(openPR) Die Bundesregierung hat am 23. Mai 2007 den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ verabschiedet.
Um einen schnellen Überblick über die sich ändernde Gesetzeslage zu ermöglichen, hat die überörtliche Anwaltskanzlei BRENNECKE & PARTNER auf ihrer Homepage www.BRENNECKE-PARTNER.de unter Gesetzestexte eine grafisch aufbereitete Synopse des Gesetzesentwurfes zur Modernisierung des GmbH-Rechts zur Verfügung gestellt. Alle Textänderungen wurden darin farbig hervorgehoben, wobei Änderungen der Rechtslage eigens gekennzeichnet und in Kurzform von Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben kommentiert sind.
Marc Y. Wandersleben, Gesellschaftsrechtler in der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER, fasst die gravierendsten Änderungen des Gesetzesentwurfs zusammen:
1. Erleichterung für Existenzgründungen durch:
- Absenkung des Mindeststammkapitals auf von bisher 25.000 Euro auf 10.000 EURO.
- Integration einer Mustersatzung eines Gesellschaftsvertrages und eines Anmeldebogen für das Handelsregister. Bei Verwendung dieser Vorlagen muss keine Beurkundung mehr durch einen Notar erfolgen.
- Abkopplung der Registereintragung von der Vorlage eventueller Genehmigungen.
- Verzicht auf besondere Sicherheitsleistungen bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH.
2. Missbrauchsschutz bei sog. Bestattungsfällen:
- Jeder einzelne Gesellschafter soll ersatzweise zum Empfangsvertreter für die Gesellschaft fungieren.
- Bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft soll jeder Gesellschafter verpflichtet werden, den Insolvenzantrag zu stellen.
- Die Gesellschafterliste soll als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen dienen, wodurch eine Aufwertung der zum Handelsregister einzureichen den Gesellschafterliste erfolgt.
3. Allgemeine Änderungen:
- Herabsetzung des Nennbetrages für Geschäftsanteile von 100 auf mind. 1 Euro.
- Aufhebung des Verbots der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der Gesellschaft nach § 5 Abs. 2.
- Deregulierung des Eigenkapitalrechts (§§ 30 ff. GmbHG). Es gibt künftig keine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen.
- Deregulierung des Rechts der Sacheinlage, wobei insbesondere die Rechtsfolgen für die Fallgruppe der sog. „verdeckten Sacheinlage“ durch die Aufnahme einer Differenzhaftung entschärft wird.
- Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 wird es deutschen Gesellschaften ermöglicht, ihren Gesellschaftssitz auch im Ausland zu haben.
Pressekontakt:
BRENNECKE & PARTNER - Rechtsanwälte
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