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Teilzeit: Zuschlagsgrenze muss anteilig sinken

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 30. Oktober 2026. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 122/25 eine tarifliche Mehrarbeitsgrenze beanstandet, die für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen bei mehr als 40 Wochenstunden lag. Über den konkreten Zahlungsanspruch ist noch nicht abschließend entschieden.

Einheitliche Schwelle benachteiligt Teilzeitkräfte

Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Klage einer seit März 2000 teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin eines Einzelhandelsgeschäfts. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Land Brandenburg Anwendung, der eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vorsieht. Zusätzliche Arbeitszeit bis zu 40 Wochenstunden ist danach ohne Zuschlag zu vergüten, während für darüber hinausgehende Mehrarbeit grundsätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent vorgesehen ist.

Die Arbeitnehmerin verlangte Zuschläge für zusätzliche Stunden aus mehreren Monaten des Jahres 2019. Im Revisionsverfahren waren noch 240,89 Euro brutto zuzüglich Zinsen streitig. Die Arbeitgeberin vertrat den Standpunkt, ein Anspruch entstehe nach dem Tarifvertrag erst bei Überschreitung von 40 Wochenstunden.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zunächst diese Auslegung der tariflichen Bestimmungen. Ein unmittelbarer Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag entsteht danach nicht bereits mit dem Überschreiten der individuell vereinbarten Teilzeitarbeitszeit. Die einheitliche absolute Grenze darf gegenüber Teilzeitbeschäftigten jedoch nicht uneingeschränkt angewendet werden, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt.

Proportionale Berechnung als Maßstab

Nach Auffassung des Gerichts können Teilzeitkräfte eine feste Grenze von mehr als 40 Wochenstunden deutlich schwerer erreichen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf ihre vereinbarte Arbeitszeit müssen sie wesentlich mehr zusätzliche Stunden leisten, bevor sie denselben Vergütungsbestandteil erhalten. Ein hinreichender sachlicher Grund für diese unterschiedliche Belastung bestand nach der Entscheidung nicht.

Die Zuschlagsgrenze ist deshalb entsprechend dem Verhältnis zwischen individueller Teilzeit und tariflicher Vollzeitarbeit abzusenken. Die Regelung ist gemäß § 134 BGB teilweise nichtig, soweit sie auch von Teilzeitbeschäftigten eine Arbeitszeit von mehr als 40 Wochenstunden verlangt. Ein möglicher Vergütungsanspruch folgt aus § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

„Unternehmen sollten tarifliche und vertragliche Zuschlagssysteme daraufhin prüfen, ob Teilzeitbeschäftigte eine höhere relative Arbeitsleistung erbringen müssen als Vollzeitkräfte“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass jeder einzelne Entgeltbestandteil eigenständig am Benachteiligungsverbot zu messen ist.“

Weitere Feststellungen zum Anspruch erforderlich

Die Revision der Arbeitgeberin hatte dennoch Erfolg, weil das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hatte. Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zurück. Das Verfahren ist daher noch nicht abgeschlossen, und die Höhe eines möglichen Anspruchs bleibt offen.

Im weiteren Berufungsverfahren sind insbesondere folgende Punkte zu klären:

  • die tatsächlich geleisteten zusätzlichen Stunden in jeder einzelnen Woche,
  • das mögliche Zusammentreffen mit bereits gezahlten Nachtarbeitszuschlägen,
  • der rechtzeitige Zugang der schriftlichen Geltendmachung,
  • die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist.

Für die Berechnung genügt eine monatsweise Zusammenfassung der Arbeitsstunden nicht. Maßgeblich ist, in welchen Wochen die proportional bestimmte Zuschlagsgrenze überschritten wurde. Soweit für dieselben Stunden bereits ein höherer Nachtarbeitszuschlag gezahlt worden sein sollte, kann die tarifliche Regelung zum Zusammentreffen mehrerer Zuschläge eingreifen.

Arbeitgeber können vergleichbare Vergütungsmodelle, Arbeitszeitaufzeichnungen und Abrechnungsprozesse überprüfen. Beschäftigte sollten insbesondere die wöchentliche Verteilung zusätzlicher Stunden sowie geltende Ausschlussfristen im Blick behalten. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen und Beschäftigte zu Fragen der Mehrarbeitsvergütung und Teilzeitbeschäftigung.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/mehrarbeitszuschlaege-bei-teilzeitbeschaeftigung/

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