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ARAG, stimmt das?

04.07.202509:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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ARAG Experten mit freizügigen Fragen und nackten Tatsachen
ARAG Experten mit freizügigen Fragen und nackten Tatsachen

(openPR) In den eigenen Wänden darf man so viel nackte Haut zeigen, wie man möchte
Ja, stimmt. In den eigenen vier Wänden darf man die Hüllen, wann immer man mag, fallen lassen. Das gilt auch für das Sonnenbaden auf dem Balkon. Gehört zur Immobilie auch ein Garten, darf man die Sonne auch hier hüllenlos genießen oder sogar nackt seine Gartenarbeit verrichten. Die ARAG Experten weisen einschränkend allerdings darauf hin, dass sich kein Nachbar berechtigt gestört fühlen darf. Wer sich so freizügig zeigt, darf sich andersherum nicht beschweren, wenn er Blicke auf sich zieht. Aber auch hier wird unterschieden, ob die Nachbarn mal einen Seitenblick wagen oder gezielt durch das Fenster einer Wohnung schauen, um etwas mehr nackte Haut zu erspähen. Letzterem kann mit einer Unterlassungsklage begegnet werden (Oberlandesgericht München, Az.: 32 Wx 65/05).

Mietern darf gekündigt werden, wenn sie nackt sonnenbaden
Nein, stimmt nicht. Auch, wenn unter Mietern nackte Haut schon einmal zu Irritationen oder gar Streit führen kann. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Mieterin auf nahtlose Bräune bestand. Folglich sonnte sie sich am liebsten splitterfasernackt im angemieteten Garten. So viel nackte Haut gefiel ihrem Vermieter gar nicht. Er kündigte seiner freizügigen Mieterin. Der Fall landete vor Gericht. Das Argument des prüden Vermieters: Nacktes Sonnenbaden störe den Hausfrieden und zudem fürchte er das Gerede in der Dorfgemeinschaft. Doch die Richter entschieden zugunsten nackter Haut. Einerseits sei es die freie Entscheidung der Mieterin, wie sie sich sonnen will. Zudem sei eine Störung des Hausfriedens in diesem Fall gar nicht gegeben, da die Sonnenanbeterin einen Teil des Bauernhofes angemietet hatte, der über einen separaten Eingang verfügt (Amtsgericht Merzig, Az.: 23 C 1282/04).

Ein nackter Vermieter ist ein Mietmangel
Nein, stimmt nicht. Wenn sich der Vermieter regelmäßig splitterfasernackt im Innenhof der angemieteten Büroräume sonnt, mag das zwar ungewöhnlich sein, stellt aber laut ARAG Experten keinen Mietmangel dar. Im konkreten Fall fühlte sich eine Mieterin durch diese nackten Tatsachen vor ihrem Bürofenster enorm gestört und wollte die Miete mindern. Doch die Richter waren der Ansicht, dass die Gebrauchstauglichkeit der Räume durch den Nackedei im Hof nicht beeinträchtigt sei, solange keine gezielte, sittenwidrige Einwirkung vorliegt. Ein gelegentlich nackter Vermieter zählt nicht dazu. Wer in einem gemischt genutzten Haus wohnt, muss gewisse Eigenheiten hinnehmen (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 2 U 43/22).

Zu Hause ist ein nackter Grillmeister erlaubt
Jein, stimmt nicht ganz. Wie viel Kleidung am Grill getragen wird, hängt von der Laune des Grillmeisters ab. Dreht er seine Würstchen am liebsten hüllenlos um, darf er das zu Hause nach Lust und Laune tun. Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann allerdings grundsätzlich durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der damit verbundenen Hausordnung verboten werden. Wird aber auf dafür vorgesehenen Flächen in öffentlichen Parks oder Grünanlage gegrillt, raten die ARAG Experten unbedingt dazu, dem Grillvergnügen ausschließlich bekleidet nachzugehen. Ansonsten riskieren Nackedeis eine Anzeige wegen „Belästigung der Allgemeinheit“. Diese Ordnungswidrigkeit (Paragraf 118 Ordnungswidrigkeitengesetz) kann mit einem Platzverweis oder einem Verwarnungsgeld geahndet werden.

Darf man nackt Autofahren, wenn es richtig heiß ist?
Jein, stimmt nicht ganz. Nacktes Autofahren ist zwar in Deutschland generell erlaubt. Aber ebenso wie das hüllenlose Grillvergnügen im Park kann es als Belästigung der Allgemeinheit gewertet werden und ein Bußgeld nach sich ziehen. Vor allem das Aussteigen ohne jeglichen Stoff am Körper könnte die öffentliche Wahrnehmung stören und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Problemlos ist hingegen das Fahren z. B. in Unterwäsche oder im Bikini. Ist die Fahrsicherheit dadurch nicht beeinträchtigt, gibt es aus rechtlicher Sicht laut ARAG Experten keinen Einwand, sich leicht bekleidet hinter das Lenkrad zu setzen. Gleiches gilt fürs Fahrradfahren. Auch hier ist die sommerliche Minimalbekleidung erlaubt. Theoretisch sogar auf dem Motorrad, solange der vorgeschriebene Helm getragen wird. Wie sinnvoll das motorisierte Fahren ohne Schutzkleidung ist, muss wohl kaum erwähnt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

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