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Große Belastung für kleine Importeure durch unverhältnismäßige Abholanordnungen – ElektroG verfassungswidrig?

26.09.200715:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das ElektroG hat zuletzt für viel Wirbel gesorgt. Nun gibt es auch starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Stellten sich viele Verkäufer von Elektro-Geräten zuletzt noch die Frage, ob sie sich registrieren müssen, weil sie möglicherweise als Hersteller im Sinne des Gesetzes gelten, haben sie nun mit den zum Teil heftigen Folgen ihrer Registrierung zu kämpfen.



Hintergrund

Hintergrund der großen Aufregungen sind die gemäß § 9 Absatz 5 Satz 3 ElektroG erlassenen Bereitstellungsanordnungen bzw. die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ElektroG erlassenen Abholanordnungen durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register. Diesen Anordnungen folgend müssen die betroffenen Hersteller innerhalb kürzester Zeit (meist innerhalb von einer Woche nach Erlass der Anordnung) irgendwo in Deutschland bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Recyclinghof, Wertstoffsammelstelle) einen Container für Elektro-Altgeräte bereitstellen oder – voll beladen mit Altgeräten – abholen. Das kann pro Container bis zu 800 € kosten.
Dabei muss der Hersteller nicht bloß seine eigenen Altgeräte entsorgen, sondern auch die von anderen Herstellern. Als Grund für diese Entsorgungspflicht nennt der Gesetzgeber, dass ein Hersteller, der ein neues Gerät in den Verkehr bringt, dadurch die Umwelt belaste, dass (irgend)ein altes Gerät nutzlos wird und deshalb entsorgt werden muss.

Drei Probleme

Das Gesetz sowie dessen Handhabung durch die Behörden wirft jedoch einige Probleme auf.

Erstens trifft die Entsorgungspflicht nur diejenigen Hersteller, die sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register ordnungsgemäß registriert haben. Hersteller, die bisher unentdeckt geblieben sind und noch keine Bußgeldbescheide wegen ihrer Nicht-Registrierung bekommen haben, beteiligen sich an der Entsorgung der Geräte nicht. Dies erhöht den Aufwand und damit die Kosten für die registrierten Hersteller. Mittlerweile gibt es Hersteller, die sich darüber beklagen, dass sie selbst ordnungsgemäß registriert sind und für die Entsorgung bezahlen, während die Konkurrenz nicht registriert ist und dadurch Geld spart. Sollte die Stiftung darüber Bescheid wissen und nichts unternehmen, so stellt sich die Frage nach dem Gleichheitsgrundsatz. Besonders wenn man bedenkt, dass der registrierte Hersteller seine Kosten in Form von Preiserhöhungen an den Kunden weitergeben muss, während der nicht registrierte Konkurrent billiger verkaufen kann.

Zweitens sind Hersteller im Sinne des ElektroG nicht nur die Produzenten, sondern beispielsweise auch die (Erst-)Importeure von bisher nicht registrierten Elektrogeräten. Dies bedeutet, dass ein Kleinunternehmer, der beispielsweise original Espressomaschinen eines nicht registrierten Herstellers aus Italien in seinem Internet-Shop auch in Deutschland verkauft, sich als Hersteller registrieren und damit ebenfalls für die Entsorgung von Altgeräten einstehen muss. Dies hat dazu geführt, dass EBay-Verkäufer, die innerhalb eines Jahres Kaffeemaschinen mit einem Gewicht von zusammen genommen gerade einmal 1000 kg verkauft haben (an das Gewicht der Geräte knüpft das Gesetz an), innerhalb von zwei Tagen drei Abhol- und eine Bereitstellungsanordnung bekommen haben, in der sie aufgefordert worden sind, zwölf Tonnen (!!) Elektroschrott abzuholen und zu entsorgen – also mehr als das zehnfache dessen, was sie verkauft haben! Das führt zum dritten Problem.

Welcher registrierte Hersteller (oder Importeur) wie viele Altgeräte entsorgen muss, wird von der Stiftung ear nach dem ElektroG grundsätzlich anhand der heutigen Marktanteile ermittelt. Im Klartext bedeutet dies, dass ein Hersteller/Importeur von Mixern, der heute einen Marktanteil von 1% hat auch 1% der heute anfallenden Altgeräte entsorgen muss, egal wie viele das tatsächlich sind. Dies kann dazu führen, dass der Mixer-Hersteller vielleicht nur 1000 Mixer verkauft, aber 10.000 zu entsorgen hat, da insgesamt 1.000.000 Million Altgeräte bei den Wertstoffsammelstellen anfallen. Problematisch ist zudem, dass der Mixer-Hersteller nicht nur Mixer entsorgen muss – das Gesetz bezweckt grundsätzlich, dass ein Hersteller nur seine eigene Geräteart entsorgen muss –, sondern auch andere Elektrokleingeräte derselben Sammelgruppe. Da nämlich auf den Wertstoffhöfen nur eine begrenzte Anzahl von Sammelgruppen zur Verfügung steht und somit Mixer zusammen mit Kaffeemaschinen, Ventilatoren, Föns etc. gesammelt werden, muss der Mixer-Hersteller auch Föns entsorgen. Kompliziert und für den Hersteller somit kaum durchschaubar ist dabei die Bestimmung der Menge an Altgeräten einer bestimmten Art (wie z.B. Mixer). Da nicht jeder bei einem Werststoffhof abgegebene Mixer einzeln erfasst und gezählt wird, aber dennoch Mixer-Hersteller eigentlich nur alte Mixer und nicht alte Telefone entsorgen müssen, wird statistisch ermittelt, wie viele Geräte in einer Sammelgruppe Mixer sind. Danach werden letztlich die Abholmengen für jeden einzelnen Hersteller bestimmt.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Vor dem für die Stiftung ear zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach ist es in der Vergangenheit bereits zu einigen Verfahren gekommen, in denen die Kläger – sich benachteiligt fühlende Hersteller – vorgebracht haben, dass das Gesetz gegen Art. 12 Absatz 1 (Berufsfreiheit), 14 Absatz 1 (Eigentumsgarantie) und Art. 3 Absatz 1 (Gleichheitsgrundsatz) des Grundgesetzes verstoße. Das Gericht wies die jeweiligen Klagen jedoch zurück (vgl VG Ansbach vom 18.10.2006, Az. AN 11 K 06.01946; VG Ansbach vom 08.08.2007, Az. AN 11 K 06.02874).

Dabei kann es einen starken Eingriff in die unternehmerische Freiheit eines Kleinimporteurs sein, wenn er die Anordnungen befolgt und daraus eine so große finanzielle Belastung entsteht, dass er seinen Betrieb einstellen muss. Dies droht bereits heute vielen Kleinunternehmern! In jedem Fall wäre es angebracht, dem Unternehmer die finanzielle Belastung nicht auf einen Schlag aufzuerlegen, wie es teilweise bisher geschehen ist. Vielmehr sollten die Anordnungen in einem möglichst gleichmäßigen Abstand und vor allem nicht alle auf einmal erfolgen.

Zudem stellt sich die Frage nach dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Absatz 1 GG. Danach muss Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden behandelt werden. Einerseits kann man trotz des gegenteiligen Urteils des VG Ansbach die Frage stellen, ob tatsächlich neue Hersteller fremde Geräte alter Hersteller entsorgen müssen. Natürlich muss man auf der anderen Seite bedenken, dass das System aufgrund der Zeitverzerrung – Altgeräte werden normalerweise erst Jahre, manchmal sogar Jahrzehnte nach deren Produktion verschrottet – letztlich nur so funktionieren kann.
Aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung aller Hersteller muss die beliehene Stiftung Elektro-Altgeräte Register dafür Sorge tragen, dass tatsächlich alle Hersteller registriert sind, damit die Entsorgungspflicht auch alle Hersteller gleichermaßen trifft. Wenn es dauerhaft Lücken im Registrierungssystem gibt, muss das gesetzliche System überdacht werden.

Schließlich ist die das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Dass ein Hersteller nach der derzeitigen Gesetzeslage theoretisch zehn oder zwanzig Mal mehr Altgeräte entsorgen muss, als er selbst neu in Verkehr bringt, ist nicht akzeptabel.
Die teilweise krasse finanzielle Überforderung der Hersteller, die vor allem manchen Kleinunternehmer an den Rand des Ruins treibt, steht außer Verhältnis zum Zweck des Gesetzes, eine umweltverträgliche Entsorgung von Altgeräten zu gewährleisten. Die Forderung nach einer festen Obergrenze – etwa dass Hersteller maximal zwei Mal so viele Geräte entsorgen müssen, wie sie selbst neu in Verkehr bringen – ist absolut berechtigt.

Fazit

Das ElektroG birgt weiterhin – sogar verfassungsrechtlichen – Zündstoff.
Möglicherweise kommt es in nächster Zeit zu einem Verfahren vor höheren Instanzen, bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Erst dann ist sicher, ob das Gesetz in dieser Art Bestand haben kann.
Die IT-Recht-Kanzlei wird Sie über die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden halten.

Links

„Aktuelle Umsetzung des ElektroG führt zu Wettbewerbsverzerrungen“
http://www.vere-ev.de/?id=38



Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Praktikanten, Herrn Daniel Huber, erstellt.

IT-Recht-Kanzlei
Rechtsanwälte

Alter Messeplatz 2
80339 München

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