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Verstöße gegen die Registrierungspflicht des ElektroG sind abmahnfähig

20.08.200713:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der gegen seine Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verstoßen hatte. Keine Rolle spielte es hierbei, dass der Händler seinen entsprechenden Antrag noch innerhalb der Frist stellte, die ihm die „Stiftung Elektro-Altgeräte Register" zuvor gesetzt hatte.



So stellte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.04. 2007, Az. I-20 W 18/07) ausdrücklich fest, dass das ElektroG gemäß § 25 Abs. 4 ElektroG am 13.8.2005 in Kraft getreten ist wobei § 24 ElektroG die Wahrnehmung der Pflichten aus § 6 Abs. 2 bis zum 23.11.2005 voraussetzt. Das wiederum bedeutet, dass der Abgemahnte ab dem 24.11.2005 der Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 ElektroG unterlegen ist. Dem sei er jedoch zunächst nicht nach gekommen, sondern hätte erst am 12.3.2006 einen entsprechenden Antrag gestellt. Dass dies innerhalb der Frist geschah, die ihm die Stiftung „Stiftung Elektro-Altgeräte Register" mit Schreiben vom 3.3.2006 setzte, beseitige den Verstoß gegen die Registrierungspflicht keineswegs.

Begründung des Gerichts:

Bei diesem Schreiben der Stiftung handelt es sich um eine Art "Mahnung" gegenüber der zum damaligen Zeitpunkt bereits säumigen Antragsgegnerin. Daran vermögen auch die von der Antragsgegnerin geschilderten Probleme bei der Stiftung, die eingehenden Anträge zeitnah zu bearbeiten, nichts zu ändern. Zudem waren sie offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass nicht bereits Anfang März 2006 Mahnungen der erwähnten Art verschickt werden konnten.

Vor diesem Hintergrund waren es auch nicht allein die langen Bearbeitungszeiten bei der Stiftung, die eine rechtzeitige Kenntnis der Antragstellerin von dem Registrierungsverfahren verhindert hätten und dadurch mit ursächlich für die Einleitung des Verfügungsverfahrens geworden wären. In diesem Zusammenhang ist nochmals die bereits vom Landgericht zutreffend angeführte unklare Reaktion des seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin auf die Abmahnung hervorzuheben. Hätte die Antragsgegnerin damals nachvollziehbar auf das laufende Registrierungsverfahren hingewiesen, wäre es vermutlich nicht zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gekommen. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Ermessensentscheidung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO mit zu berücksichtigen.

Sind Verstöße gegen das ElektroG tatsächlich abmahnfähig?

Zuletzt stellt das OLG Düsseldorf noch fest, dass es sich bei § 6 Abs. 2 ElektroG tatsächlich um eine gesetzliche Vorschrift handele, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift enthalte eine Marktverhaltensregelung schon deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten sei. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektrogeräte nicht in den Verkehr bringen. Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellten Marktverhaltensregelungen dar.

Das Gesetz sehe nämlich Verpflichtungen der Herstellergemeinschaft vor, denen sich der nicht registrierte Hersteller entziehen könne. Dies führe dann zu einer entsprechenden gesteigerten Belastung der übrigen gesetzestreuen Hersteller, die ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Näher geregelt sei das in § 14 Abs. 5 ElektroG, der die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte berechnet. Fließen in letztere auch Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller ein, die ebenfalls bei den kommunalen Sammelstellen abgegeben werden und dort abzuholen sind, treffe die Rücknahmepflicht auch insoweit die registrierten Hersteller; erstere könnten sich so ihrer Rücknahmepflicht entziehen. Daraus folge die wettbewerbliche Relevanz einer unterlassenen Registrierung.

Ein paar Wörter zum rechtlichen Hintergrund:

Seit Inkrafttreten des ElektroG sind Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg deutlich stärker als bisher von der von ihnen produzierten oder auch in Verkehr gebrachten Geräte verantwortlich. Diese sind nämlich auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. zurückzunehmen. Dies gilt für die meisten Elektrogeräte aus privaten Haushalten, aber auch für Geräte, die in Industrie und Gewerbe zum Einsatz kommen.

Das Umweltbundesamt hat nun im Wege der Beleihung die mit dem ElektroG verbundenen Aufgaben auf die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtete Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) übertragen. Dies birgt für das Umweltbundesamt den Vorteil der Arbeitserleichterung, da die eigenen Vollzugsbehörden entlastet werden können. Als Beleihende übt das Umweltbundesamt jedoch die Rechts- und Fachaufsicht über die EAR aus, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Damit steht es dem Umweltbundesamt auch zu denjenigen, der im Sinne des § 23 ElektroG ordnungswidrig handelt, mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro zu ahnden!

Ordnungswidrig handelt dabei, wer fahrlässig

sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt oder
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) in Verkehr bringt.

Streitwert?

Das OLG Düsseldorf setzte den Streitwert in Höhe von 25.000 € fest!

IT-Recht-Kanzlei

Rechtsanwälte

Alter Messeplatz 2
80339 München

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