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EU passt Belarus-Sanktionsliste nach Urteilen an

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 27. Oktober 2026 – Der Rat der Europäischen Union hat zwei natürliche Personen von der Belarus-Sanktionsliste gestrichen. Die seit dem 15. Oktober 2026 unmittelbar geltende Änderung kann sich auf sanktionsrechtliche Prüfungen von Unternehmen, Investoren und Finanzinstituten auswirken.

Durchführungsverordnung ändert zwei Listeneinträge

Grundlage der Streichungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2313 vom 13. Oktober 2026. Sie wurde am 14. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Der Rat entfernte zwei Einträge aus Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, der die von restriktiven Maßnahmen betroffenen natürlichen Personen erfasst.

Das Sanktionsregime steht im Zusammenhang mit der Lage in Belarus und der Beteiligung des Landes an der Aggression Russlands gegen die Ukraine. Der Rat stützte die Änderung unter anderem auf Art. 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Der Erlass erfolgte auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

Von der Anpassung betroffen sind:

  • der bislang unter Nummer 125 geführte Eintrag von Mikail Safarbekovich Gutseriev,
  • der unter Nummer 258 geführte Eintrag einer weiteren Privatperson belarussischer Herkunft.

Für die zweite Person ist die Schreibweise im Amtsblatt maßgeblich, auch wenn gerichtliche Unterlagen eine abweichende Transkription enthalten. Weitere Änderungen am Belarus-Sanktionsregime sieht die Durchführungsverordnung nicht vor. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die beiden Streichungen aus der Liste.

Urteile des Gerichts gingen den Streichungen voraus

Der Entfernung des Eintrags von Gutseriev waren mehrere Verfahren vor den Unionsgerichten vorausgegangen. Das Gericht der Europäischen Union erklärte mit Urteil vom 13. Mai 2026 die ihn betreffenden Maßnahmen aus dem Jahr 2025 für nichtig (EuG, Urteil vom 13. Mai 2026 – T-286/25). Nach Auffassung des Gerichts hatte der Rat einen Beurteilungsfehler begangen, weil er Gutseriev zum maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin als eine Person eingeordnet hatte, die vom Lukaschenko-Regime profitiert und dieses unterstützt.

Bereits die Verlängerung der Maßnahmen aus dem Jahr 2024 war mit Urteil vom 22. Oktober 2025 für nichtig erklärt worden (EuG, Urteil vom 22. Oktober 2025 – T-233/24, EU:T:2025:975). Das Gericht beanstandete dabei das Fehlen einer aktualisierten Bewertung. Frühere Entscheidungen zu anderen Rechtsakten hatten dagegen noch zu einem anderen Ergebnis geführt.

Auch die Streichung des zweiten Eintrags steht im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht erklärte sowohl die Aufnahme der betroffenen Privatperson im Juli 2024 als auch die Verlängerung der Maßnahmen vom Februar 2025 für nichtig (EuG, Urteil vom 22. April 2026 – T-528/24). Die Durchführungsverordnung setzt die Anpassung der Liste nun auf Unionsebene um.

Unternehmen sollten Prüfsysteme aktuell halten

Da die Durchführungsverordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, war keine Umsetzung in deutsches Recht erforderlich. Geschäftspartner, Banken und andere Verpflichtete können seit dem Inkrafttreten nicht mehr allein auf die beiden gestrichenen Einträge abstellen. Andere sanktionsrechtliche Vorgaben, personenbezogene Beschränkungen und Prüfpflichten bleiben hiervon unberührt.

„Die Änderung zeigt, dass Sanktionslisten nicht statisch sind und Listungen einer fortlaufenden gerichtlichen sowie behördlichen Kontrolle unterliegen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren sollten deshalb sicherstellen, dass ihre Prüfprozesse auf dem jeweils aktuellen Stand der unmittelbar geltenden EU-Rechtsakte beruhen.“

Für Betroffene kann eine Streichung insbesondere bei Zahlungsverkehr, Vertragsbeziehungen oder der Freigabe zuvor blockierter Vorgänge Bedeutung erlangen. Vor einer Entscheidung über konkrete Transaktionen sind jedoch sämtliche einschlägigen Sanktionsregelungen und die Identität der Beteiligten gesondert zu prüfen. Dokumentierte Kontrollabläufe können dabei helfen, überholte Listendaten zu erkennen und zugleich fortbestehende Beschränkungen zu berücksichtigen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und Privatpersonen bei der rechtlichen Einordnung von EU-Sanktionsmaßnahmen und ihren Auswirkungen auf wirtschaftliche Vorgänge.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eu-streicht-zwei-personen-aus-der-belarus-sanktionsliste/

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