(openPR) Köln, 17. Oktober 2026. Die Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern ist in regulierten Branchen ein zentraler Faktor für die Bestellung und die weitere Amtsausübung. Unternehmen sollten zwischen gesellschaftsrechtlichen Bestellungshindernissen und gewerberechtlichen Anforderungen genau unterscheiden.
In vielen Wirtschaftsbereichen genügt es nicht, dass ein Geschäftsleiter nach den Regeln des Gesellschaftsrechts bestellt werden kann. Zusätzlich kann das Gewerberecht verlangen, dass die Person zuverlässig ist, insbesondere wenn das Geschäftsmodell besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit, von Kunden oder der Aufsicht voraussetzt. Die Beurteilung stützt sich auf festgestellte Tatsachen und eine Prognose für das künftige Verhalten. Sie kann sich daher ändern, wenn nach der Bestellung neue Umstände bekannt werden oder eintreten.
Gesellschaftsrechtliche Eignung und gesetzliche Hindernisse
Für Aktiengesellschaften und GmbHs gelten zunächst eigene Anforderungen an die Person des Geschäftsleiters. Nach § 76 Absatz 3 AktG und § 6 Absatz 2 Satz 1 GmbHG kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person Geschäftsleiter sein. Nach heutiger Auffassung steht eine fehlende deutsche Staatsangehörigkeit der Bestellung grundsätzlich nicht entgegen. Daneben dürfen keine gesetzlichen Bestellungshindernisse vorliegen.
Solche Hindernisse können sich etwa aus strafrechtlichen Verurteilungen oder aus Verboten der Gewerbeausübung ergeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Tritt ein Ausschlusstatbestand nach der Bestellung ein, endet das Amt kraft Gesetzes. Eine gesonderte Abberufung durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat ist dann nicht erforderlich. Der Schutz des Rechtsverkehrs richtet sich in diesem Zusammenhang nach § 15 HGB.
Gewerberechtliche Zuverlässigkeit bleibt gesondert zu prüfen
Neben der gesellschaftsrechtlichen Eignung kann in zahlreichen Branchen eine eigenständige gewerberechtliche Zuverlässigkeit erforderlich sein. Besonders deutlich wird dies bei Banken und Versicherungen, für deren Geschäftsleiter unter anderem § 25c Absatz 1 Satz 1 KWG und § 24 Absatz 1 Satz 1 VAG Anforderungen enthalten. Ein einheitlich definierter Begriff der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit besteht nicht. Maßgeblich ist deshalb regelmäßig der Zweck der jeweiligen Zugangsbeschränkung.
Zuverlässigkeit muss grundsätzlich nicht positiv nachgewiesen werden, solange keine Tatsachen für das Gegenteil vorliegen. In aufsichtsrechtlich geprägten Bereichen können persönliche Umstände jedoch die Annahme tragen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsleitung künftig beeinträchtigt sein könnte. In die Bewertung können insbesondere folgende Gesichtspunkte einfließen:
- strafrechtlich relevante Umstände,
- finanzielle und vermögensbezogene Verhältnisse,
- aufsichtsrechtlich bedeutsame Vorgänge,
- das bisherige persönliche Verhalten und Geschäftsgebaren.
Entfällt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nach Amtsübernahme, führt dies nicht automatisch zum Ende der Organstellung. Anders ist dies nur, wenn ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand eintritt, etwa durch ein gerichtliches Urteil oder eine vollstreckbare Verwaltungsentscheidung. Unterhalb dieser Schwelle kann die zuständige Aufsichtsbehörde aber nach den einschlägigen Vorschriften die Abberufung verlangen. Im Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht bestehen hierfür besondere Befugnisse.
Folgen für Abberufung und Anstellungsvertrag
Für Unternehmen stellt sich bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit die Frage, welches Organ handeln kann und welche Anforderungen gelten. Bei der GmbH ist der Geschäftsführer vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach § 38 Absatz 1 GmbHG grundsätzlich frei abberufbar. Für den Vorstand einer Genossenschaft enthält § 24 Absatz 3 Satz 2 GenG eine vergleichbare Regelung, soweit keine besonderen Vorgaben eingreifen. Bei der Aktiengesellschaft setzt der Widerruf der Bestellung nach § 84 Absatz 4 Satz 1 AktG dagegen einen wichtigen Grund voraus.
Ein solcher wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Geschäftsleiter zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage ist. Der Wegfall gewerberechtlicher Zuverlässigkeit kann in einem Unternehmen, das auf diese Voraussetzung angewiesen ist, die weitere Amtsausübung unmöglich machen. Die zugrunde liegenden Tatsachen müssen jedoch belastbar sein. Gerichte prüfen, ob die Prognose der Unzuverlässigkeit auf festgestellten Umständen beruht und vertretbar ist.
„Für Unternehmen und Investoren ist entscheidend, ob ein Risiko nur die Organstellung betrifft oder zugleich den Anstellungsvertrag erfasst“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Gerade in regulierten Branchen können unklare Zuständigkeiten und eine unzureichende Tatsachengrundlage erhebliche Folgen für Governance, Aufsicht und Transaktionssicherheit haben.“
Die Abberufung beendet den Anstellungsvertrag nicht in jedem Fall automatisch. Organstellung und Dienstvertrag sind grundsätzlich getrennt zu betrachten, sofern keine wirksame Kopplungsklausel eingreift. Für eine außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB eigenständig zu prüfen. Unternehmen sollten daher die Tatsachengrundlage, die Zuständigkeiten und mögliche arbeits- beziehungsweise dienstvertragliche Folgen sorgfältig einordnen, bevor Maßnahmen umgesetzt werden.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/zuverlaessigkeit-von-geschaeftsleitern-im-gewerberecht/

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