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Bundesfinanzhof (BFH): Erstes Urteil zur Entfernungspauschale

05.09.200720:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bundesfinanzhof (BFH): Erstes Urteil zur Entfernungspauschale
Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Lohnsteuerhilfeverein)
Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Lohnsteuerhilfeverein)

(openPR) Pendler sind durch lange Fahrwege zum Arbeitsplatz zeitlich und finanziell belastet. Hinzu kommt noch der Ärger über die Steuergesetzgebung:

Ab dem Jahr 2007 sollen die Kosten für die ersten 20 Kilometer der Fahrtstrecke, also täglich 40 Kilometer, steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, weil Arbeitnehmer in der Wahl ihres Wohnsitzes frei seien und statt dessen an den Arbeitsort umziehen könnten.

Diese Neuregelung hält der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Lohnsteuerhilfeverein), Darmstadt für verfassungswidrig und klagte für seine Vereinsmitglieder bereits erfolgreich vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Aktenzeichen 7 V 21/07). In zweiter Instanz werden die erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel nunmehr auch vom Bundesfinanzhof geteilt (Beschluss vom 23.08.2007 zum dortigen Aktenzeichen VI B 42/07). Dieser verpflichtete das Finanzamt Wilhelmshaven, unter Berücksichtigung der gesamten Fahrstrecke einen ungekürzten Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Zur Entscheidung stand der Fall eines pendelnden Ehepaars, bei dem der Ehemann arbeitstäglich eine Strecke von 61 Kilometern zurück zu legen hat. Die ebenfalls berufstätige Ehefrau arbeitet aber in einer anderen Fahrtrichtung.

Der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die Kürzung der Pendlerpauschale sei wegen Gefährdung der Haushaltsführung erforderlich, erteilte der BFH eine deutliche Absage. Zwar wies der BFH darauf hin, dass mit dem jetzigen Beschluss noch keine abschließende Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit getroffen sei, Fahrtkosten seien aber nach seinem bisherigen Verständnis beruflich veranlasst und zur Erwerbssicherung unvermeidlich.

Das letzte Wort hat das Bundesverfassungsgericht. Dort sind zur Frage der Verfassungsmäßigkeit zwei Verfahren anhängig (Az. 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07). Nur dieses Gericht kann die Nichtigkeit des Gesetzes und dessen Grundgesetzwidrigkeit abschließend feststellen.

Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V.
(Lohnsteuerhilfeverein)
Beratungsstelle Berlin Spandau
Am Forstacker 27
13587 Berlin
Telefon: (0 30) 35 50 38 39
Telefax: (0 30) 35 50 38 49

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