openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Aufhebungsvertrag: mögliche Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

12.06.201812:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Rechtsanwalt Bär klärt über aktuellen Fall des Arbeitsrechts auf

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär (http://www.ra-baer.de/) erklärt Hintergründe zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 - 7 AZR 590/16. In diesem konkreten Fall wurde die Fragestellung eines Betriebsratsmitglieds behandelt, die sich mit der Gültigkeit seines Aufhebungsvertrags beschäftigte.

Der Fall - was war passiert?

Der Arbeitnehmer war seit dem 18.03.1983 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Seit dem Jahr 1990 war er Mitglied des Betriebsrats, seit dem Jahr 2006 war er freigestellter Betriebsratsvorsitzender.
Der Arbeitgeber leitete ein Beschlussverfahren ein, mit dem er erreichen wollte, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer ersetzt wird. Anlass war der Vorwurf des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe eine ihm unterstellte Mitarbeiterin, die für den Betriebsrat tätige Sekretärin bzw. Assistentin, sexuell belästigt.
Am 22.07.2013 schlossen der Arbeitnehmer und der Arbeitergeber außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Hiernach wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2015 beendet und das Betriebsratsmitglied erhielt eine Abfindung von 120.000,00 EUR netto. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrags trat der Arbeitnehmer als Vorsitzender des Betriebsrats von seinem Amt zurück.
Mit einer am 21.07.2014 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Arbeitnehmer geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber über den 31.12.2015 hinaus fortbestehe.
Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags ergebe sich aus § 134 BGB i. V. m. § 78 Satz 2 des BetrVG. Nach der zuletzt genannten Norm, bei der es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handele, sei nicht nur jede Benachteiligung, sondern auch jede Bevorzugung eines Betriebsratsmitglieds verboten. Letztendlich hat der Arbeitnehmer vorgetragen, dass die hohe Abfindungssumme nur aufgrund seines Status als Betriebsratsvorsitzender erreicht worden sei.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wird durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages das Betriebsratsmitglied rechtmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

Auswirkung auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Aufgrund ihrer Stellung genießen Betriebsratsmitglieder einen Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 KSchG und die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG möglich. Dieser Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ist notwendig, da die Betriebsratsmitglieder durch ihre aktive Interessenvertretung für die Arbeitnehmer regelmäßig Gefahr laufen, in Konflikte mit dem Arbeitgeber zu geraten. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte somit, dass Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG nicht durch den Arbeitgeber begünstigt werden dürfen, aber der Abschluss eines Aufhebungsvertrags über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine unzulässige Begünstigung darstelle. Die bessere Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages ergebe sich ausschließlich aus dem gesetzlich festgelegten Sonderkündigungsschutz. Dieser Sonderkündigungsschutz führe grundsätzlich auch dazu, dass das Betriebsratsmitglied gegebenenfalls eine höhere Abfindung erzielen kann als ein anderer Arbeitnehmer.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass jeder Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt dessen weitreichende Konsequenzen beachten sollte. Im Grundsatz gilt nämlich, dass ein Arbeitnehmer von einem einmal abgeschlossenen Aufhebungsvertrag - bis auf wenige Ausnahmesituationen -, die der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, sich nicht mehr lösen kann.

Nähere Informationen und eine rechtsanwaltliche Beratung zu diesem oder einem ähnlichen Thema aus dem Gebiet des Arbeitsrechts erhalten Interessenten über die Kontaktdaten auf der Website von Markus Bär.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1007168
 639

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Aufhebungsvertrag: mögliche Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwalt Markus Bär

BAG-Urteil: Arbeitgeber muss auf Verfall von Urlaub hinweisen
BAG-Urteil: Arbeitgeber muss auf Verfall von Urlaub hinweisen
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär äußert sich zu BAG-Urteil Der Darmstädter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär (https://www.ra-baer.de/) weist anhand eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 darauf hin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall von nicht genommenen Urlaubstagen hinweisen muss. Ausgangssituation für das Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts - das ist passiert Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Wissenschaftler vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2013 beschäftigt.…
Zu lange Kündigungsfrist bedeutet Benachteiligung des Arbeitnehmers
Zu lange Kündigungsfrist bedeutet Benachteiligung des Arbeitnehmers
Rechtsanwalt Bär äußert sich zu aktuellem Gerichtsurteil Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär (http://www.ra-baer.de/) weist mit Blick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2017 darauf hin, dass ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt sein kann, wenn zu lange Kündigungsfristen seine Berufsfreiheit einschränken. Ausgangssituation für BAG-Urteil - das ist passiert Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann in einer 45-Stunden-Woche gegen eine Vergütung von 1.400,00 E…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Vorsicht bei Aufhebungsverträgen von Conti und VitescoBild: Vorsicht bei Aufhebungsverträgen von Conti und Vitesco
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen von Conti und Vitesco
… 2021 nimmt der Stellenabbau erstmalig konkrete Formen an:Angestellten verschiedener Abteilungen, darunter bspw. auch hochqualifizierte Ingenieure, wurden Muster eines Aufhebungsvertrages vorgelegt. Conti / Vitesco führt darin auf, dass das „Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung, zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ …
Bild: Der AufhebungsvertragBild: Der Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag
… Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, so stellt dies keine Begünstigung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG dar. Eine Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds ist gem. § 78 S. 2 BetrVG grundsätzlich unzulässig. In der Pressemitteilung des BAG v. 21.3.2018 - 7 AZR 590/ 16 heißt es: „Beabsichtigt …
Bild: Aufhebungsvertrag ArbeitsvertragBild: Aufhebungsvertrag Arbeitsvertrag
Aufhebungsvertrag Arbeitsvertrag
… kann auf verschiedene Arten beendet werden. Das Arbeitsverhältnis wird durch eine Kündigungserklärung als einseitiges Rechtsgeschäft und mit einem Aufhebungsvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft beendet. Darüber hinaus bestehen auch Kombinationsmöglichkeiten zwischen der Kündigungserklärung und einer vertraglichen Regelung. Die Kombinationsmöglichkeit …
Arbeitsrecht Frankreich - Französischer Aufhebungsvertrag
Arbeitsrecht Frankreich - Französischer Aufhebungsvertrag
… Mai 2008 in Kraft. Seither besteht in Frankreich die schon lange geforderte Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsvertrags durch beide Seiten. Der Aufhebungsvertrag ("rupture conventionelle") ist dem französischen Recht zwar nicht neu, dessen Anwendbarkeit auf Arbeitsverträge war jedoch bisher umstritten. Mit der Aufnahme des Aufhebungsvertrags …
Bild: Aufhebungsverträge werden für Arbeitnehmer und Unternehmen wieder attraktiverBild: Aufhebungsverträge werden für Arbeitnehmer und Unternehmen wieder attraktiver
Aufhebungsverträge werden für Arbeitnehmer und Unternehmen wieder attraktiver
Stuttgart, 12.03.2008 - Bisher wurde ein Aufhebungsvertrag einer Eigenkündigung gleichgestellt, und von Seiten der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung von Leistungen mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen belegt. Die Bundesagentur für Arbeit wird Aufhebungsverträge zum Ende eines Arbeitsverhältnisses künftig nicht mehr intensiv prüfen, wenn die …
Kostenloser Ratgeber „Arbeitsrecht in der Wirtschaftskrise“ - die 20 häufigsten Fragen und Antworten
Kostenloser Ratgeber „Arbeitsrecht in der Wirtschaftskrise“ - die 20 häufigsten Fragen und Antworten
… zu reduzieren und die Personalkosten zu senken. Ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unumgänglich, gibt es zwei Möglichkeiten: Der einvernehmliche Weg über einen Aufhebungsvertrag oder die einseitige Kündigung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen sich im Hinblick auf das rechtssichere und fehlerfreie Vorgehen stets die gleichen Fragen. …
Bild: Notwendige Beteiligung des Betriebsrats vor Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen KündigungenBild: Notwendige Beteiligung des Betriebsrats vor Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen
Notwendige Beteiligung des Betriebsrats vor Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen
… Arbeitgeber vor der außerordentlichen Kündigung zwingend die vorherige Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG einzuholen. Bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds hat der Betriebsrat also nicht nur ein einfaches Anhörungs- und Äußerungsrecht, sondern vielmehr ein rechtsgestaltendes Zustimmungsverweigerungsrecht. Hiernach kann der Arbeitgeber …
Aufhebungsvertrag: planbare Alternative zur unberechenbaren Kündigung
Aufhebungsvertrag: planbare Alternative zur unberechenbaren Kündigung
… eine Entscheidung auf dem Tisch liegt oder eine Abfindung ausgehandelt ist, vergeht Zeit. Wer dieses Vabanquespiel vermeiden möchte, strebt einen Aufhebungsvertrag an. „Ein Aufhebungsvertrag macht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirtschaftlich kalkulierbar“, erklärt Professor Dr. Ulrich Tödtmann, Rechtsanwalt bei der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid …
Widerruf von Aufhebungsvertrag
Widerruf von Aufhebungsvertrag
… mit Urteil vom 7. Februar 2019 zum Aktenzeichen 6 AZR 75/18 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen kann, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots …
Bild: Kostenloses Ebook zu Vorteilen des Aufhebungsvertrags veröffentlichtBild: Kostenloses Ebook zu Vorteilen des Aufhebungsvertrags veröffentlicht
Kostenloses Ebook zu Vorteilen des Aufhebungsvertrags veröffentlicht
Der Aufhebungsvertrag - 10 Fragen und Antworten, die Sie wissen müssen! In der anhaltenden Wirtschaftskrise werden zunehmend Arbeitsplätze abgebaut. Ein einvernehmlicher Weg, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, ist dabei der Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich. Das …
Sie lesen gerade: Aufhebungsvertrag: mögliche Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds