(openPR) Berlin, 6. März 2007 – "Drei, zwei, eins – meins!" Der Internethandel ist beliebt und mal ehrlich, wer würde nicht gern ein paar unnütze Dinge vom Dachboden gewinnbringend bei Auktionsbörsen wie eBay versteigern? Doch Vorsicht, tut man das häufiger, handelt man als Unternehmer und muss dementsprechend Einkommen-, Gewerbesteuer und auch Umsatzsteuer zahlen.
Als Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung definiert, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Wer also wiederholt online mit Waren handelt oder die Absicht hat, dies zu tun, ist grundsätzlich nachhaltig und damit im steuerlichen Sinn gewerblich tätig. Dabei ist zu prüfen, ob die Betätigung den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Vereinfachend gilt hier: Wer Waren seines persönlichen Gebrauchs verkauft, handelt grundsätzlich als Privatperson. Wer dagegen gezielt Waren angekauft hat, um sie bald zu verkaufen, überschreitet diesen Rahmen und erzielt also steuerpflichtige Einkünfte.
Ist die Betätigung noch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen, liegt kein Gewerbe vor. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Gewinn aus den Auktionen unversteuert bleibt. Vielmehr muss für jeden Fall gesondert geprüft werden, ob der Verkauf Einkommensteuer auslöst. Das ist dann der Fall, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Waren ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt.
Hat man die verkauften Sachen geschenkt bekommen, ist für die Fristberechnung der Anschaffungszeitpunkt des Schenkenden maßgebend. Wer also zum Jahresbeginn über eBay seine ungeliebten Weihnachtsgeschenke verkaufen will, sollte bedenken, dass der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, wenn der Schenkende den Artikel nicht bereits ein Jahr zuvor angeschafft hat. Liegen die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 512 Euro sind sie jedoch steuerfrei.
Überschreitet die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, werden also Waren angekauft, um sie alsbald zu verkaufen, ist man gewerblich tätig und muss neben rechtlichen auch umfangreichen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Das heißt beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde/Stadt ein Gewerbe anzumelden und dem Finanzamt gegenüber seinen künftigen Umsatz und Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit zu schätzen.
Doch kann der Fiskus schwarze Schafe in der Anonymität des Internets überhaupt erwischen? Eindeutig ja. Denn die Fahnder haben den Internethandel verstärkt ins Visier genommen, um dem Steuerausfall durch Schwarzhandel zu begegnen. Dazu nutzen sie das Programm "Xpider". Mit dieser Suchmaschine können Informationen gesammelt, die Daten analysiert und nach vorgegebenen Kriterien ausgewertet werden.
Bei eBay gibt beispielsweise die Kundenbewertung Auskunft über die Anzahl der Verkäufe und die Häufigkeit der Veräußerung von Neuwaren, während über "andere Artikel des Verkäufers" nachvollzogen werden kann, mit welchen Waren der Verkäufer noch handelt. Eine hohe Verkaufsanzahl und vermehrte Verkäufe von Neuwaren sind Indizien für die Gewerblichkeit. Wer erwischt wird, muss die angefallenen Steuern nachzahlen. Dazu kommen noch die Zinsen. Außerdem wird die Nichtabgabe von Steuererklärungen als Steuerordnungswidrigkeit oder als Steuerhinterziehung geahndet.
Ulf Hausmann
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