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BGH stärkt Rechte von Vertragserben bei Schenkungsrückforderungen

18.07.2026 • 08:01 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) die Position von Vertragserben in Erbangelegenheiten deutlich gestärkt. Selbst wenn ein Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorsieht, das der Erblasser jedoch nicht genutzt hat, bleibt der Herausgabeanspruch des Vertragserben gemäß § 2287 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten bestehen. Der BGH verdeutlicht damit, dass die Bindungswirkung eines Erbvertrags nicht allein durch ein theoretisches Rücktrittsrecht aufgehoben werden kann.

BGH-Urteil vom 8. Juli 2026 – Az. IV ZR 256/25

Erbverträge sind ein Instrument zur Schaffung von Planungssicherheit. Vertragserben müssen darauf vertrauen können, dass der Erblasser nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten wesentliche Vermögenswerte aus dem Nachlass herausnimmt. Der § 2287 BGB greift hier ein und erlaubt es dem Vertragserben, die Rückforderung von Geschenken zu verlangen, wenn diese mit der Absicht gemacht wurden, den Erben zu benachteiligen.

Der BGH hat klargestellt, dass ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag den Schutz des Vertragserben nicht aufhebt, solange der Rücktritt nicht tatsächlich erklärt wurde. Die vertragliche Bindung bleibt bestehen, was den Anwendungsbereich von § 2287 BGB sichert.

Hintergrund: Familienstreit um Erbvertrag

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen innerfamiliären Erbstreit. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten 1969 einen Erbvertrag geschlossen, der sie gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben einsetzte. Im Jahr 2015 ergänzten sie den Vertrag um die Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte den Nachlass abweichend verteilen kann, verbunden mit einem gegenseitigen Rücktrittsrecht.

Schenkungen und der Anspruch des Sohnes nach § 2287 BGB

Der Vater hatte noch zu Lebzeiten zwei Grundstücke und Geld an seine Tochter verschenkt. Nach seinem Tod schlug die Ehefrau die Erbschaft aus, wodurch die Kinder direkt erben wurden. Der Sohn argumentierte, dass die Schenkungen ihn als Erben benachteiligten und forderte die Hälfte der Zuwendungen zurück. Grundlage war § 2287 Abs. 1 BGB, der Vertragserben das Recht auf Herausgabe bei schenkungsbedingter Benachteiligung zugesteht.

Der Anspruch richtet sich gegen den Beschenkten und zielt auf die Herausgabe nach Bereicherungsrecht, was bei Grundstücken eine Rückübertragung oder einen Wertersatz bedeuten kann.

Gerichtsprozess: OLG abgewiesen – BGH hebt auf

Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben, jedoch wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg die Klage ab. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das OLG zurück. Das OLG hatte fälschlicherweise angenommen, dass ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag den Schutz nach § 2287 BGB aufhebe, was der BGH verneinte.

BGH: Rücktrittsrecht auf dem Papier hebt Bindung nicht auf

Der BGH unterstreicht, dass § 2287 BGB verhindern soll, dass Erblasser die Bindung des Erbvertrags durch Vermögensverschenkungen umgehen. Der Schutz bliebe unzureichend, wenn ein ungenutztes Rücktrittsrecht genügte, um § 2287 BGB auszuschließen.

  • Die Bindung bleibt bestehen, solange kein wirksamer Rücktritt erfolgt.
  • Erst die tatsächliche Ausübung des Rücktrittsrechts kann die Bindung beenden.
  • Ohne erklärten Rücktritt bleibt der Vertragserbe schutzwürdig und kann § 2287 BGB in Anspruch nehmen.

Der BGH stellt klar, dass ein „Rücktritt auf Abruf“ nicht einem vollzogenen Rücktritt gleichkommt.

Weitere Prüfung durch das OLG erforderlich

Der BGH hat nicht endgültig entschieden, ob der Sohn die Herausgabe verlangen kann. Das OLG muss prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2287 BGB erfüllt sind, was typischerweise Folgendes umfasst:

  1. Ein wirksamer, bindender Erbvertrag und die Stellung als Vertragserbe.
  2. Eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an den Beschenkten.
  3. Eine Benachteiligungsabsicht, die die Schenkung mit dem Ziel der wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Vertragserben verbindet.

Nicht jede Schenkung ist problematisch. Laut Rechtsprechung ist § 2287 BGB nicht erfüllt, wenn die Übertragung auf einem anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers beruht. Die Abgrenzung hängt stark vom Einzelfall, der Motivation und den Übertragungsumständen ab.

Praktische Bedeutung: Mehr Sicherheit für Vertragserben

Die Entscheidung schafft Klarheit für familiäre Gestaltungskonstellationen:

  • Vertragserben können sich auf § 2287 BGB berufen, auch bei bestehendem Rücktrittsrecht, solange dieses nicht ausgeübt wurde.
  • Beschenkte können nicht behaupten, der Erblasser hätte „zurücktreten können“.
  • Erblasser können Vermögen zu Lebzeiten übertragen, sollten jedoch nachvollziehbare Gründe dokumentieren und die Grenzen des § 2287 BGB beachten.

Schlussfolgerung: Erbverträge und Vermögensübertragungen

Das Urteil des BGH vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) betont die Bindungswirkung von Erbverträgen und den Schutz von Vertragserben. Bei Vermögensübertragungen trotz erbvertraglicher Bindung sollten die Gründe sorgfältig geprüft werden, um spätere Streitigkeiten und Risiken zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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