openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Geschäftsleiter: Zuverlässigkeit prüfen

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
(© MTR Legal Rechtsanwälte)

(openPR) Köln, 17. Oktober 2026. Die Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern ist in regulierten Branchen ein zentraler Faktor für die Bestellung und die weitere Amtsausübung. Unternehmen sollten zwischen gesellschaftsrechtlichen Bestellungshindernissen und gewerberechtlichen Anforderungen genau unterscheiden.

In vielen Wirtschaftsbereichen genügt es nicht, dass ein Geschäftsleiter nach den Regeln des Gesellschaftsrechts bestellt werden kann. Zusätzlich kann das Gewerberecht verlangen, dass die Person zuverlässig ist, insbesondere wenn das Geschäftsmodell besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit, von Kunden oder der Aufsicht voraussetzt. Die Beurteilung stützt sich auf festgestellte Tatsachen und eine Prognose für das künftige Verhalten. Sie kann sich daher ändern, wenn nach der Bestellung neue Umstände bekannt werden oder eintreten.

Gesellschaftsrechtliche Eignung und gesetzliche Hindernisse

Für Aktiengesellschaften und GmbHs gelten zunächst eigene Anforderungen an die Person des Geschäftsleiters. Nach § 76 Absatz 3 AktG und § 6 Absatz 2 Satz 1 GmbHG kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person Geschäftsleiter sein. Nach heutiger Auffassung steht eine fehlende deutsche Staatsangehörigkeit der Bestellung grundsätzlich nicht entgegen. Daneben dürfen keine gesetzlichen Bestellungshindernisse vorliegen.

Solche Hindernisse können sich etwa aus strafrechtlichen Verurteilungen oder aus Verboten der Gewerbeausübung ergeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Tritt ein Ausschlusstatbestand nach der Bestellung ein, endet das Amt kraft Gesetzes. Eine gesonderte Abberufung durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat ist dann nicht erforderlich. Der Schutz des Rechtsverkehrs richtet sich in diesem Zusammenhang nach § 15 HGB.

Gewerberechtliche Zuverlässigkeit bleibt gesondert zu prüfen

Neben der gesellschaftsrechtlichen Eignung kann in zahlreichen Branchen eine eigenständige gewerberechtliche Zuverlässigkeit erforderlich sein. Besonders deutlich wird dies bei Banken und Versicherungen, für deren Geschäftsleiter unter anderem § 25c Absatz 1 Satz 1 KWG und § 24 Absatz 1 Satz 1 VAG Anforderungen enthalten. Ein einheitlich definierter Begriff der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit besteht nicht. Maßgeblich ist deshalb regelmäßig der Zweck der jeweiligen Zugangsbeschränkung.

Zuverlässigkeit muss grundsätzlich nicht positiv nachgewiesen werden, solange keine Tatsachen für das Gegenteil vorliegen. In aufsichtsrechtlich geprägten Bereichen können persönliche Umstände jedoch die Annahme tragen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsleitung künftig beeinträchtigt sein könnte. In die Bewertung können insbesondere folgende Gesichtspunkte einfließen:

  • strafrechtlich relevante Umstände,
  • finanzielle und vermögensbezogene Verhältnisse,
  • aufsichtsrechtlich bedeutsame Vorgänge,
  • das bisherige persönliche Verhalten und Geschäftsgebaren.

Entfällt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nach Amtsübernahme, führt dies nicht automatisch zum Ende der Organstellung. Anders ist dies nur, wenn ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand eintritt, etwa durch ein gerichtliches Urteil oder eine vollstreckbare Verwaltungsentscheidung. Unterhalb dieser Schwelle kann die zuständige Aufsichtsbehörde aber nach den einschlägigen Vorschriften die Abberufung verlangen. Im Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht bestehen hierfür besondere Befugnisse.

Folgen für Abberufung und Anstellungsvertrag

Für Unternehmen stellt sich bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit die Frage, welches Organ handeln kann und welche Anforderungen gelten. Bei der GmbH ist der Geschäftsführer vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach § 38 Absatz 1 GmbHG grundsätzlich frei abberufbar. Für den Vorstand einer Genossenschaft enthält § 24 Absatz 3 Satz 2 GenG eine vergleichbare Regelung, soweit keine besonderen Vorgaben eingreifen. Bei der Aktiengesellschaft setzt der Widerruf der Bestellung nach § 84 Absatz 4 Satz 1 AktG dagegen einen wichtigen Grund voraus.

Ein solcher wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Geschäftsleiter zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage ist. Der Wegfall gewerberechtlicher Zuverlässigkeit kann in einem Unternehmen, das auf diese Voraussetzung angewiesen ist, die weitere Amtsausübung unmöglich machen. Die zugrunde liegenden Tatsachen müssen jedoch belastbar sein. Gerichte prüfen, ob die Prognose der Unzuverlässigkeit auf festgestellten Umständen beruht und vertretbar ist.

„Für Unternehmen und Investoren ist entscheidend, ob ein Risiko nur die Organstellung betrifft oder zugleich den Anstellungsvertrag erfasst“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Gerade in regulierten Branchen können unklare Zuständigkeiten und eine unzureichende Tatsachengrundlage erhebliche Folgen für Governance, Aufsicht und Transaktionssicherheit haben.“

Die Abberufung beendet den Anstellungsvertrag nicht in jedem Fall automatisch. Organstellung und Dienstvertrag sind grundsätzlich getrennt zu betrachten, sofern keine wirksame Kopplungsklausel eingreift. Für eine außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB eigenständig zu prüfen. Unternehmen sollten daher die Tatsachengrundlage, die Zuständigkeiten und mögliche arbeits- beziehungsweise dienstvertragliche Folgen sorgfältig einordnen, bevor Maßnahmen umgesetzt werden.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/zuverlaessigkeit-von-geschaeftsleitern-im-gewerberecht/

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1327179
 85

Pressebericht „Geschäftsleiter: Zuverlässigkeit prüfen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von MTR Legal Rechtsanwälte Pressearchiv

Bild: Delisting: Börsenkurs als Maßstab bestätigt
Delisting: Börsenkurs als Maßstab bestätigt
Berlin, 18. Oktober 2026. Das Kammergericht Berlin hat zur Gegenleistung bei einem Delisting und zu möglichen Ersatzansprüchen von Aktionären Stellung genommen. Nach dem Urteil vom 30.10.2025 – 12 U 54/24 – bleibt der durchschnittliche Börsenkurs der letzten sechs Monate grundsätzlich der maßgebliche Ausgangspunkt. Im Verfahren ging es um den Börsenrückzug einer in Berlin ansässigen Societas Europaea aus dem Beteiligungs- und Internetgeschäft. Eine Aktionärin aus New York verlangte rund 98 Millionen Euro, weil sie den Angebotspreis von 18,57…
Bild: EuGH setzt Grenzen für Stimmrechtsmeldungen
EuGH setzt Grenzen für Stimmrechtsmeldungen
Köln, 18. Oktober 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Spielräume der Mitgliedstaaten bei Mitteilungspflichten für Stimmrechte enger gefasst. Für Aktionäre und Emittenten bedeutet die Entscheidung mehr Klarheit, wenn mehrere Beteiligte ihr Verhalten faktisch abstimmen, ohne eine verbindliche Vereinbarung über die Stimmrechtsausübung getroffen zu haben. Mit Urteil vom 12. Februar 2026 in der Rechtssache C-864/24 stellte der EuGH klar, dass weitergehende nationale Pflichten nicht ohne Weiteres auf bloße Verhaltenskoordinierunge…

Das könnte Sie auch interessieren:

VEMAG Computer AG - Business-Software Made in Switzerland
VEMAG Computer AG - Business-Software Made in Switzerland
… Zusammengefasst bilden all diese Lösungen das Software-Paket VSoft. Zuverlässigkeit, Fairness und Kontinuität "Zuverlässigkeit, Fairness und Kontinuität sind die Grundlagen unserer Unternehmenskultur", sagt Geschäftsleiter Edgar Kohler. Alle Prozesse bei VEMAG sind nach ISO 9001:2008 zertifiziert. "Wir sind stolz, eines der wenigen Softwarehäuser zu sein, …
Bild: Erhard Sport bei Amazon und Otto | Sportgeräte für die führenden Online-Portale
Erhard Sport bei Amazon und Otto | Sportgeräte für die führenden Online-Portale
… Amazon und Otto erreichen wir mit unserem Angebot eine Vielzahl von Privatkunden, die Erhard Sport bisher noch nicht kennen“, erläutert Jürgen Eberhart, Geschäftsleiter Vertrieb/Marketing bei Erhard Sport die Kooperation. Doch auch die Partner profitieren von der Zusammenarbeit, erklärt er weiter. Spezial-Knowhow für Spartenshops In verschiedenen Produktbereichen …
Bild: e-regio mit neuer Klang-EnergieBild: e-regio mit neuer Klang-Energie
e-regio mit neuer Klang-Energie
… vielen Ebenen spürbar. Durch einen neuen kommunikativen Auftritt – der nun auch akustisch an allen hörbaren Kontaktpunkten erlebbar sein wird“, erläutert Ludger Ridder, Geschäftsleiter Markt und Handel bei e-regio. Simone Leimbach, Abteilungsleiterin Marketing & PR von e-regio: „Die Wahl einer geeigneten Instrumentierung ist für uns die grundlegende …
Bild: mobilforum Lausitz GmbH ist eines der besten Autohäuser DeutschlandsBild: mobilforum Lausitz GmbH ist eines der besten Autohäuser Deutschlands
mobilforum Lausitz GmbH ist eines der besten Autohäuser Deutschlands
… Transparenz und Orientierung, wie zufrieden Kunden mit einem Händler waren und wie gut sein Service ist“, sagt Sebastian Lorenz, Vice President Consumer bei AutoScout24. Dirk Strebe, Geschäftsleiter der mobilforum Lausitz, freut sich über die Auszeichnung: „Die Gesamtnote von 4,3 bzw. 4,5 von 5 Sternen ist für unsere Standorte ein tolles Ergebnis. Die …
"Faire Leiharbeit hat Zukunft" - NÜRNBERGER OFFICE PERSONAL-GRUPPE WEITER AUF WACHSTUMSKURS
"Faire Leiharbeit hat Zukunft" - NÜRNBERGER OFFICE PERSONAL-GRUPPE WEITER AUF WACHSTUMSKURS
… Personaldienstleistungsunternehmen "OFFICE Professional Personal Management", kurz OFFICE Personal, ist auch im zwölften Jahr seines Bestehens weiter auf Wachstumskurs. Wie der kaufmännische Geschäftsleiter Franz Zellner bei der Vorstellung der Bilanz jetzt berichtete, wurde das Umsatz-Ziel der OFFICE Personal-Gruppe mit annähernd 35 Millionen Euro in …
Bild: Heller, höher und sicherer – das neue Notarzteinsatzfahrzeug des DRK Ulm
Heller, höher und sicherer – das neue Notarzteinsatzfahrzeug des DRK Ulm
… ausgetauscht werden. Bildunterschriften: 1. Die feierliche Übergabe (v. links nach rechts): David Richter, Rettungsdienstleiter und Guido Mayer, Geschäftsführer (DRK Ulm), Dominik Rommel, Geschäftsleiter Ulm und Peter Reisacher, Geschäftsführer (Autohaus Reisacher) 2.Heller, hübscher und vor allem sicherer – das neue Notarzteinsatzfahrzeug des DRK Ulm
Der goldene Schlüssel zu einer erfolgreichen Liegenschaftsverwaltung
Der goldene Schlüssel zu einer erfolgreichen Liegenschaftsverwaltung
… von Gilbert und Pascal Spaini. Die Idee bei der Firmengründung 2010: "Wir wollten ein Gesamtdienstleister für Immobilienbesitzer werden", so Pascal Spaini. Der Geschäftsleiter erklärt: "Unsere Erfolgsfaktoren - Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Kundennähe - machen uns einzigartig. Durch unser dichtes Netzwerk zu Handwerkern und Partnerfirmen bieten wir …
Bild: Lorenz Leserservice als erster Anbieter von Zeitschriften mit dem TÜV Safer Shopping Zertifikat ausgezeichnetBild: Lorenz Leserservice als erster Anbieter von Zeitschriften mit dem TÜV Safer Shopping Zertifikat ausgezeichnet
Lorenz Leserservice als erster Anbieter von Zeitschriften mit dem TÜV Safer Shopping Zertifikat ausgezeichnet
… Leserservice zeichnet sich bereits seit 1975 als zuverlässiger Partner der Abonnenten in Deutschland aus. „Diese Zuverlässigkeit ist uns vom TÜV Süd offiziell bestätigt worden“ meint Geschäftsleiter Maximilian Lorenz, der sich nun freut seinen Kunden „das gute Gefühl geben zu können beim Lorenz Leserservice besonders in den Punkten Qualität, Kundenservice und …
Bild: Neue Kreativität im Großformatdruck - Leipziger Spezialisten für XXL-Werbung setzen auf DURST RHO 500R
Neue Kreativität im Großformatdruck - Leipziger Spezialisten für XXL-Werbung setzen auf DURST RHO 500R
… derzeit beste Digitaldrucksystem im 5 m-Segment steht für die konsequente Fortsetzung und Weiterentwicklung unserer Unternehmensphilosophie“, erklärt Christian Raithel, bei MaXxPrint Geschäftsleiter für Marketing/Vertrieb, und fügt hinzu: „Qualität, Zuverlässigkeit und Produktionsgeschwindigkeit sind die Attribute, an denen wir uns von unseren bundesweiten …
Bild: chili personal erstmals auf der Internationalen Handwerksmesse in München 2015 vertreten
chili personal erstmals auf der Internationalen Handwerksmesse in München 2015 vertreten
„Wir freuen uns auf unsere erste Handwerksmesse!“, so Richard Blaimer, Geschäftsleiter von chili personal. Das Personaldienstleistungsunternehmen mit Sitz in München ist was das Handwerk betrifft in beide Richtungen gut aufgestellt. „Wir bringen Handwerksunternehmen und qualifizierte, motivierte Mitarbeiter zusammen. Für beide Seiten sind wir in der …
Sie lesen gerade: Geschäftsleiter: Zuverlässigkeit prüfen