden Verfahren

Gerade rechtzeitig vor der Verhandlungen in einem so genannten Statusverfahren nach § 97 Abs.5 ArbGG vor dem Arbeitsgericht Berlin am 13.12.2007 mit derzeit über 170 Beteiligten, dem drei Klagen von Leiharbeitnehmern zugrunde liegen, hat der Arbeitsrechtsexperte und Professor an der Universität Münster, Dr. Peter Schüren, in einem inhaltlich einseitigen und sachlich wenig ausgewogenen Fachbeitrag das Ergebnis einer Umfrage bei 121 deutschen Arbeitsgerichten veröffentlicht.

Umfrageergebnis bei den Arbeitsgerichten zu Fällen mit Streit um Tariffähigkeit der CGZP

Das Ergebnis der Antworten von über 100 Arbeitsgerichten zur Frage der dort seit 2003 vorliegenden Verfahren, in denen die Wirksamkeit der Tarifverträge der CGZP zu prüfen waren, soll - so Schüren - folgendes sein:

In insgesamt 180 Verfahren kam es auf die Tariffähigkeit der CGZP an. Davon wurden über 84 %, d.h. 151 der Rechtstreitigkeiten verglichen.
Von den restlichen 29 Verfahren waren zum Zeitpunkt der Befragung im August 2007 bereits 15 Verfahren nach § 97 Abs.5 ArbGG wegen des vor dem Arbeitsgericht Berlin laufenden Verfahrens ausgesetzt worden.
Eine Klage wurde im Jahr 2003 abgewiesen und die übrigen 13 Arbeitsgerichtsverfahren hatten im Zeitpunkt der Befragung das entsprechende Stadium noch nicht erreicht.

Aussetzung durch Arbeitsgerichte bei Fragen der Tariffähigkeit bzw. -zuständigkeit ist "Muss"

Für die als Ergebnis der Umfrage von Schüren publizierte Aussage, dass "die Arbeitsgerichte in Deutschland seit 2003 nahezu ausnahmslos die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA bezweifeln", geben die Anzahl der in der Umfrage ermittelten Aussetzung der Arbeitsgerichte keine Anhaltspunkte.
Die Aussetzung der Prozesse, in denen von den Prozessparteien - in der Regel der Arbeitnehmerseite - die Tariffähigkeit oder Zuständigkeit der CGZP angegriffen werden ist eine gesetzliche "Zwangsregelung" (§ 97 Abs.5 ArbGG), die nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern bei Vorliegen eines so genannten Statusverfahrens erfolgen muss.

Statusverfahren zur Klärung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Entgegen einzelner Verlautbarungen geht auch Schüren davon aus, dass es derzeit bundesweit keine rechtskräftigen weiteren Entscheidungen zur Frage der Tariffähigkeit der CGZP gibt, da das Gesetz bei Zweifeln hieran die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des (Muster-)"Statusverfahrens" fordert und positive Entscheidungen zugunsten der CGZP sicherlich von dort publiziert worden wären.

Fortgang des laufenden Statusverfahrens vor dem ArbG Berlin ist maßgeblich

Zur Klärung der Frage der Tariffähigkeit der CGZP kommt dem Beschlussverfahren vor dem ArbG Berlin daher eine große Bedeutung zu. Derzeit wird davon ausgegangen, dass der Ausgang von mindestens 40 bundesweiten Arbeitsgerichtsprozessen von der Berliner Statusklärung abhängig sind.

Entscheidung über Status der CGZP nicht kurzfristig zu erwarten

Aber auch wenn dort am 13.12.2007 die mündliche Verhandlung ansteht, ist mit einer Sachentscheidung noch lange nicht zu rechnen.
Das Verfahren, an dem neben den drei Klägern bzw. Antragssteller und den dazugehörigen Beklagten auch die Zeitarbeitsverbänden AMP e.V. und Mercedarius sowie aktuell 155 Unternehmen mit CGZP-Haustarifverträgen beteiligt sind, bringt neben den rechtlichen Fragen der Tariffähigkeit und -zuständigkeit auch viele prozessuale Probleme Allein die zum rechtlichen Gehör notwendige Akteneinsicht durch die Beteiligten sowie die Versendung von Schriftstücken an alle Beteiligte ist ein massiver auch zeitlicher Aufwand. Über 30 Rechtsanwälte sind hierbei beteiligt. Zudem sind anscheinend gar nicht alle tatsächlich Betroffenen in das Verfahren mit einbezogen worden; einige Unternehmen mit CGZP-Haustarifverträgen haben sich jetzt beim ArbG Berlin gemeldet und die Beteiligung beantragt; zudem sollen noch immer ca. 40 Firmen mit CGZP-Haustarifverträgen unbeteiligt sein, worunter sogar ein französischen Unternehmen mit einem CGZP-Firmentarifvertrag sein soll.

Experten zweifeln an einer endgültigen Klärung der Frage der Tariffähigkeit in Berlin

In Anbetracht der Größe des Verfahrens sowie anscheinend derzeit auch prozessrechtlicher Probleme wird von vielen Arbeits- und Tarifrechtsexperten bezweifelt, dass das Berliner Statusverfahren tatsächlich Klärung bringt. Bereits im März 2006 hatte das Berliner Arbeitsgericht dem vom DGB vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung nahegelegt , den Antrag zurück zu nehmen, da der zugrunde liegende Arbeitsgerichtsprozess erledigt war, die eigenständigen Anträgen des DGB, der auch in dem jetzt rechtshängigen Verfahren hinter zwei der drei Kläger steht, keine Berücksichtigung fänden. Grund: dem DGB, der als Dachverband nicht antragsberechtigt ist, fehlte das Rechtsschutzbedürfnis.

Keine zeitnahe Klärung - langer Weg bis zu einer sachlichen Endentscheidung

Selbst wenn - was wenig wahrscheinlich ist - am 13.12.2007 in Berlin eine Sachentscheidung ergeht, weil der zuständige Richter wegen seiner Versetzung im März 2008 auf einen Abschluss der Verfahrens drängt, ist das Verfahren erst am Anfang und gleichgültig vom Ausgang wird die unterlegene Seite Rechtsmittel einlegen, so dass eine rechtskräftige Endentscheidung zeitnah nicht zu erwarten ist.

Insider vermuten sogar, dass eine Klärung zur Frage der Tariffähigkeit bzw. -zuständigkeit im Rahmen dieses Statusverfahren nicht erfolgen wird, sondern erst in einem nächsten entsprechenden Verfahren, da das Arbeitsgericht Berlin bemüht sei, den laufenden Rechtstreit wegen der vielen - auch prozessualen - Unzulänglichkeiten schnell zu beenden.

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