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Arbeitsverträge frühzeitig an die Rente mit 67 anpassen

13.03.200709:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Entscheidung des Bundestages steht: Die Rente mit 67 wird kommen. Für Arbeitgeber stellt sich damit die Frage, wie neue Arbeitsverträge im Hinblick auf die geänderten Rahmenbedingungen gestaltet sein müssen und inwiefern die Reform bestehende Verträge tangiert, insbesondere mit Blick auf wirksame Regelungen für die Altersgrenzen. „Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Verträge so formuliert werden, dass der Arbeitsvertrag mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet“, erläutert Stephan Eiden, Arbeitsrechtler der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig in Berlin, „zusätzlich sollte derzeit der genaue Zeitpunkt des Ausscheidens mit Monat und Jahr genannt werden, damit hinterher niemand sagen kann, er habe die Formulierung falsch verstanden.“



„Bereits bestehende Verträge, die mit Erreichen der Altersrente enden sollen, dürften in der Praxis so ausgelegt werden, dass das gesetzliche Renteneintrittsalter gilt“, erklärt Eiden, „und das ist dann jeweils der neue Termin nach den Übergangsregelungen oder mit 67 Jahren.“ Das gelte auch, wenn in einem solchen Vertrag der exakte Termin für das Ausscheiden mit 65 genannt sei, wenn ein Bezug zum gesetzlichen Rentenalter hergestellt werden kann.

Schwieriger wird es, wenn unbefristete Verträge keinen solchen Endtermin vorsehen. „Viele Arbeitgeber wissen gar nicht, dass sie dem Arbeitnehmer dann zum Zeitpunkt des Renteneintritts kündigen müssen, bzw. welche Probleme auf sie zukommen“, berichtet Arbeitsrechtler Eiden. Nach den Vorschtriften des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ist der Anspruch auf Rente wegen Alters allein kein Kündigungsgrund. Weitere Tücke: Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) stuft eine Kündigung wegen des Alters als Diskriminierung ein. „Um hier auf der ganz sicheren Seite zu sein, sollten Verträge, die bisher keine Beendigung mit Erreichen der Regelaltersrente vorsehen, um einen entsprechenden Passus ergänzt werden“, rät Eiden. Von Planungssicherheit kann sonst nicht die Rede sein.

Rechtssicherheit, wie die Formulierungen in bestehenden Arbeitsverträgen ausgelegt werden, wird es voraussichtlich erst ab dem Jahr 2012 geben. Dann gehen die ersten Arbeitnehmer nach den neuen Terminen in Rente, und die ersten Streitigkeiten landen bei den Arbeitsgerichten. Bis sich gar das Bundesarbeitsgericht geäußert hat, dürfte es sogar 2014 werden. „Da kann es sich auszahlen, bei der Vertragsgestaltung auf Sicherheit zu setzen“, betont Eiden.

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Rechtsanwalt Stephan Eiden
F P S FRITZE PAUL SEELIG
Kurfürstendamm 188 - 189
D-10707 Berlin
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