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Landesarbeitsgericht Stuttgart - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Arbeitsrichters

(openPR) Auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen wird und die Vertrauenswürdigkeit des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen wird.

Zwar bilden weder die politischen noch die gewerkschaftlichen, religiösen oder sozialpolitischen Anschauungen einen Enthebungsgrund. Dagegen stellen die Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung oder die Verfassungsorgane sowie der Aufruf zu Gewaltaktionen und ähnliches eine Amtspflichtverletzung dar.

Der ehrenamtliche Arbeitsrichter beteiligte sich aktiv als Leadsänger einer Rockband, die öffentlich zu Gewalt und Rassenhass aufrief, und zwar mit einschlägig rechtsradikaler Tendenz.
 
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2008 - 1 SHa 47/07

Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - nicht zur  Entscheidung angenommen.

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