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Hartz IV: Hausgröße egal bei Berechnung

04.07.200718:04 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Hartz IV: Hausgröße egal bei Berechnung
Schöne Ansicht
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(openPR) Bei Antrag auf das Arbeitslosengeld II ist die Größe eines Hauses unerheblich. Der Verkehrswert dient zur Berechnung, so urteilte das Sozialgericht Koblenz: Das Sozialgericht Koblenz entschied, dass nicht die Größe eines Hauses entscheident für die Bewilligung eines Hartz IV Antrages ist, sondern der allgemeine Verkehrswert (Wert des Hauses).

Ein Mutter mit drei Kindern hatte gegen ihre Ablehnung ihres ALG II Antrages protestiert und geklagt. Zudem ist die Mutter alleinerziehend und verfügt über keine weiteren finanziellen Mittel. Die Arge hatte ihren ALG II Antrag abgelehnt, da die Mutter mit ihren Kindern in einem Einfamilienhaus wohnt. Die Größe des Hauses verfügt über 130 Quadratmeter- damit laut Amt, sei die Wohnung zu groß. Nach Auffassung der Arge sei in diesem Falle das Haus Vermögenswert und damit verwertbares Eigentum, dass zuvor verkauft werden müsse. Die Frau solle dann von dem Geld leben, bis es aufgebraucht ist und in eine kleinere Wohnung ziehen.

Doch dieser Ansicht widersprach das Sozialgericht in Koblenz und gab der Klägerin recht. Nicht die Wohnfläche ist entscheident, sondern der Verkehrswert. Die Frau hatte nach einer Scheidung das Haus erhalten. Der derzeitige Verkaufswert liegt bei ca. 185.000 Euro. Das Sozialgericht in seinem Urteil: "Die Frau sei nicht verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Hartz IV das Einfamilienhaus zu verkaufen, um von dem Erlös eine Zeit lang ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können". (Sozialgericht Koblenz; Aktenzeichen: S 11 AS 187/06)

Es ist also ratsam, einen Sachverständigen für Immobilienbewertungen rechtzeitig für die fach- und sachgerechte Verkehrswertermittlung zu beauftragen, so Thomas Garthe von der Sachverständigenkanzlei Garthe & Kollegen. Maklerschätzungen oder ähnliches könnten dem HARTZ IV-Empfänger letztendlich teuer zu stehen kommen, so Garthe weiter.

Unter § 12 Abs.4 des SGB 2 steht die klare Regelung: "Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen."

Für weitere Informationen steht Ihnen gerne die
Freie Sachverständigenkanzlei GARTHE & Kollegen zur Verfügung.

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