(openPR) Köln, 25. Oktober 2026 – Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17. September 2026 zur steuerbilanziellen Behandlung bestimmter Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG Stellung genommen. Grundlage ist der BFH, Beschluss vom 4. September 2024 – XI R 25/21, dessen Grundsätze die Finanzverwaltung nun über den entschiedenen Einzelfall hinaus auf alle noch offenen Fälle anwendet.
Im Mittelpunkt stehen Versorgungszusagen, bei denen ein verbindlicher Anspruch auf Leistungen besteht, die spätere Höhe aber von künftigen Ereignissen abhängt. Das betrifft insbesondere Zusagen, die an die Wertentwicklung von Wertpapieren oder fondsgebundenen Rückdeckungslebensversicherungen anknüpfen. Für Unternehmen kann sich daraus eine veränderte Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz ergeben.
BFH-Grundsätze gelten für offene Steuerfälle
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass der Teilwert einer Pensionsverpflichtung auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 EStG zu bestimmen ist. Entscheidend war, dass der Versorgungsanspruch rechtlich verbindlich eingeräumt war, auch wenn die konkrete Leistungshöhe erst bei Eintritt des Versorgungsfalls feststand. Eine Beschränkung auf garantierte Mindestleistungen trägt die Finanzverwaltung nach dem neuen Schreiben nicht mehr fort, soweit sie den BFH-Grundsätzen widerspricht.
Das BMF hebt zugleich das Schreiben vom 17. Dezember 2002 mit dem Aktenzeichen IV A 6 – S 2176 – 47/02 auf. Dieses hatte Pensionsrückstellungen bei solchen Gestaltungen nur insoweit zugelassen, wie ein Anspruch auf eine garantierte Mindestleistung entfiel. Die neue Verwaltungsauffassung erfasst nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sämtliche noch offenen Fälle.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, erklärt: „Für Unternehmen mit wertpapiergebundenen Versorgungszusagen erhöht das BMF-Schreiben die Bedeutung einer genauen Prüfung der Zusage und der Bewertungsparameter zum Bilanzstichtag. Investoren sollten bei der Analyse von Unternehmensabschlüssen berücksichtigen, dass sich steuerbilanzielle Rückstellungen durch die geänderte Verwaltungspraxis anders darstellen können als bisher.“
Bewertung richtet sich nach dem Bilanzstichtag
Für die Bewertung bleibt das Stichtagsprinzip maßgeblich. Es sind die am Bilanzstichtag vorhandenen Wertverhältnisse zugrunde zu legen, etwa der Kurswert der Wertpapiere, an deren Entwicklung die spätere Leistung gekoppelt ist. Ist eine Mindestleistung zugesagt, bildet sie weiterhin eine Untergrenze der Bewertung.
Eine Verrechnung der Pensionsrückstellung mit einem Rückdeckungsanspruch in der Steuerbilanz sieht das BMF-Schreiben weiterhin nicht vor. Die Bewertung der Pensionsverpflichtung knüpft vielmehr an die für die jeweilige Zusage maßgeblichen Werte an. Eine Angleichung an die handelsbilanzielle Behandlung wertpapiergebundener Zusagen wird damit nicht vorgenommen.
Das Schreiben behandelt zudem Entgeltumwandlungen. Der Mindestbarwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG kommt nur bei Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG in Betracht. Erforderlich ist, dass der Berechtigte persönlich in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt und sachlich betriebliche Altersversorgung nach diesem Gesetz vorliegt.
Folgen für Unternehmen und Prüfung der Zusagen
Die geänderte Linie der Finanzverwaltung kann sich auf die Höhe steuerlicher Rückstellungen auswirken. Fachliche Berechnungen zu Lebensversicherungstarifen zeigen, dass eine Bewertung anhand des Marktwerts statt eines garantierten Werts insbesondere in der zweiten Hälfte der Anwartschaftsphase zu höheren Rückstellungen führen kann. Maßgeblich bleibt aber stets die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusage.
Für betroffene Unternehmen rücken daher mehrere Punkte in den Vordergrund:
- Rechtliche Verbindlichkeit: Der Anspruch auf Versorgung muss verbindlich eingeräumt sein.
- Bewertungsstichtag: Maßgeblich sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag.
- Mindestleistung: Eine zugesagte Mindestleistung ist mindestens anzusetzen.
- Entgeltumwandlung: Der Mindestbarwertvergleich greift nur unter den Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes.
Eine besondere Übergangsregel betrifft das Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG. Bei erstmaliger Anwendung des neuen BMF-Schreibens in einem Wirtschaftsjahr, das vor dem 1. Januar 2028 endet, beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn das Nachholverbot nicht beachtet wird. Diese Aussage gilt nur für den genannten Anwendungsbereich und hebt das Nachholverbot nicht allgemein auf.
Weitere Informationen: MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Pensionsrückstellungen, Versorgungszusagen und deren steuerlicher Behandlung.

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