(openPR) So wie die Bundesärztekammer setzt freilich auch der Deutschen Juristentag keine verbindlichen Rechtnormen. Dies zu betonen ist deshalb erforderlich, weil in dem ethischen Wertediskurs und der zuweilen unterrepräsentierten verfassungsrechtlichen Diskussion über uns allen der Geist des ehrwürdigen Hippokrates zu schweben scheint und uns die seinerzeitige Botschaft, adressiert an die Ärzteschaft, unaufhörlich ins das Ohr und damit in das Gewissen nicht nur flüstert, sondern gelegentlich auch lautstark verkündet. In bedeutsamen Debatten über medizinethische Problemfelder kommt Hippokrates immer wieder zu Ehren und es macht erkennbar wenig Sinn, hiergegen Klage zu führen, obgleich doch die Moral und Ethik durch die Jahrtausenden hinweg einen mal mehr oder weniger rühmlichen Verlauf bis hin zu völligen Entgleisungen genommen hat. Dies ist nichts Ungewöhnliches, weckt allerdings insbesondere dann den besonderen Argwohn, wenn gleichsam unter der Tarnkappe des Hippokrates oder sonstiger Leitkulturen eine ethische Inpflichtnahme des Subjekts schleichend vorbereitet wird, wo dann die erste aller Maximen, namentlich die Selbstbestimmung des Menschen, auf der Strecke zu bleiben droht.
Was also hilft uns aus diesem Dilemma? Beobachten wir die Szenerie mit Blick auf die Diskussion um das Für und Wider der Patientenverfügung, registrieren wir derzeit emsige Aktivitäten der politisch Verantwortlichen quer durch alle Fraktionen. Die Vorschläge müssen wir zur Kenntnis nehmen, wird doch schließlich irgendwann einmal im Hohen Hause über einen Gesetzentwurf zu befinden sein, bei dem dann der Fraktionszwang hoffentlich nicht eingefordert wird. Jeder der Abgeordneten wird demzufolge nur seinem Gewissen unterworfen sein und es stellt sich dann die höchst brisante Frage, warum diese individuelle Gewissensentscheidung mich persönlich binden soll? Meine individuelle Entscheidung über Leben oder Tod bedarf keiner wie auch immer gearteten Legitimation, also auch keiner demokratischen! Dies gilt auch insbesondere in den Fällen, in denen wir nicht der gattungsethischen Inpflichtnahme des Individuums das Wort reden wollen, sondern einzig der Selbstbestimmung. Die Selbstbestimmung des Patienten führt freilich nicht zur Fremdbestimmung der Ärzte, wobei auch die Gewissensentscheidung der Ärzte keiner berufsständischen Legitimation bedarf, so dass mit Blick auf den ärztlich assistierten Suizid es gute Gründe dafür gibt, diesen als Option ernsthaft in Betracht zu ziehen. Diese Option ergibt sich nicht aus dem ärztlichen Standesrecht und den ärztlichen ethischen Prinzipien, sondern zuvörderst aus dem Verfassungsrecht. Insofern bedurfte es keiner Beschlüsse (durch den DJT) darüber, ob die standesrechtliche Missbilligung des ärztlichen Suizids einer differenzierten Regelung zu weichen habe oder ob an ihr festzuhalten sei. Konzedieren wir dem Patienten ein weit reichendes Selbstbestimmungsrecht, dann folgt aus diesem auch die frei verantwortete Entscheidung über sein Behandlungs- und damit Lebensende. Sofern dann in der Folge Fallkonstellationen zur Lösung anstehen, in denen der Patient trotz aller palliativmedizinischen Bemühungen sich seines (!) Lebens begeben möchte und hierzu der ärztlichen Assistenz bedarf, mag ihm die ärztliche Assistenz beim Suizid gewährt werden, ohne dass der Arzt einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt wird und noch weniger, weil rechtlich unrelevant, eine berufsrechtliche Sanktionierung und damit Stigmatisierung droht. Kann eine Ärztin oder Arzt es mit dem ureigenen Gewissen vereinbaren, an einem ärztlichen assistierten Suizid mitzuwirken, ist diese Entscheidung zu akzeptieren! Der ärztlich assistierte Suizid ist demzufolge weniger eine ethische Option, als vielmehr eine verfassungsrechtlich tragfähige Option, in denen sowohl das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als auch die Grundrechtsstellung der Ärzte gewahrt bleibt, ohne dass es einer standesrechtlichen Regelung bedarf. Erinnern wir uns gemeinsam an ein in der Moderne fast in Vergessenheit geratenes Prinzip: in dubio pro libertate!
Lutz Barth













