(openPR) Frankfurt am Main, 23. Oktober 2026 – Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Verwaltungsauffassung zur Aktiengewinnberechnung bei Kopplungsgeschäften von Investmentfonds neu gefasst. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann Ergebnisse aus Options- und Termingeschäften nach § 8 InvStG 2004 in den Aktiengewinn einzubeziehen sind.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2026 ersetzt das BMF die Fassung vom 7. April 2022 und berücksichtigt dabei das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2026 – VIII R 24/21. Betroffen sind insbesondere (Spezial-)Investmentfonds, bei denen Aktiengeschäfte und derivative Geschäfte nicht isoliert nebeneinanderstehen, sondern nach Planung und Ablauf miteinander verbunden sind. Das Schreiben ist zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I bestimmt.
Verknüpfung von Aktiengeschäften und Derivaten bleibt entscheidend
Nach der nun präzisierten Verwaltungsauffassung können Gewinne und Verluste aus Options- und Termingeschäften in die Berechnung des Aktiengewinns nach § 8 InvStG 2004 einzubeziehen sein. Voraussetzung ist, dass die Derivate und die Aktiengeschäfte nach der Anlageplanung des Fonds sowie nach der tatsächlichen Durchführung konzeptionell aufeinander abgestimmt sind. Eine bloße zeitliche Nähe der Geschäfte reicht danach nicht aus.
Das BMF stellt darauf ab, ob sich die einzelnen Geschäftsschritte gegenseitig bedingen und als abgestimmte Gesamtstruktur erscheinen. Diese Beurteilung soll nicht nur bei Derivaten auf einzelne Aktien gelten. Erfasst sein können nach der Verwaltungsauffassung auch Geschäfte mit unterschiedlichen Aktiengattungen, Aktienkörben oder Indizes.
Hintergrund ist auch frühere Rechtsprechung, insbesondere des Finanzgerichts Niedersachsen und des Bundesfinanzhofs. In den dort behandelten Konstellationen konnten derivative Geschäfte bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns berücksichtigt werden, wenn sie nach Planung und Durchführung der Gegenfinanzierung von Aktienveräußerungsgewinnen dienten. Nach dem BMF ist eine solche Einbeziehung nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Kopplung bereits aus einem Verkaufsprospekt ergibt.
BFH-Urteil betrifft nach BMF eine andere Ebene
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2026 befasste sich mit gegenläufig strukturierten Wertpapiergeschäften eines Spezial-Investmentfonds. Der BFH entschied, dass Verluste und Gewinne aus Options- und Termingeschäften in diesem Zusammenhang nicht in die Ermittlung der ausschüttbaren Veräußerungsgewinne aus Aktien auf Fondsebene einzubeziehen sind. Streitgegenstand war damit die Ebene der ausschüttbaren Erträge und nicht unmittelbar die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004.
Das BMF grenzt diese Entscheidung ausdrücklich von der Aktiengewinnberechnung ab. Nach seiner Auffassung wirkt sich das BFH-Urteil nicht auf die Einbeziehung von Ergebnissen aus Options- und Termingeschäften in den Aktiengewinn aus, sofern die beschriebenen Voraussetzungen einer konzeptionellen Kopplung erfüllt sind. Dies soll nach dem Schreiben auch im Ausschüttungsfall gelten.
Enthalten ausgeschüttete Erträge Veräußerungsgewinne aus Aktien, ist der Aktiengewinn nach der Verwaltungsauffassung um diese Gewinne zu mindern. Damit unterscheidet das BMF zwischen der Ermittlung ausschüttbarer Veräußerungsgewinne auf Fondsebene, der Berechnung des Aktiengewinns und den steuerlichen Folgen beim Anleger. Gerade diese Trennung ist für die Einordnung der betroffenen Investmentstrukturen wesentlich.
Folgen für Anleger und Verwaltungsgesellschaften
Für Anleger kann das Schreiben Bedeutung haben, wenn der Aktiengewinn bislang abweichend von den vom BMF dargestellten Grundsätzen ermittelt und in einer Steuererklärung verwendet wurde. Das BMF verweist insoweit auf eine mögliche Pflicht nach § 153 AO, den Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen und eine erforderliche Berichtigung vorzunehmen. Ob steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Fragen berührt sind, bleibt nach dem Schreiben einem gesonderten Verfahren vorbehalten.
Verwaltungsgesellschaften sollen bei betroffenen (Spezial-)Investmentfonds rückwirkend korrigieren, wenn Fonds-Aktiengewinne bisher nicht nach den genannten Grundsätzen berechnet wurden. Dies kann auch Dach-(Spezial-)Investmentfonds betreffen, die an entsprechenden Fonds beteiligt sind. Nach dem BMF sind außerdem die zuständige Finanzbehörde zu informieren und die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten.
- Betroffen sein können Fonds mit abgestimmten Aktien-, Options- oder Termingeschäften.
- Zu unterscheiden sind ausschüttbare Veräußerungsgewinne, Aktiengewinnberechnung und Anlegerebene.
- Praktisch relevant sind mögliche Korrekturen, Anzeigen gegenüber Finanzbehörden und Anlegerinformationen.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Für Unternehmen und Investoren ist vor allem die saubere Trennung der steuerlichen Ebenen entscheidend, weil sich daraus unterschiedliche Folgen für Fonds und Anleger ergeben können. Bestehende Investmentstrukturen sollten im Lichte der Verwaltungsauffassung und der BFH-Rechtsprechung sorgfältig nachvollzogen werden.“
Betroffene Fonds, Anleger und Verwaltungsgesellschaften sollten die konkrete Struktur der Geschäfte, die bisherige Aktiengewinnberechnung und bereits abgegebene Steuererklärungen geordnet prüfen. Eine belastbare Einordnung setzt voraus, die Anlageplanung, den tatsächlichen Ablauf der Geschäfte und die steuerliche Behandlung auf Fondsebene sowie Anlegerebene zusammenzuführen. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Fondsbeteiligungen, Investmentstrukturen und kapitalmarktnahen Steuerfragen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bmf-zur-aktiengewinnberechnung-bei-kopplungsgeschaeften/

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