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BMF ändert Linie zu teilentgeltlichen Transfers

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 21. Oktober 2026 – Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Verwaltungsauffassung zur teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter neu ausgerichtet. Anlass ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das die bisherige strenge Trennungstheorie für bestimmte Fälle nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG verworfen hat.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 übernimmt das BMF die modifizierte Trennungstheorie für teilentgeltliche Übertragungen im betrieblichen Bereich. Das Schreiben wurde unter dem Geschäftszeichen IV C 6 - S 2241/00066/022/040 veröffentlicht und hebt das frühere BMF-Schreiben vom 12. September 2013 vollständig auf. Für Unternehmen, Mitunternehmerschaften und Investoren kann die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung haben.

BFH-Urteil führt zu neuer Verwaltungsauffassung

Ausgangspunkt der Neuregelung ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2025 – IV R 17/23. Der BFH hatte entschieden, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht mehr die strenge Trennungstheorie anzuwenden ist. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wurden stille Reserven quotal im Verhältnis von Entgelt und Verkehrswert aufgedeckt.

Nach der nun maßgeblichen modifizierten Trennungstheorie wird der Buchwert dem entgeltlichen Teil grundsätzlich bis zur Höhe des Teilentgelts zugeordnet. Stille Reserven werden nur aufgedeckt, soweit die Gegenleistung, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht, den Buchwert übersteigt. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften ohne Ertragsteuerbelastung ermöglichen soll.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entwicklung ein: „Die Übernahme der BFH-Rechtsprechung durch das BMF schafft für betriebliche Umstrukturierungen mehr Klarheit, verlangt aber eine genaue Prüfung der Werte und Gegenleistungen. Für Unternehmen und Investoren ist insbesondere entscheidend, ob ein Vorgang teilentgeltlich oder vollentgeltlich zu behandeln ist.“

Folgen für stille Reserven, Entnahmen und Buchwerte

Das BMF stellt klar, wann eine Übertragung als teilentgeltlich gilt. Eine solche liegt vor, wenn die Gegenleistung hinter dem Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts zurückbleibt. Als Gegenleistung kommen insbesondere Geldzahlungen, übernommene Verbindlichkeiten sowie die Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in Betracht.

Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgt, ist sie als Veräußerung zu behandeln. Soweit sie unentgeltlich erfolgt, wird der Buchwert fortgeführt. § 6 Abs. 5 EStG findet nach der angepassten Verwaltungsauffassung nicht statt, soweit stille Reserven anteilig oder vollständig aufgedeckt werden.

  • Teilentgelt über Buchwert: Stille Reserven werden nur insoweit erfasst, wie die maßgebliche Gegenleistung den Buchwert übersteigt.
  • Teilentgelt unter Buchwert: Eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt nicht; eine Entnahme kann in Höhe der Differenz vorliegen.
  • Verkehrswert unter Buchwert: Die modifizierte Trennungstheorie führt beim Übertragenden nicht zu einer Verlustrealisierung.
  • Vollentgeltliche Übertragung: Liegt keine teilentgeltliche Übertragung vor, kann ein Veräußerungsverlust zu berücksichtigen sein.

In seinen Beispielen behandelt das BMF unter anderem Übertragungen eines PKW aus einem Einzelunternehmen in das Gesamthandsvermögen einer OHG. Dabei zeigt die Verwaltung, wie übernommene Verbindlichkeiten, Barzahlungen und ein unter dem Buchwert liegender Verkehrswert steuerlich einzuordnen sind. Die Beispiele verdeutlichen, dass geringe Abweichungen bei Entgelt, Buchwert und Verkehrswert zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

Anwendung in offenen Fällen und Übergangsregel

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für teilentgeltliche Übertragungen, die vor dem 19. Februar 2026 vorgenommen wurden, enthält das BMF jedoch eine Übergangsregelung. Der Stichtag entspricht dem Veröffentlichungsdatum des BFH-Urteils IV R 17/23.

Übertragender und Übernehmer können für solche früheren Vorgänge gemeinsam und unwiderruflich beantragen, weiterhin die strenge Trennungstheorie anzuwenden. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Finanzamt des Übertragenden zu stellen. Betroffene sollten daher bestehende und geplante Übertragungen im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sorgfältig anhand der neuen Kriterien überprüfen lassen.

Von Bedeutung ist die Änderung insbesondere bei Übertragungen zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen sowie bei vergleichbaren Gestaltungen innerhalb von Mitunternehmerschaften. Auch vermögende Privatpersonen mit unternehmerischen Beteiligungen können betroffen sein, wenn betriebliche Einzelwirtschaftsgüter übertragen werden. Für steuerverstricktes Privatvermögen bleibt dagegen nach der Rechtsprechung weiterhin die strenge Trennungstheorie maßgeblich.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Umstrukturierungen, steuerlichen Übertragungen und Fragen im Zusammenhang mit § 6 Abs. 5 EStG.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bmf-zur-modifizierten-trennungstheorie-bei-teilentgelt/

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