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Bankabwicklung unter europäischem Sanktionsrecht

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Hamburg, 26. Oktober 2026. Die BaFin hat die Abwicklung der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg verfügt, nachdem der Entzug ihrer Bankerlaubnis bestandskräftig geworden war. Für Kunden bleiben Guthaben bestehen, Auszahlungen setzen wegen europäischer Sanktionen jedoch eine Genehmigung voraus.

Bestandskräftiger Entzug der Bankerlaubnis

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte die Bankerlaubnis der Zweigniederlassung bereits mit Bescheid vom 5. November 2025 aufgehoben. Diese Entscheidung ist seit dem 8. Dezember 2025 bestandskräftig. Zuvor durfte das Institut auf Grundlage einer seit dem 1. Januar 1962 bestehenden Erlaubnis über seine Standorte in Hamburg und Frankfurt am Main Bankgeschäfte in Deutschland betreiben.

Nach den Feststellungen der BaFin waren mehrere gesetzliche Voraussetzungen für den weiteren Geschäftsbetrieb nicht mehr gegeben. Eine Sonderprüfung im Jahr 2023 hatte zahlreiche gravierende Defizite bei der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a KWG ergeben. Zudem soll das Institut nachhaltig gegen gesetzliche Anforderungen verstoßen haben, ohne die festgestellten Mängel beseitigen zu können, und seinen Geschäftsbetrieb länger als sechs Monate nicht mehr ausgeübt haben.

Da das Institut Sanktionen unterliegt, kommt außerdem die gesetzliche Vermutung des § 1b KWG zur Anwendung. Danach gelten die Geschäftsleiter eines sanktionierten Instituts unabhängig von einem persönlichen Fehlverhalten als unzuverlässig. Die Regelung ermöglicht der Finanzaufsicht ein zügiges Eingreifen gegenüber der Leitung eines von Sanktionen betroffenen Instituts.

Gerichtlich bestellte Abwicklerin übernimmt Verfahren

Mit Verwaltungsentscheidung vom 11. Juni 2026 ordnete die BaFin die Abwicklung der Zweigniederlassung an. Das Institut legte zunächst Rechtsmittel ein, nahm diese später jedoch zurück, sodass die Abwicklungsanordnung bestandskräftig ist. Das Amtsgericht Hamburg bestellte am 30. September 2026 eine Gesellschaft mit Sitz in Berlin zur Abwicklerin.

Das bisherige Geschäftsmodell war vor allem auf die Finanzierung und Abwicklung von Exportgeschäften mit Iran-Bezug ausgerichtet. Zu den angebotenen Leistungen gehörten insbesondere:

  • Kontoführung und Zahlungsverkehr,
  • Akkreditivgeschäfte und Kreditvergabe,
  • Übernahme von Bürgschaften,
  • Geldanlagen.

Zum 31. Dezember 2025 betrug die Bilanzsumme 62,4 Millionen Euro; zuletzt beschäftigte die Zweigniederlassung 13 Mitarbeitende. Die vorhandenen Kundeneinlagen beliefen sich insgesamt auf rund 200.000 Euro. Nach Angaben der BaFin liegt derzeit kein Entschädigungsfall der deutschen Einlagensicherung vor, weil die Einlagen im Rahmen der gesamten Zweigniederlassung abgewickelt werden.

Auszahlungen bleiben genehmigungspflichtig

Der Entzug der Bankerlaubnis lässt bestehende Einlagen nicht automatisch entfallen. Wegen der geltenden Sanktionen der Europäischen Union können Kunden über ihre Guthaben gegenwärtig allerdings nur eingeschränkt verfügen. Auszahlungen durch die Abwicklerin setzen eine vorherige sanktionsrechtliche Genehmigung des Servicezentrums Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank voraus.

„Der Fall macht deutlich, dass eine aufsichtsrechtliche Abwicklung nicht isoliert betrachtet werden kann, wenn zugleich europäische Finanzsanktionen eingreifen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren müssen neben ihrer Forderungsposition deshalb auch mögliche Genehmigungsvoraussetzungen und die Abläufe des Abwicklungsverfahrens berücksichtigen.“ Für Betroffene kann es zweckmäßig sein, Ansprüche, Vertragsunterlagen und Zahlungswege frühzeitig zu prüfen und erforderliche Anträge vollständig vorzubereiten.

Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen beruhen insbesondere auf § 35 KWG; für die Abwicklungsanordnung und die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers ist § 38 KWG maßgeblich. Der Sachverhalt verbindet damit Fragen des Bankenaufsichtsrechts, der Abwicklung, der Einlagensicherung und des europäischen Sanktionsrechts. Unternehmen, Investoren und Privatpersonen mit Fragen zu eingeschränkten Bankguthaben oder einer aufsichtsrechtlichen Abwicklung können sich von MTR Legal Rechtsanwälte beraten lassen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bafin-ordnet-abwicklung-der-bank-saderat-iran-an/

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