(openPR) Gerade Kampfhunde erzeugen bei vielen Menschen stark gemischte Gefühle, manch einer fühlt sich gar massiv durch diese bedroht, die Haltung dieser Tiere ist alles andere als unkompliziert.
Für Betroffene ist es daher besonders unangenehm, wenn ein Kampfhund im eigenen Wohnhaus gehalten wird. Hingenommen werden muß dies aber nicht in jedem Fall. So ist es möglich, daß die Eigentümerversammlung ein Halteverbot für Kampfhunde und Kampfhundemischlinge beschließt - dies liegt in der Beschlußkompetenz der Gemeinschaft (Kammergericht - Az: 24 W 38/03).
Wie AnwaltOnline unter Berufung auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 (Az: I-3 Wx 64/06) mitteilt, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Eigentümer auch untersagen, einen Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb auf einem allen Eigentümern gehörenden Hofgrundstück umherlaufen zu lassen. Dies beeinträchtigt die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Hund darf daher nur angeleint und mit einem Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Hof herumlaufen. Ein gleiches gilt für gemeinschaftliche Kellerräume. Auch ohne Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer kann jeder Einzelne den Besitzer des Kampfhundes unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen (KG Berlin, 22.07.2002 - Az.: 24 W 65/02).
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