(openPR) Erfurt, 5. Februar 2026: Das Finanzgericht Thüringen hat zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Miet- und Pachtzinsen entschieden. Nach dem Urteil kommt eine Hinzurechnung nicht in Betracht, soweit die Entgelte in Herstellungskosten landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingehen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die im Streitjahr 2018 gepachtete Acker- und Grünlandflächen bewirtschaftete und angemietete Erntemaschinen einsetzte. Die entsprechenden Miet- und Pachtzinsen standen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Feldfrüchten, Tieren und Milch. Die Produkte wurden noch im selben Jahr veräußert, sodass jedenfalls die verkauften Erzeugnisse am Bilanzstichtag nicht mehr im Betriebsvermögen vorhanden waren.
Streit um Hinzurechnung nach dem Gewerbesteuergesetz
Nach § 8 Nr. 1 GewStG können bestimmte Finanzierungsanteile dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden. Dazu zählen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Eigentum eines anderen sowie nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG entsprechende Entgelte für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Voraussetzung ist nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG jedoch, dass die Beträge bei der Gewinnermittlung abgesetzt worden sind.
Die Genossenschaft hatte die Entgelte zunächst selbst anteilig hinzugerechnet. Eine spätere Betriebsprüfung beanstandete diese Behandlung nicht. Nachdem die Vorbehalte der Nachprüfung aufgehoben worden waren, legte die Klägerin Einspruch ein; dieser blieb erfolglos, sodass sie Klage erhob. Das Finanzgericht Thüringen gab der Klage mit Urteil vom 5. Februar 2026 – 1 K 183/22 – statt; nach der Berichterstattung wird die Entscheidung als rechtskräftig geführt.
Herstellungskosten schließen Aufwandshinzurechnung aus
Das Gericht stellte darauf ab, dass die Miet- und Pachtzinsen im entschiedenen Umfang nicht als sofort abzugsfähiger Miet- oder Pachtaufwand zu behandeln waren. Soweit solche Entgelte in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen, fehlt es an der erforderlichen Absetzung als Aufwand. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d oder e GewStG scheidet insoweit aus.
Diese Beurteilung gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn die hergestellten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag verkauft wurden. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob die Aufwendungen als Herstellungskosten zu behandeln gewesen wären, wenn sich die Erzeugnisse zum Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätten. Das Finanzgericht knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, insbesondere an das Urteil vom 30. Juli 2020 – III R 24/18.
Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Miet- und Pachtzinsen sind nicht hinzuzurechnen, soweit sie Herstellungskostencharakter haben.
- Dies kann sowohl Anlagevermögen als auch Umlaufvermögen betreffen.
- Auch vor dem Bilanzstichtag veräußerte Erzeugnisse können einbezogen sein.
- Entscheidend ist ein bilanzrechtlich normkonformes Verhalten.
- Die Prüfung nach § 8 Nr. 1 GewStG bleibt für andere Aufwendungen unberührt.
Folgen für Betriebe mit Herstellungsprozessen
Die Entscheidung ist nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe von Interesse. Auch Produktionsunternehmen können betroffen sein, wenn Miet- oder Pachtentgelte für fremde Wirtschaftsgüter in den Herstellungsprozess einfließen. Relevanz besteht jedoch nur in dem Umfang, in dem die Aufwendungen tatsächlich den Herstellungskosten zuzuordnen sind.
„Für Unternehmen kann die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben, weil die gewerbesteuerliche Belastung von der bilanzrechtlichen Einordnung der Aufwendungen abhängen kann“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Investoren und Unternehmer sollten daher bei Betrieben mit hohen Miet- und Pachtaufwendungen besonders genau prüfen, ob Herstellungskosten vorliegen oder ein sofortiger Aufwand anzusetzen ist.“
Betroffene Unternehmen können aus der Entscheidung ableiten, dass die Behandlung von Miet- und Pachtzinsen nicht allein an der Zahlung selbst festzumachen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Entgelte in die Herstellung von Wirtschaftsgütern eingehen und deshalb bilanziell anders einzuordnen sind. Für die Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation des Zusammenhangs zwischen gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern und den hergestellten Produkten.
MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen der Gewerbesteuer und zur steuerlichen Behandlung betrieblicher Aufwendungen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/fg-thueringen-keine-hinzurechnung-bei-herstellungskosten/

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