(openPR) Einladung zur Pressekonferenz am 8. Februar 2007 um 14 Uhr im Justizgebäude Köln, Luxemburger Str. 101, 14. Etage, Raum 1407, 50939 Köln
Zum Ablauf der Pressekonferenz:
Nach der Begrüßung durch Herrn Helmut Zerbes, Präsident des Landgerichts Köln, erfolgt eine erste Einführung in das Thema durch die Justizministerin des Landes Nordrhein Westfalen, Frau Roswitha Müller-Piepenkötter. Anschließend wird der Präsident des Amtsgerichts Köln, Herr Johannes Schultz, ein Statement zum Thema geben.
Als Referent wird der Präsident des Oberlandesgerichts Celle, Herr Dr. Peter-Wedekind Götz von Olenhusen, aus der Praxis der gerichtsnahen Mediation mit ihren Chancen und Risiken berichten. Als früherer Präsident des Landgerichts Göttingen hat er die gerichtsnahe Mediation mit Richtermediatoren federführend mit großem Erfolg durchgeführt.
Schließlich werden auch der Vorsitzende des KölnerAnwaltVerein e. V. (KAV), Herr Dr. Rainer Klocke, und der Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln (RAK), Herr Dr. Hubert van Bühren, eine Einschätzung des Themas geben. Abschließend haben die Pressevertreter Gelegenheit, das Thema im Dialog mit den Referenten zu vertiefen.
Im Anschluss an die Pressekonferenz findet im Justizgebäude eine Informationsveranstaltung für Richter und Rechtsanwälte zu dem Projekt statt. Diese Veranstaltung beginnt um 15.00 Uhr.
Das Kölner Mediationsprojekt
Das Mediationsprojekt des KAV und der RAK startet im Februar 2007. In Abstimmung mit den Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts Köln besteht dann die Möglichkeit, in zivil- und familiengerichtlichen Verfahren vor der ersten mündlichen Verhandlung oder zwischen den Verhandlungsterminen eine Mediation durchzuführen. Als Mediatoren stehen jeweils zwei Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen zur Verfügung, die eine Mediationsausbildung absolviert haben. Die Liste der Mediatoren kann in den Geschäftsstellen des KAV und der RAK angefordert werden. Die Sitzungen finden in der Geschäftstelle der Rechtsanwaltskammer statt.
Die Finanzierung des Projekts
Während der Projektphase erhalten die anwaltlichen Mediatoren ein Zeithonorar aus einem Fonds, der durch den KAV, die RAK sowie durch die Hans-Soldan-Stiftung aufgestellt wurde. Für die Parteien fallen daher keine zusätzlichen Kosten an.
Was ist Mediation?
Mediation ist eine Methode der Konfliktlösung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Konfliktparteien miteinander verhandeln, bis sie eine Lösung gefunden haben, die für alle akzeptabel ist. Der Mediator, ein Experte auf dem Gebiet der Kommunikation und Verhandlungsführung, ist ihnen dabei als neutraler Vermittler behilflich. Er ist kein Schiedsrichter und hat keine Entscheidungsbefugnis. Die Begleitung der Parteien eines Mediationsverfahrens durch eigene Rechtsanwälte ist möglich.
Wann empfiehlt sich Mediation?
Mediation empfiehlt sich beispielsweise dann,
· wenn die Parteien die Lösung des Konflikts selbst bestimmen wollen,
· wenn sie die privaten und geschäftlichen Beziehungen zu der anderen Partei weiterführen wollen,
· wenn Sie – insbesondere in komplexen Fällen mit schwieriger Beweislage – den mit einer Beweisaufnahme und mehreren Instanzen verbundenen erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand vermeiden wollen,
· wenn der Fall vertraulich und nicht öffentlich behandelt werden soll.
Umgekehrt eignet sie sich natürlich nicht in Fällen, in denen der Konflikt bereits so weit eskaliert ist, dass eine Kommunikation nicht mehr möglich ist, oder wenn es beispielsweise eine Partei darauf anlegt, das Verfahren aus strategischen Gründen in die Länge zu ziehen oder einen Präzedenzfall zu statuieren.
Wie entwickelte sich das Kölner Mediationsprojekt?
Die wachsende Anzahl der Gerichtsverfahren, der Wegfall von Richterstellen, der hieraus resultierende Zeitdruck und die hohe Arbeitsbelastung führen zu immer längeren Wartezeiten vor und zwischen den Verhandlungen. Die Justizministerien tragen dieser Entwicklung Rechnung, indem sie Richter zu Mediatoren ausbilden lassen und Mediationen für laufende Gerichtsverfahren anbieten. Modellprojekte gerichtsnaher Mediation wurden bundesweit durchgeführt, vor allem an Zivil-, aber auch an Verwaltungs- und Arbeitsgerichten.
Die Erfahrungen mit gerichtsnaher Mediation sind gut. Am Landgericht Göttingen etwa wurden 2004 allein 900 Verfahren in die Mediation verwiesen. Etwa 90% konnten kurzfristig durch Parteienvereinbarungen gelöst werden – zur Zufriedenheit der Parteien und zur Entlastung der Kammern. Die Justizministerkonferenz (29./30.6.2005) sprach sich daher ausdrücklich für die Förderung gerichtsnaher Mediation aus.
Der Personalabbau bei den Zivilgerichten in Köln lässt nicht zu, dass Richter als Mediatoren ausgebildet und mit der Durchführung gerichtsnaher Mediation beauftragt werden.
Um dennoch auch für die Ziviljustiz in Köln den Parteien und ihren Anwälten sowie Richtern gerichtsnahe Mediation anbieten zu können, haben die Vorstände des KAV und der RAK – in Abstimmung mit den Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts Köln und gemeinsam mit dem Ausschuss für Mediation und Konfliktmanagement des KAV – das Konzept gerichtsnaher Mediation durch Mediatorinnen und Mediatoren aus der Anwaltschaft entwickelt, das nun realisiert wird.
Der Ablauf einer gerichtsnahen Mediation
1. Die Richterin/der Richter ruft bei der RAK an und teilt mit, dass in dem geeignet erscheinenden Rechtsstreit nach seiner/ihrer Empfehlung die Mediation durchgeführt werden soll. Sie/er lässt sich aus der bei der RAK befindlichen Liste ein geeignetes anwaltliches Mediatorenteam mit Namen, Anschrift sowie Telefonnummern vorschlagen. Für die Einführungsphase von rund zwölf Monaten soll die Mediation durch jeweils zwei Mediatoren oder Mediatorinnen durchgeführt werden.
2. Die Richterin/der Richter ruft die Prozessbevollmächtigten an, schlägt die Mediation vor, gibt die Namen des Mediatorenteams bekannt und bittet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen telefonisch oder schriftlich mitzuteilen, ob die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten mit der Mediation und der Weitergabe der Akten an die Mediatoren einverstanden sind.
3. Liegt das Einverständnis der Prozessbevollmächtigten zur Durchführung der Mediation vor, verfügt das Gericht die Weitergabe der Gerichtsakte an die Mediatoren mit dem Auftrag zur Durchführung der Mediation.
(§ 18 der Berufsordnung der Rechtsanwälte bestimmt, dass Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig werden, dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen, also der Schweigepflicht des § 43 Abs. 2 BRAO).
4. Die Mediatoren bestätigen dem Gericht den Eingang der Akte. Die RAK vereinbart mit dem Mediationsteam, den Prozessbevollmächtigten der Parteien und den Parteien einen Termin für die erste Mediationssitzung. Die Mediationssitzungen finden in den Räumen der RAK statt.
5. Für einen auf ein Jahr befristeten Probelauf werden die anwaltlichen Mediatoren über ein Stundenhonorar finanziert, das die Anwaltschaft zur Verfügung stellt. Die Parteien haben keine zusätzlichen Kosten aufzuwenden.
6. Bei erfolgreicher Mediation entstehen für die Prozessbevollmächtigten dieselben Gebühren nach RVG wie im ordentlichen Rechtsstreit.
7. Nach erfolgreicher Mediation wird die getroffene Vereinbarung entweder im rechtshängigen Verfahren nach Terminabsprache mit dem Gericht in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen, alternativ im Wege des Anwaltsvergleichs.
Zu diesem Zweck wird die Akte nach erfolgreicher Mediation mit dem Text der entsprechenden Vereinbarung an die Geschäftsstelle zurückgegeben.
8. Mediation kann nur stattfinden, wenn alle Parteien und Parteivertreter damit einverstanden sind. Sie kann jederzeit abgebrochen werden. Vor Abgabe der Akte ordnet das Gericht im Einverständnis mit den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens an. Scheitert die Mediation, wird das ruhende Verfahren wieder aufgenommen.
Die Vorstände des KAV und der RAK haben den Ausschuss Mediation und Konfliktmanagement des KAV beauftragt, das Projekt im einzelnen auszuarbeiten und durchzuführen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Sprecherin des KAV-Ausschusses für Mediation und Konfliktmanagement, Frau Rechtsanwältin Ulrike Fischer, Telefon 0221 – 72 30 79, und Herr Richter am Landgericht Dr. Amr Sarhan, Telefon 0221-477-3022, zur Verfügung, außerdem die Geschäftsstellen des KAV, Telefon 0221-28 56 02-0, und der RAK, Telefon 97 30 10-0.
Um rechtzeitige Akkreditierung wird gebeten.
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