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Zum Irrsinn einer Verwaltungsanweisung

16.12.200717:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Größer als die Angst des Tormanns vor dem Elfmeter ist die Furcht des Fiskus, irgendwelche Lücken ungeregelt zu lassen und damit dem Steuerbürger vielleicht ein paar Euro Steuerersparnis zu belassen. Und so wird bei uns im Staate alles und jedes bis ins Kleinste geregelt: mit Gesetzen, Durchführungsverordnungen, Richtlinien, BMF-Schreiben, Verfügungen usw. Wen wundert es da, dass alles nur komplizierter wird, die Regelungen schnell ein Eigenleben entwickeln, die große Linie verloren geht, der Zweck des Gesetzes vergessen wird - und der Bürger und irgendwann selbst der Finanzbeamte nicht mehr durchblickt.



Ein Paradebeispiel hierfür liefert das Bundesfinanzministerium soeben mit dem mittlerweile vierten (!) Anwendungsschreiben zur Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, DStR 2007 S. 2064):

- Der Fiskus muss noch genauer als bisher festlegen, was als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt ist. Herauskommt folgende "tolle" Bestimmung: Werden haushaltsnahe Dienstleistungen sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt, sind sie nur begünstigt, soweit sie auf das Privatgrundstück entfallen. Dies gilt insbesondere für die Straßen- und Gehwegreinigung sowie für die Schneeräumung im Winter - und zwar auch dann, wenn Sie zur Reinhaltung und Schneeräumung des öffentlichen Bürgersteiges rechtlich verpflichtet sind.

- Was bedeutet das in der Praxis? Der Dienstleister muss seine Arbeitskosten aufteilen, soweit diese auf das Grundstück und auf den öffentlichen Bürgersteig entfallen. Er muss also notieren, dass er für das Schneeschippen in der Hofeinfahrt 20 Minuten und auf dem Bürgersteig 25 Minuten Zeit gebraucht hat. Nur der Anteil, der auf das Privatgrundstück entfällt, soll steuerlich begünstigt sein!? Falls jedoch eine angestellte Haushaltshilfe den Bürgersteig säubert, braucht der Monatslohn nicht entsprechend aufgeteilt werden.

- Was war doch gleich der Zweck des Gesetzes für die Steuervergünstigung haushaltsnaher Dienstleistungen? Ach ja, die Steuervergünstigung des § 35a EStG wurde im Jahre 2003 eingeführt mit dem "Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2003 (sog. Hartz I-Gesetz). Damit wollte der Wirtschaftsminister die Schwarzarbeit verringern und mehr reguläre Beschäftigung fördern. Dieser Gesetzeszweck wird gewiss nicht dadurch unterlaufen, dass der Dienstleister den öffentlichen Bürgersteig mit reinigt und dies dem Hausbesitzer in Rechnung stellt. Solch kleinkarierte Einengung durch das Bundesfinanzministerium grenzt schon an Sabotage der arbeitsmarktpolitischen Reformen des Wirtschaftsministers. Jedenfalls war nicht beabsichtigt, dass das neue Gesetz ein Beschäftigungsprogramm für die Beamten im BMF und in den Finanzämtern werden sollte.

- Was bringt die Pfennigfuchserei dem Fiskus? Soeben wurde mit dem Jahressteuergesetz 2008 die Steuervergünstigung nach § 35a EStG ausgeweitet auf Haushalte, die im europäischen Ausland liegen. Dies gilt sogar auch rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle. So sind also nun die Kosten für den Gärtner, die Haushaltshilfe, den Fensterputzer und den Handwerker im Ferienhaus auf Mallorca oder am Plattensee und ebenfalls in der Zweitwohnung im EU-Ausland steuerbegünstigt - aber bei der Gehwegreinigung beim Eigenheim müssen wir Erbsen zählen!

Alle Klarstellungen und Neuregelungen aufgrund des o.g. Anwendungserlasses sind bei Steuerrat24 eingearbeitet in die entsprechenden Beiträge
- Steuervergünstigung bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe
- Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen

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