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Datenschutzbeauftragter auf Lebenszeit?

25.02.201014:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Datenschutzbeauftragter auf Lebenszeit?
Rechtsanwältin Stephanie Musiol von der Berliner Kanzlei BETHGE.REIMANN.STARI
Rechtsanwältin Stephanie Musiol von der Berliner Kanzlei BETHGE.REIMANN.STARI

(openPR) Mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen Novelle II des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist die Rechtsposition des Datenschutzbeauftragten erheblich gestärkt worden. Neben dem bereits vor der Novellierung geltenden Benachteilungsverbot sowie der eingeschränkten Widerrufsmöglichkeit sieht die Neuregelung in § 4 f Abs. 3 BDSG nun zusätzlich auch einen Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten vor. Danach ist dieser während seiner Amtszeit sowie für einen nachwirkenden Zeitraum von einem Jahr nur noch aus wichtigem Grund kündbar.



„Eine ordentliche Kündigung des Datenschutzbeauftragten ist daher – vergleichbar mit der Rechtslage bei Betriebsratsmitgliedern – faktisch nicht mehr möglich“, erläutert Rechtsanwältin Stephanie Musiol von der Kanzlei BETHGE.REIMANN.STARI in Berlin. „Vielmehr müssen Gründe vorliegen, die den Arbeitgeber auch zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen“. Da letztere jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft ist, dürfte nach Auffassung der Rechtsanwältin die Kündigung des Datenschutzbeauftragten in der Praxis regelmäßig nur noch in seltenen Einzelfällen zulässig sein.

Eine Ausnahme hiervon gilt laut Musiol lediglich bei der freiwilligen Beauftragung: „Das gesetzliche Kündigungsverbot betrifft dem Wortlaut nach private Unternehmen nur dann, wenn sie zur Bestellung eines Beauftragten für Datenschutz verpflichtet sind. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung des Kündigungsschutzes scheidet aus“.

Das Verbot der ordentlichen Kündigung findet überdies – im Gegensatz zur alten Rechtslage - auch auf Kündigungen Anwendung, die in keinem Bezug zur Amtsausübung des Arbeitnehmers als Datenschutzbeauftragter stehen. „So ist bspw. auch die betriebsbedingte Kündigung eines „Teilzeit-Datenschutzbeauftragten“, bei dem die Amtsführung nur einen sehr geringen Teil seiner gesamten Arbeit ausmacht, unzulässig“, erklärt die Arbeitsrechtlerin. Aufgrund des Sonderkündigungsschutzes nehmen die Datenschutzbeauftragten auch nicht an der Sozialauswahl teil.

„Vor diesem Hintergrund sollte die – unbefristete – Einstellung bzw. Bestellung interner Datenschutzbeauftragter gut überlegt sein“ empfiehlt Rechtsanwältin Musiol. Denn der Vorteil bei dem Einsatz von Externen, welchen das BDSG ausdrücklich zulässt, liege auf der Hand: „Neben der möglichen Kostenersparnis gilt in diesem Fall mangels eines Arbeitsverhältnisses der Sonderkündigungsschutz nicht. Zwar ist auch hier ein Widerruf der Bestellung nur aus wichtigem Grund möglich, doch kann mit einem firmenunabhängigen Datenschutzbeauftragten eine bestimmte Laufzeit vereinbart werden, mit deren Ablauf die Bestellung automatisch endet. Eine solche Zeitbefristung ist hingegen bei der Beauftragung eines Arbeitnehmers nur unter engen Voraussetzungen – und längstens bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren – möglich.“

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