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Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei - Wie verkauft man sicher bei Amazon.de?

05.03.200710:00 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wie die IT-Recht Kanzlei und das Info-Portal "www.wortfilter.de bereits berichteten, zeichnet sich jetzt schon eine neue Abmahnwelle ab, die diesmal vor allem gewerbliche Anbieter der Internetplattform www.amazon.de betrifft. Und tatsächlich, allein in den letzten Tagen gingen der IT-Recht Kanzlei eine Vielzahl weiterer Abmahnungen (verschiedener Kanzleien) zu, welche sich allesamt an amazon-Händler richteten. Meist wurde dabei beanstandet, dass falsch bzw. überhaupt nicht über das dem Verbraucher zustehende Widerrufs- bzw. Rückgaberechte informiert wird.

Beispiel (aus einer aktuellen Abmahnung):

„Unser Mandant ist auf der Internetplattform, www.amazon.de als gewerblicher Händler tätig und ist hier auf Ihre Internetseite, auf der Sie Waren Ihres Sortiments zum Kauf anbieten, aufmerksam geworden. (…) Eine Belehrung über das den Käufern bei Fernabsatzverträgen zustehende Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht erfolgt bei Ihrem Angebot jedoch nicht, obwohl Sie aufgrund Ihrer umfangreichen Tätigkeit als Gewerbetreibender einzustufen sind.“

I. Problematik bei amazon.de / Gesetzgeber bleibt untätig

Leider steht zu befürchten, dass die betroffenen amazon-Händler bei der Umsetzung der rechtlich geforderten Vorgaben (ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, Impressum etc.) genauso „träge“ reagieren, wie dies etwa bei der Internetplattform „www.eBay.de“ der Fall war und ist. Selbst heute (nach unzähligen ergangenen Abmahnungen in diesem Bereich) zeigt die Praxis der IT-Recht Kanzlei, dass einigen eBay-Anbietern immer noch nicht bewusst ist, dass etwa die Angabe einer nur zweiwöchigen Widerrufsfrist bei eBay für jeden Konkurrenten eine Einladung zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung darstellt.

Die IT-Recht Kanzlei verkennt dabei sicherlich nicht, dass es aufgrund der unzähligen rechtlichen Vorgaben für jeden Shopanbieter enorm schwer geworden ist, wirklich rechtssicher anzubieten. Selbst Anwälte verheddern sich leicht im Gestrüpp der unzähligen Vorgaben, die aus dem deutschen (und mitunter auch europäischem) Fernabsatzrecht resultieren. Der Gesetzgeber sei an dieser Stelle daher auch dringend aufgefordert,

dem Abmahntreiben dadurch Wind aus den Segeln zu nehmen, dass er die (mitunter enormen) Streitwerte zumindest bei Erstabmahnungen auf ein erträgliches Maß deckelt.
ein paar sichere Rechtspflöcke in den E-Commerce-Rechtsmorast zu schlagen. So sollte etwa gesetzlich klargestellt werden, ob eine auf einer Website enthaltenen Widerrufsbelehrung dem Textformerfordernis i.S.d. § 126b BGB genügen kann oder nicht. Falls ja, wären die eBay-Anbieter in einem wichtigen Punkt (Stichwort: 1-monatige Widerrufsfrist) endlich nicht mehr gegenüber den Online-Shopbetreibern schlechter gestellt!

II. Handlungsanleitung für alle amazon-Händler

Um es an dieser Stelle einmal auf den Punkt zu bringen:

Selbstverständlich unterfällt auch der B2C-Handel über die Internetplattform "Amazon Marketplace" dem deutschen Fernabsatzrecht. Daher ist auch hier beispielsweise zwingend (!) erforderlich, den Vebraucher
über dessen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu informieren.
mittels eines (vollständigen!) Impressums über die Person (oder Rechtsform) des Verkäufers zu informieren.

Nachfolgend stellt die IT-Recht Kanzlei nun eine (grobe) Checkliste zur Verfügung, welche einen Überblick über alle rechtlich relevanten Inhalte und Vorgaben schafft, die das gewerbliche Handeln über amazon.de mit sich bringt:

1. Veröffentlichen Sie ein vollständiges Impressum, welches den Anforderungen des Telemediengesetzes genügt. Es ist zugegebenermaßen bei amazon.de alles andere als einfach, ein vollständiges Impressum abzubilden. Dennoch, es ist möglich und zwar unter dem Punkt "Bearbeiten Sie Ihr Mitgliesprofil".

Wie folgt sieht etwa das Impressum eines findigen Mandanten der IT-Recht Kanzlei aus, der hierzu jedoch tief in die Trickkiste greifen musste:

E-Mail Adresse:

Kontaktieren Sie diesen Verkäufer

Ansprechpartner:

Dr. Max Mustermann

Tel: 089-000000

e-mail: E-Mail

Adresse:

Mustermann Str. 10

80339 München Bayern .

Deutschland

USt-ID: DEXXXXXXXX

Der Trick:
Geben Sie Ihren Namen in das dafür vorgesehene Feld "Ansprechpartner" ein. Bedienen Sie sich sodann dem HTML-Code, um mit Hilfe von Zeilenumbrüchen weitere Informationen unterzubringen, wie etwa die Telefonnummer, die Faxnummer sowie Ihre E-Mail Adresse. Derselbe Trick lässt sich dann auch bei dem Feld "Adresseingabe" anwenden.

Hinweis: Jeder amazon-Händler sollte sicherheitshalber noch auf einer weiteren amazon-Site sein Impressum veröffentlichen. Diese läßt sich unter dem Stichwort "Ihre Verkaufsmodalitäten bearbeiten" anpassen.

2. Informieren Sie den Verbraucher ordnungsgemäß auf Ihrer jeweiligen Amazon-Angebotsseite über dessen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Es ist auch tatsächlich möglich, eine vollständige Widerrufsbelehrung bei Amazon.de zu veröffentlichen und zwar unter dem Punkt "Bearbeiten Sie Ihr Mitgliesprofil".

Tipp 1: Nutzen Sie HTML-Befehle, um die von amazon.de eingeräumte Zeichenanzahl für Ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung optimal zu nutzen.

Tipp 2:: Die IT-Recht Kanzlei rät dringend jedem amazon-Händler davon ab, die von Amazon verwendete Widerrufsbelehrung zu nutzen, welche wiederum den "Amazon-Teilnahmebedingungen für Händler" zu entnehmen ist, vgl. Buchstabe B I Nr. 5 der Amazon-Teilnahmebedingungen. Diese Widerrufsbelehrung ist zur Zeit keineswegs abmahnsicher!

Anmerkung: Amazon.de macht es den auf der Marketplace-Plattform tätigen Händlern alles andere als einfach, den rechtlichen Vorgaben nachzukommen. Man muss sich schon als amazon-Händler mit einigen Tricks behelfen, um den gesetzlichen Belehrungsvorgaben (an Verbraucher) hinreichend nachkommen zu können.

3. Denken Sie daran, dass zur Zeit jeder "Amazon Marketplace-Händler" dem Verbraucher ein einmonatiges (!) Widerrufsrecht einzuräumen hat. Achten Sie in diesem Zusammenhang auch auf die Wertersatzproblematik!

Tipp: Sollten Sie in der Lage sein, über das Amazon-Website-Verwaltungssystem "Seller Central" Waren anzubieten, scheint es durchaus vertretbar, hier dem Verbraucher eine nur zweiwöchige-Widerrufsfrist einzuräumen. Das liegt daran, dass amazon.de es beim "Seller-Central"-System (im Unterschied zum Amazon Marketplace) dabei belässt, dem Verbraucher lediglich eine Auftragsempfangsbestätigung-Mail zuzusenden. (Eine solche Mail bestätigt allein den Empfang des Auftrags, führt aber eben noch nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages). Diese Auftragsempfangsbestätigungs-Mail von amazon.de hat zur Zeit den folgenden Wortlaut:

"Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde. Dies ist eine automatisch versendete Nachricht. Bitte antworten Sie nicht auf dieses Schreiben, da die Adresse nur zur Versendung von E-Mails eingerichtet ist. Sie erreichen uns ueber das Kontaktformular http://www.amazon.de/kontakt auf unseren Hilfe-Seiten."

Wie folgt läuft nun das weitere Procedere ab: Auch der amazon-Händler, der am "Seller-Central-Programm" teilnimmt, erhält nun eine Benachrichtigung von amazon.de, dass eine Bestellung eingegangen ist. Auch erhält der Händler die persönlichen Daten des Verbrauchers, wie etwa den Namen, die Anschrift sowie die E-Mail Adresse. Damit hat es der Händler nun in der Hand, dem Verbraucher selbst noch eine eigene Auftragsempfangsbestätigungs-Mail zukommen zu lassen. Für den Fall, dass diese Mail nun eine stimmige Widerrufsbelehrung enthielte, würde der Vebraucher damit in Textform ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert werden und zwar zeitlich noch vor dem Zustandekommen eines Kaufvertrages. Letzterer würde erst durch eine zweite Mail ("Auftrags- bzw. Versandbestätigung") des amazon-Händlers geschlossen werden.

Ergo: Ist der Verkäufer also gewitzt genug und nimmt er teil am "Seller-Central"-System", braucht er dem Verbraucher kein 1-monatiges Widerrufsrecht einzuräumen - eine nur zweiwöchige Widerrufsfrist würde hier vollkommen ausreichen.

Wichtiger Hinweis: Auch wenn man der oben beschrieben Lösung folgt, bleibt ein gewisses (Abmahn-)Restrisiko bestehen. So hat es augenscheinlich amazon.de bisher versäumt, die "Teilnahmebedingungen Amazon Services Europe S.a.r.l., in der Fassung vom 13.12.2005" an den (gegenüber Amazon Marketplace abweichenden) Bestellprozess des "Seller-Central-Programm" anzupassen. So regelt etwa Buchstabe B Abs. IV der "Amazon-Teilnahmebedingungen" Folgendes:

"Durch Anklicken des Buttons "Einkaufswagen" bzw. "1-Click" durch einen Käufer kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Käufer und Verkäufer zu Stande."

Mit dieser Regelung setzt sich amazon.de selbst in Widerspruch zur oben zitierten Auftragsempfangsbestätigungs-Mail, wonach es sich amazon.de ja gerade vorbehält, das jeweilige Angebot des Verbrauchers anzunehmen (oder eben auch nicht). Amazon.de sei an dieser Stelle empfohlen, die (anscheinend veralteten) "Teilnahmebedingungen" rechtlich an die eigenen (mitunter neu entwickelten) Bestellprozesse anzupassen.

4. Legen Sie auch Ihrer Auftragsbestätigungsmail eine speziell dafür angepasste Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung bei. Sie müssen sich in jedem Fall entscheiden, ob Sie dem Verbraucher ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumen wollen. Nutzen Sie niemals beide Belehrungen gleichzeitig!

5. Geben Sie in der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung keine Telefonnummer an!

6. Hüten Sie sich vor rechtlich angreifbaren Begriffen, wie etwa „unversicherter Versand“ oder "lebenslange Garantie" etc.

7. Beachten Sie das neue ElektroG!

8. Vorsicht bei der Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er Mehrwertdienstrufnummer!

9. Beachten Sie die umfangreichen Kennzeichnungspflichten im Elektronikbereich!

10. Achten Sie darauf, wie man nach der Preisangabenverordnung Preise auszuzeichnen hat!

11. Abmahngefahr bei unzulässigen Rabatten: Beachten Sie das gesetzliche Rabattverbot des § 3 S. 1 Buchpreisbindungsgesetz!

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie unter www.it-recht-kanzlei.de

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