(openPR) Köln, 22. Oktober 2026 – Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaften weiter konturiert. Werden GmbHs für andere errichtet und sollen die Anteile von Anfang an kurzfristig übertragen werden, kann dies die Begünstigung ausschließen.
Mit Urteil vom 18. Juni 2026 entschied der Bundesfinanzhof im Verfahren III R 29/23, dass eine Kapitalgesellschaft die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht beanspruchen kann, wenn sie den Rahmen der ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie eigenen Kapitalvermögens überschreitet. Die Entscheidung wurde als nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung gekennzeichnet. Im Streitfall ging es um den Erhebungszeitraum 2016 und um den Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie, für den die Klägerin die erweiterte Kürzung begehrte.
GmbH-Gründungen und zeitnahe Anteilsübertragungen
Die Klägerin war eine 2014 gegründete GmbH, an der zwei GmbHs jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Ihr Gesellschaftsvertrag sah unter anderem eigene Vermögensverwaltung, Immobilienerwerb und die Übernahme von Beteiligungen vor; eigenes Personal beschäftigte sie nicht. Nach ihren Angaben gründete sie in den Jahren 2014 bis 2018 rund 40 Kapitalgesellschaften und stattete diese mit Eigenmitteln aus.
In den Jahren 2015 und 2016 wurden Anteile mehrerer GmbHs an die Gesellschafterinnen übertragen. Ab 2017 erfolgten weitere Übertragungen auch an eine Gesellschaft, deren einer Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Klägerin war. Der BFH stellte darauf ab, dass mehrere Gesellschaften nicht auf eine dauerhafte eigene Vermögensnutzung der Klägerin angelegt waren, sondern für Gesellschafterinnen oder diesen nahestehende Personen gegründet und anschließend übertragen wurden.
Das Finanzamt sah darin keine bloße Fruchtziehung aus Vermögen, sondern eine auf Vermögensumschichtung gerichtete Tätigkeit. Es gewährte deshalb nur die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage zunächst statt, weil es keine händler- oder produzententypische Tätigkeit annahm und maßgeblich darauf abstellte, dass die Klägerin nicht am allgemeinen Markt aufgetreten sei.
BFH stellt Ausschließlichkeitsgebot in den Mittelpunkt
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts verlangt § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie daneben gegebenenfalls eigenen Kapitalvermögens. Das Ausschließlichkeitsgebot ist nach der Rechtsprechung qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen; ein Verstoß führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung.
Entscheidend war für den BFH nicht, ob die Tätigkeit gegenüber einem allgemeinen Markt sichtbar wurde. Auch Geschäfte mit Gesellschafterinnen oder ihnen nahestehenden Personen können nach dem steuerlichen Trennungsprinzip als Drittgeschäfte zu beurteilen sein. Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter sind eigenständige Rechtssubjekte, sodass die Nähe der Vertragspartner den Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot nicht ausschließt.
Der BFH betonte außerdem, dass Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zwar grundsätzlich eigenes Kapitalvermögen sein können. Verwaltung und Nutzung bedeuten jedoch die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten. Werden GmbHs hingegen für andere errichtet und sind die Anteile von Beginn an zur zeitnahen Weiterübertragung bestimmt, steht nicht die Nutzung eigener Substanzwerte im Vordergrund, sondern die Herstellung eines übertragbaren Wirtschaftsguts.
Folgen für Immobiliengesellschaften und Investoren
Für grundbesitzverwaltende Kapitalgesellschaften zeigt die Entscheidung, dass nicht nur Grundstücksgeschäfte, sondern auch gesellschaftsrechtliche Vorgänge die erweiterte Kürzung gefährden können. Besonders relevant sind Strukturen, in denen Objektgesellschaften gegründet, mit Kapital ausgestattet und kurzfristig an Gesellschafter, verbundene Unternehmen oder nahestehende Personen weitergegeben werden. Die Drei-Objekt-Grenze war für den BFH im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung ein: „Unternehmen sollten bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht allein auf den Gesellschaftszweck abstellen, sondern die tatsächliche Geschäftsführung im gesamten Erhebungszeitraum prüfen. Für Investoren kann schon eine von Anfang an geplante Weitergabe von Beteiligungen erhebliche steuerliche Folgen haben.“
Betroffene Gesellschaften sollten bestehende Beteiligungs- und Objektstrukturen daraufhin überprüfen, ob neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes Tätigkeiten für andere ausgeübt werden. Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:
- Gründung von Kapitalgesellschaften mit bereits geplanter Weiterübertragung der Anteile,
- Übertragungen an Gesellschafterinnen, verbundene Unternehmen oder nahestehende Personen,
- Abgrenzung zwischen Fruchtziehung aus eigenem Vermögen und prägender Umschichtung,
- Dokumentation der tatsächlichen Geschäftsführung im jeweiligen Erhebungszeitraum.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht und bei Fragen zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Immobilien- und Beteiligungsstrukturen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/keine-erweiterte-kuerzung-bei-gmbh-gruendung-fuer-dritte/

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