(openPR) Mit Beschluss vom 9.7.2007 – Az. 19 Wx 33/06 hat das OLG Karlruhe festgestellt, dass gegen die pauschalierte Regelung der Vergütung in § 4 VBGV keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Was war passiert?
Der Beschwerdeführer, der als selbständiger Berufsbetreuer zur Betreuung des H. J. eingesetzt ist, begehrte mit seiner vom Landgericht zugelassenen sofortigen Beschwerde die Festsetzung einer höheren Vergütung. Eine Abrechnung nach der vom Gesetz vorgesehenen Bruttopauschale benachteilige ihn gegenüber einem Vereinsbetreuer ohne sachlichen Grund. Deshalb sei die angewandte Vergütungsvorschrift verfassungswidrig. Sie führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der (hauptamtlichen) Berufsbetreuer, da diese aus der Bruttovergütung 16 %, die Betreuungsvereine jedoch nur 7 % Umsatzsteuer (Stand 2006) abzuführen hätten. 
Der Senat hat in seinen Gründen u.a. ausgeführt, dass er die durch die pauschalierte Vergütung des § 4 VBVG entstehende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG folgt daraus nämlich nur, wenn keine sachlichen Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass auch verwaltungsökonomische Gesichtspunkte eine Pauschalierung oder Typisierung rechtfertigen können, sofern nur eine kleinere Zahl von Personen betroffen und die entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar ist. Zwar ließe sich eine Ungleichbehandlung - wie bisher - durch flexible Vergütungsregelungen vermeiden, jedoch steht dem Gesetzgeber bezüglich der Feststellung der „großen Schwierigkeit“ ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Damit genügt zur Rechtfertigung der Verweis auf die - mit der Neuregelung ausdrücklich bezweckte - Vereinfachung der Abrechnung der Betreuervergütung, die in der bis dahin geltenden Praxis zu einem „erheblichen Verfahrensaufwand für die Erstellung und Prüfung der Vergütungsabrechnungen“ geführt hatte und die Kosten im Betreuungsrecht „explosionsartig“ steigen ließ (Gesetzentwurf des BR, BT-Drs. 15/2494 S: 1).
Die Frage, ob die Ungleichbehandlung, die der Beschwerdeführer rügt, tatsächlich aus der Anwendung des § 4 VBVG folgt, der gerade eine Gleichbehandlung, nämlich eine Pauschale vorsieht, und nicht vielmehr an die Anwendung des Umsatzsteuerrechts anknüpft, kann deshalb im Ergebnis dahinstehen.
Quelle: Beschluss des OLG Karlsruhe v. 09.07.07 >>> zum Beschluss im Volltext >>>
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2007&nr=8841&pos=3&anz=67












