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DMA-Verfahren: ByteDance vor EuGH im Fokus

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 18. Oktober 2026. Im Verfahren C-627/24 P vor dem Gerichtshof der Europäischen Union stehen die Anforderungen an die Einstufung von ByteDance als Torwächter nach dem Digital Markets Act im Mittelpunkt. Generalanwalt Andrea Biondi hat in seinen Schlussanträgen vom 15. Oktober 2026 vorgeschlagen, das Rechtsmittel gegen die Benennung für TikTok zurückzuweisen; die Entscheidung des Gerichtshofs steht noch aus.

Die Europäische Kommission hatte ByteDance mit Beschluss vom 5. September 2023 als Torwächter benannt und TikTok als Online-Dienst eines sozialen Netzwerks eingeordnet. ByteDance wandte sich gegen diese Entscheidung, blieb vor dem Gericht der Europäischen Union jedoch ohne Erfolg. Gegen das Urteil vom 17. Juli 2024 in der Rechtssache T-1077/23 legte das Unternehmen am 26. September 2024 Rechtsmittel ein. Die nun veröffentlichten Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend, können aber die weitere Auslegung des DMA beeinflussen.

Streit über Schwellenwerte und Marktuntersuchung

Im Kern geht es um die Frage, wann ein Unternehmen die gesetzlichen Vermutungen für eine Torwächterstellung nach Art. 3 DMA ausreichend erschüttert. Nach Auffassung des Generalanwalts reichen bloße Zweifel an den quantitativen Kriterien nicht aus. Er verlangt vielmehr Argumente, die die Vermutungen ernsthaft in Frage stellen, ohne dass bereits auf dieser Stufe vollständig bewiesen werden müsste, dass keine Torwächterstellung vorliegt.

Diese Abgrenzung ist für die Praxis bedeutsam, weil sie darüber entscheidet, ob die Kommission eine Marktuntersuchung einleiten muss. Sind die Einwände nicht tragfähig genug, kann die Kommission sie nach der Linie des Generalanwalts ohne eine solche Untersuchung zurückweisen. Werden die Vermutungen dagegen offenkundig in Frage gestellt, soll die Kommission grundsätzlich zur Marktuntersuchung verpflichtet sein, sofern nicht eindeutig feststeht, dass die qualitativen Voraussetzungen fehlen.

ByteDance macht unter anderem geltend, das Gericht habe die quantitativen Vermutungen faktisch kaum widerlegbar behandelt. Zudem sei der Zusammenhang zwischen Marktkapitalisierung und monetarisierbarem Potenzial der Nutzer in der Europäischen Union nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Generalanwalt folgt dieser Argumentation nach den veröffentlichten Schlussanträgen nicht in einer Weise, die eine Aufhebung des Urteils tragen würde.

TikTok als Zugangstor für gewerbliche Nutzer

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Rolle von TikTok als wichtiges Zugangstor zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern. ByteDance hatte unter anderem darauf verwiesen, dass Nutzer parallel andere soziale Netzwerke verwenden, TikTok kleiner als andere Plattformen sei und kein vergleichbares umfassendes Ökosystem bestehe. Nach der Auffassung des Generalanwalts schließt dieses sogenannte Multi-Homing die Einstufung als wichtiges Zugangstor jedoch nicht aus.

Für als Torwächter benannte Unternehmen kann der DMA erhebliche Pflichten auslösen. Dazu zählen insbesondere Vorgaben zum Umgang mit Daten, zur Zusammenführung von Nutzerdaten, zur Behandlung eigener Dienste, zur Deinstallierbarkeit bestimmter Anwendungen und zum Datenzugang für gewerbliche Nutzer. Verstöße können zu empfindlichen Geldbußen führen, die sich am weltweiten Jahresumsatz orientieren.

  • Plattformbetreiber müssen prüfen, ob ihre Dienste unter die Torwächter-Regelungen fallen können.
  • Gewerbliche Nutzer sollten die Folgen für Datenzugang, Sichtbarkeit und Plattformbedingungen im Blick behalten.
  • Investoren können regulatorische Risiken bei digitalen Geschäftsmodellen stärker in ihre Bewertung einbeziehen.

Anhörungsrecht und Bedeutung für den digitalen Markt

Auch das Anhörungsrecht von ByteDance ist Gegenstand der Schlussanträge. Das Gericht der Europäischen Union hatte insoweit eine Verletzung angenommen. Generalanwalt Biondi bewertet dies anders und geht davon aus, dass die Kommission ByteDance keine zusätzliche Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrer vorläufigen Einschätzung einräumen musste, bevor sie den Benennungsbeschluss erließ.

Der Generalanwalt schlägt daher vor, die Begründung des Gerichts in diesem Punkt auszutauschen, das Ergebnis der Klageabweisung aber bestehen zu lassen. Sollte der Gerichtshof dieser Linie folgen, würde die Abweisung der Klage nicht wegen eines Anhörungsfehlers zugunsten von ByteDance aufgehoben. Zugleich bleibt zu beachten, dass bislang kein Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-627/24 P ergangen ist.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entwicklung ein: „Für Unternehmen mit digitalen Plattformen zeigt das Verfahren, dass die Widerlegung der Torwächter-Vermutungen nach dem DMA sorgfältig begründet werden muss. Investoren sollten zudem berücksichtigen, dass regulatorische Einstufungen unmittelbare Auswirkungen auf Geschäftsmodelle, Compliance-Strukturen und wirtschaftliche Planungen haben können.“

Betroffene Unternehmen sollten die weitere Entscheidung des Gerichtshofs aufmerksam verfolgen und die eigenen Strukturen im Hinblick auf Plattformfunktion, Datenverarbeitung und Marktstellung überprüfen. Dies betrifft nicht nur bereits benannte Torwächter, sondern auch Anbieter digitaler Dienste, deren Reichweite oder wirtschaftliche Bedeutung wächst. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen und Investoren zu Fragen des IT-Rechts und zur Einordnung regulatorischer Pflichten im digitalen Binnenmarkt.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bytedance-schlussantraege-zur-torwaechter-einstufung/

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