(openPR) Ingolstadt, 30. Oktober 2026. Das LG Ingolstadt hat einem Online-Shop mit Endurteil vom 24. Juli 2026 – 1 HK O 1352/25 untersagt, Kunden bei gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen unmittelbar an den Hersteller zu verweisen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt werden.
Fehlfunktion innerhalb der Gewährleistungsfrist
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Kauf einer Kühl-Gefrierkombination im Februar 2024 zu einem Preis von 899,99 Euro. Im Juni 2025 gab das Gerät trotz geschlossener Tür dauerhaft einen Alarmton ab. Der Käufer meldete die Fehlfunktion der Betreiberin des Online-Shops, woraufhin mehrere E-Mails ausgetauscht wurden.
Die Verkäuferin teilte dem Kunden mit, dass der Hersteller für Großgeräte einen Vor-Ort-Reparaturservice anbiete. Garantie- oder Gewährleistungsansprüche solle er direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen, dessen Kontaktdaten im Gerätehandbuch zu finden seien. In einer späteren Nachricht hieß es zudem, die Garantie sei bereits abgelaufen und eine Reparatur durch den Hersteller daher kostenpflichtig.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sah darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung und mahnte die Betreiberin des Online-Shops ab. Nach Auffassung des Verbands entstand der unzutreffende Eindruck, allein der Hersteller sei für den Mangel zuständig. Nachdem die Abmahnung nicht zum verlangten Ergebnis geführt hatte, machte der Verband den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.
Gericht bejaht irreführende Kundenkommunikation
Das Landgericht stellte auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers ab. Dieser könne die E-Mails so auffassen, dass die Verkäuferin nicht für gesetzliche Gewährleistungsansprüche einstehen müsse. Vertragliche Ansprechpartnerin blieb jedoch die Verkäuferin, weil die für den Fall maßgebliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten noch nicht abgelaufen war.
Der mögliche Ablauf einer Herstellergarantie änderte daran nichts. Garantie und gesetzliche Gewährleistung beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen und können verschiedene Anspruchsgegner haben. Die Hinweise des Online-Shops bewertete das Gericht nicht als bloße Meinung, sondern als Aussage über die bestehende Rechtslage.
Auch der Einwand, es habe sich lediglich um eine individuelle Kommunikation und bei der zweiten Nachricht um ein Versehen eines Mitarbeiters gehandelt, überzeugte die Kammer nicht. Ein systematisches Vorgehen sei für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich. Bereits ein einzelner Vorgang könne ausreichen, wobei es nicht darauf ankomme, ob der konkrete Empfänger besondere Vorkenntnisse besaß oder seine Ansprüche dennoch weiterverfolgte.
„Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen Garantie und gesetzliche Gewährleistung in ihrer Kundenkommunikation klar voneinander trennen müssen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Missverständliche Hinweise auf den Hersteller können wettbewerbsrechtliche Folgen auslösen, selbst wenn sie nur in einem einzelnen Kundenkontakt verwendet werden.“
Folgen des Urteils und Bedeutung für Unternehmen
Der klagende Verband setzte seinen Unterlassungsantrag vollständig durch. Für Verstöße gegen das gerichtliche Verbot können ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Darüber hinaus sprach das Gericht eine Abmahnkostenpauschale von 350 Euro nebst Zinsen zu und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.
Für Händler ergeben sich aus der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung insbesondere folgende Gesichtspunkte:
- Zuständigkeit: Verkäufer dürfen nicht den Eindruck vermitteln, gesetzliche Gewährleistungsrechte seien ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
- Begriffstrennung: Hinweise zu einer Herstellergarantie müssen von Aussagen über die gesetzliche Mängelhaftung getrennt werden.
- Kommunikation: E-Mail-Vorlagen, FAQ-Texte und Abläufe im Kundenservice sollten widerspruchsfreie Angaben zu den Verantwortlichkeiten enthalten.
- Einzelfälle: Auch eine einzelne irreführende Nachricht kann nach der Auffassung des Landgerichts einen Unterlassungsanspruch begründen.
Unternehmen sollten ihre Kundenkommunikation deshalb darauf prüfen, ob Gewährleistungsrechte zutreffend dargestellt werden und der Verkäufer als vertraglicher Ansprechpartner erkennbar bleibt. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen und Betroffene bei wettbewerbsrechtlichen Fragen sowie bei der rechtlichen Einordnung vergleichbarer Kundeninformationen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/online-shop-darf-kunden-nicht-an-hersteller-verweisen/

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine bundesweit und international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Sozietät berät Unternehmen, institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Handels-, Vertrags-, Vertriebs-, Kapitalmarkt- und Bankrecht.















