(openPR) Der Vorschlag des Ethikrats zur Neureglung der Organspende stößt auf breite Ablehnung. Insbesondere wird von den Politkern vor einer Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts gewarnt, nachdem der Ethikrat die derzeit geltende Zustimmungs- durch eine Erklärungs- und Widerspruchsregelung ersetzen möchte, so dass in der Konsequenz das Schweigen als Zustimmung zu werten sei.
Der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer Chr. Fuchs warnte dabei vor übereilten Entscheidungen darüber, wie die Zahl der postmortal gewonnenen Organspenden in Deutschland erhöht werden kann und der kommende Ärztetag wird sich demnächst mit diesem Problem beschäftigen.
Die Stellungnahme des Ethikrats weist nach diesseitiger Auffassung allerdings in die richtige Richtung und Parallelen zur Debatte um den Grund und die Reichweite patientenautonomer Verfügungen drängen sich förmlich auf. Unverkennbar spiegelt sich in der rechtlichen Argumentation die Rechtsauffassung von Jochen Taupitz, Mitglied des Ethikrates, wider, wonach letztlich das „Selbstbestimmungsrecht“ das höchste Rechtsgut in unserer Verfassung ist. Der Preis für die Selbstbestimmung ist allerdings hoch, denn mit der Autonomie ist untrennbar auch eine hohe Verantwortung des Einzelnen verbunden: die Kehrseite der Autonomie ist also die Last der Eigenverantwortung und von daher dürfen wir unsere Bürgerinnen und Bürger durchaus in die „Pflicht“ nehmen. Von ganz zentraler Bedeutung hierbei ist allerdings die vorherige Aufklärung. Die Bevölkerung muss für das Thema weiter sensibilisiert werden und in diesem Sinne wird es entscheidend darauf ankommen, die verschiedenen Handlungsoptionen auch verfassungsrechtlich darzustellen. In der sich anbahnenden Debatte um die Stellungnahme des Ethikrats zur postmortalen Organspende (aber auch der Patientenverfügung im weitesten Sinne) reicht es nicht zu, sich auf das Selbstbestimmungsrecht zurückzuziehen, ohne sich mit den durchaus erheblichen und überzeugenden verfassungsrechtlichen Argumenten in der Stellungnahme auseinanderzusetzen. Wir müssen uns und den politisch Verantwortlichen, aber auch etwa den berufsständischen Ärztekammern ein wenig mehr an Verfassungsrecht zumuten, bevor wir im Diskurs über zentrale Verfassungsprinzipien philosophieren.
Die weitere Debatte wird zeigen, ob der Stellungnahme des Ethikrats eine verfassungsrechtliche Relevanz beizumessen ist, so dass diese im Ergebnis auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten wird.
>>> Zur Stellungnahme (April 2007) des Ethikrats (pdf.) >>>
http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Organmangel.pdf
Lutz Barth











