(openPR) Der Versuch eines kirchlichen Mitarbeiters, vor dem Landesarbeitsgericht Hessen für das Jahr 2003 ein höheres Weihnachtsgeld einzuklagen, ist gescheitert. Dies geht aus einer am Dienstag verkündeten Berufungsentscheidung (Az.: 1 Sa 315/07) des Landesarbeitsgerichts in Frankfurt am Main hervor. Die Höhe des Weihnachtsgeldes beim Bistum Limburg richtet sich nach dem Tarifvertrag für die Angestellten des Landes Hessen. Früher wurde ein volles Monatsgeld gezahlt - im Jahr 2003 war das Weihnachtsgeld durch den Tarifvertrag für die Angestellten des Landes Hessen auf 83,79 Prozent der Monatsvergütung gekürzt worden. Nach erfolglosen Verhandlungen in den zuständigen kirchlichen Gremien war deshalb - durch eine Letztentscheidung von Bischof Dr. Franz Kamphaus - auch den Bistums-Mitarbeitern an Weihnachten 2003 kein volles Monatsgehalt, sondern der entsprechende Anteil dieser Summe ausgezahlt worden. Der Klage auf Auszahlung des Differenzbetrages war bereits erstinstanzlich kein Erfolg beschieden, so wie nunmehr die Berufung vor dem LAG gescheitert ist.
Kurze Anmerkung (L. Barth):
Die Entscheidung des LAG soll hier nicht näher kommentiert werden. Diese mag sowohl vom Ergebnis und der Begründung her akzeptiert werden, wenngleich im Zusammenhang mit dem Berufsverfahren der Vorsitzende Richter sich offensichtlich zu einigen Äußerungen hat hinreißen lassen, die einer Kritik nicht entbehren. Der Homepage der Katholischen Kirche können wir entnehmen, dass der Präsident des Landesarbeitsgerichtes sich über die Haltung des Klägers sichtlich verwundert zeigte und ihm die Frage stellte: "Warum führen Sie einen solchen Kreuzzug gegen Ihren Bischof?". Überdies habe der Präsident den Kläger mit der Frage konfrontiert, ob er das Prozessieren gegen sein Bistum zum Hobby machen wolle.
Quelle: katholisch.de >>> http://www.katholische-kirche.de/2627_21924.htm
Nun erfahren wir leider nicht die Antwort des Klägers auf der Homepage, aber er wäre gut beraten gewesen, hier den Richter in die „Schranken“ zu verweisen. Es steht der Judikative nicht zu, über die Motive des Klägers zu spekulieren resp. diese zu hinterfragen. Sofern der Kläger meint, sich eines Anspruchs zu berühmen, mag er hierfür die relevanten Tatsachen vortragen, über die dann der Richter zu entscheiden hat: daha mihi facta dabo tibi jus – reiche mir die Fakten und ich zeige dir das Recht! Mehr ist in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht gefordert, so dass der Richter sich hier mit seinen wohlmeinenden Statements hätte zurückhalten sollen. Es reicht völlig zu, wenn das Urteil solide begründet ist und ggf. einer Revisionsentscheidung (auch über eine Nichtzulassungsbeschwerde) durch das Bundesarbeitsgericht standhält.












