(openPR) Kommt es aufgrund von gravierenden Hygienemängel in einer Arztpraxis nach einer Injektion zu einem Spritzenabszess, muss der Arzt zu seiner Entlastung darlegen und beweisen, dass die gleiche Folge auch bei Einhaltung hygienerechtlicher Vorschriften eingetreten wäre, so dass OLG Koblenz in einem Urteil vom 22.06.2006 (Az. 5 U 1711/05).
Diese Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht einmal mehr, dass der Applikationstätigkeit eine hohe haftungsrechtliche Bedeutung zukommt und zwar unabhängig davon, dass die Injektionstätigkeit sich zu einem Massenphänomen entwickelt hat.
Das Oberlandesgericht hat der Klage einer Patientin stattgegeben, bei der sich nach einer Injektion im Nacken ein Spritzenabszess gebildet hatte. Nach Auffassung des Gerichts fehlten in der ärztlichen Praxis Hygienepläne und -anweisungen. Im Übrigen seien Desinfektionsmittel häufig nicht in ihren Originalbehältnissen aufbewahrt worden und teilweise verkeimt gewesen. Überdies habe sich das Praxispersonal vor dem Aufziehen einer Spritze in der Regel nicht die Hände desinfiziert, so dass im Ergebnis das Oberlandesgericht auf einen Schmerzensgeldanspruch von 25.000 € erkannte.
Auch wenn in dem vorliegenden Verfahren eine Revision beabsichtigt ist, dürfte die Entscheidung durchaus Anlass dazu geben, dass Praxispersonal nochmals über das 1x1 und damit die drohenden Risiken der Applikationstätigkeit zu instruieren.
Einen guten Überblick ergibt sich hierzu aus einer Standardarbeitsanweisung der Uniklinik Greifswald, auf die ich hinweisen möchte.
Diese kann auch auf die hausärztliche Praxis angewendet werden.
http://www.medizin.uni-greifswald.de/studmed/pdfdateien/anlage_4_injektionen_punktionen.pdf
Für die Mitarbeiter in stationären Pflegeeinrichtungen sei der kurze Beitrag zur Fragestellung „Kommt dem Spritzenschein eine haftungsbefreiende Wirkung zu“ in Erinnerung gerufen:
http://www.carelounge.de/altenarbeit/autoren/artikel_ansehen.php?id=60
Die Entscheidung des OLG Koblenz soll zum Anlass genommen werden, alsbald hierzu einen kurzen Beitrag zu verfassen, der insbesondere den Belangen der Applikationstätigkeit in der hausärztlichen Praxis Rechnung tragen wird.
Ihr Lutz Barth - IQB








