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Pensionszusagen - Nachholbedarf bei der Ausfinanzierung

Bild: Pensionszusagen - Nachholbedarf bei der Ausfinanzierung

(openPR) Rosenheim, 1.09.2010. Eine Unternehmensbefragung zeigt, dass der deutsche Mittelstand im Vergleich zu DAX-Unternehmen deutlichen Nachholbedarf bei der Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen hat. Noch stößt das für den Mittelstand wichtige Thema bei den Unternehmen auf begrenztes Interesse. Dies dürfte sich jedoch mit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zum 1.1.2010 kurz- bis mittelfristig ändern. BilMoG zwingt zum Umdenken im Ausfinanzierungsverhalten, ist sich Werner Rofner von der Wirtschaftskanzlei Rofner & Kollegen aus Rosenheim sicher.



Das BilMoG ist seit 01.01.2010 verpflichtend in Kraft. Ziel ist eine Annäherung des deutschen Bilanzrechts an internationale Bilanzierungsregeln (IFRS). Dadurch wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im handelsrechtlichen Jahresabschluss realistischer dargestellt.

Gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommt es in der Handelsbilanz bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen zu erheblichen Änderungen, erklärt Werner Rofner. Das bedeutet, dass auch Pensionsrückstellungenen betroffen sind.

Das ändert sich:

1. Pensionsrückstellungen werden in der Handelsbilanz realitätsbezogener bewertet.
2. Der anzusetzende Durchschnittsmarktzinssatz, der durch die Bundesbank monatlich bekannt gegeben wird, führt i.d.R. zu deutlich höheren Bilanzwerten.
3. Der bisher aus der Steuerbilanz übernommene 6a Wert weißt für die Handelsbilanz nach BilMoG i.d.R. viel zu niedrige Rückstellungen aus.
4. Zur realistischen Bewertung der Pensionsverpflichtungen sind künftig u.a. Gehaltsentwicklungen, Kostensteigerungen und Rententrends zu berücksichtigen.
5. Zur Entlastung der Unternehmen dürfen die durch das BilMoG bedingten Zuführungen zu Pensionsrückstellungen auf 15 Jahre verteilt werden - der Rest wird allerdings im Anhang zur Bilanz ausgewiesen.
6. Es wurde ein Saldierungsgebot von Pensionsrückstellungen und versorgungsgebundenem Vermögen, z.B. in Form einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung, eingeführt.
7. Der handelsbilanzielle Gewinn, der durch das BilMoG geringer ausfallen kann, ist die Bemessungsgrundlage für die Ausschüttung.

Mögliche Auswirkungen auf Unternehmen:

1. Die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen haben unmittelbare Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis.
2. Der handelsbilanzielle Gewinn vermindert sich, besteuert wird allerdings der Gewinn laut Steuerbilanz.
3. Das Basel II-Rating (Kreditwürdigkeit) kann sich verschlechtern.

Am 31.12.2010 ist es zu spät!

Was einmal zugesagt wurde, lässt sich nach Jahrzehnten nicht zurücknehmen. Kann jedoch im Leistungsfall die zugesagte Leistung nicht in voller Höhe aus dem Finanzierungsmittel für die Pensionszusage wie z. B. eine Rückdeckungsversicherung gezahlt werden, müssten die fehlenden Anteile aus dem laufenden Betriebsvermögen bestritten werden. Werner Rofner: "Eine solche Situation kann im schlimmsten Fall zur Insolvenz des Unternehmens führen oder diese zumindest beschleunigen.
"Checken Sie die Möglichkeit der bilanzoptimierten Anpassung und binden Sie einen erfahrenen bAV-Experten ein, empfiehlt der bAV Spezialist Rofner, um die weiteren Handlungsschritte zielorientiert und professionell anzugehen:

1. Analysieren Sie die Pensionszusagen ganzheitlich auf inhaltliche, arbeits- und steuerrechtliche Schwächen.
2. Ermitteln Sie die Finanzierungsquoten zur Ausfinanzierung der Pensionszusagen im Unternehmen.
3. Prüfen Sie die Möglichkeit der künftigen bilanziellen Saldierung durch versorgungsgebundenes Vermögen und nutzen Sie dadurch die positiven Effekte mit Verbesserung der Bilanzkennzahlen im Unternehmen.

Inhaltliche Mängel sowie Finanzierungsdefizite können Unternehmen jetzt mithilfe des neuen ganzheitlichen Beratungsangebots der Wirtschaftskanzlei Rofner & Kollegen beseitigt werden. "Wir begleiten unsere Mandanten mit internen und externen Spezialisten aus Arbeitsrecht und Steuerrecht rechtsverbindlich durch den gesamten Prozess der Prüfung und Anpassung bzw. Ausgliederung bestehenden Pensionszusagen", betont der bAV Spezialist Rofner.

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