Gewerbesteuergesetz verfassungswidrig?
(openPR) Stuttgart, 07. August 2012 - Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat mit Beschluss vom 29.02.2012 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderten gewerbesteuerlichen Hinzu-rechnungsvorschriften von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sind.
In dem zu Grunde liegenden Verfahren pachtete eine GmbH die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abgezogen und minderten den zu versteuernden Gewinn. Ganz anders jedoch bei der Ermittlung der Gewerbesteuer: Hier wurden diese Beträge dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet und unterlagen dadurch der Gewerbesteuer.
Die Hamburger Finanzrichter halten die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und das daraus folgende Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit für verfassungswidrig. Erwirtschafte der Gewerbebetrieb einen Ertrag und werde dieser Ertrag besteuert, ohne Aufwendungen abzuziehen (wie hier die Pachtzinsen), so sei das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.
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