(openPR) OLG Koblenz entscheidet auf Beweislastumkehr
„Mit seinem am 22. Juli 2006 verkündeten Urteil (5 U 1711/05) hat der für Arzthaftungssachen zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Arzthaftung erneut verschärft. Danach trifft die Beweislast für die Ursächlichkeit festgestellter Hygienemängel für einen Gesundheitsschaden (hier: Spritzenabszess) zukünftig nicht mehr den Patienten, sondern den Arzt. Das OLG hat gegen sein Urteil allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die beklagten Ärzte haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt abzuwarten.“ >>> mehr dazu unten >>>
Quelle: Rheinisches Ärzteblatt 12/2006
>>> zum Beitrag nebst Entscheidungsrezension >>>
http://www.aekno.de/htmljava/i/themenmeldung.asp?id=717
Vergleiche dazu auch die Rechtsprechungsübersicht zum Spritzenabszess
>>> Quelle: Finanztipp >>>
http://www.finanztip.de/web/ratgeber-arzthaftung/spritzen-abszess.htm
Speziell für Pflegeberufe:
Aufklärungspflichten bei einer Injektion
v. Volker Großkopf (2001)
>>> zum Beitrag (pdf.) >>>
http://www.gesetzeskunde.de/Rechtsalmanach/Selbstbestimmung/AufklaerGrosskopf01.pdf
Kurze Anmerkung:
Auch wenn insoweit vermehrt die Pflegenden eine Injektion setzen, bleibt festzuhalten, dass die Aufklärung über die Applikation und deren mögliche Folgewirkung(en) nach der derzeitigen Rechtslage ausnahmslos den Ärzten vorbehalten ist.
vgl. dazu ausführlich den Beitrag v. L. Barth: Die ärztliche Aufklärung des Alterspatienten (März 2006) >>> (pdf.) >>>
http://www.carelounge.de/experten/Barth_Aerztliche_Aufklaerung.pdf













