(openPR) Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, dessen Grad der Behinderung bei mindestens 50% liegt, bedarf nach § 85 SGB IX zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung. Fehlt die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ist die Kündigung unwirksam. Der kündigende Arbeitgeber hat also zunächst beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zu beantragen. Kündigt hingegen der Schwerbehinderte selbst das Arbeitsverhältnis, ist eine Zustimmung seitens des Integrationsamtes nicht erforderlich.
Der Sonderkündigungsschutz gilt für alle schwerbehinderten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate besteht. Hierzu zählen auch leitende Angestellte und Auszubildende. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Arbeitnehmer jedoch, um sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen zu können, bis zum Zugang der Kündigung zumindest einen Antrag auf Feststellung der Behinderung bzw. Gleichstellung gestellt haben. Hat der Arbeitnehmer einen solchen Antrag nicht gestellt, kann er sich auf den Sonderkündigungsschutz selbst dann nicht berufen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft später rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung festgestellt wird. Hat der Arbeitnehmer jedoch im Zeitpunkt der Kündigung den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt, so muss er dem Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, dass er schwerbehindert ist bzw. einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt hat. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann er sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen.
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