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Arzthaftung / Schmerzensgeld wegen mangelnder Hygiene - Behandlungsfehler

08.04.201118:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Arzthaftung / Schmerzensgeld wegen mangelnder Hygiene - Behandlungsfehler

(openPR) Soweit es aufgrund gravierender Hygienemängel in einer Arztpraxis oder Krankenhaus zu einer Schädigung des Patienten kommt, muss nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 22.06.2006 der Arzt bzw. das Krankenhaus beweisen, dass es auch bei Einhaltung der Hygienevorschriften zum Schadenseintritt gekommen wäre. In dem dortigen Fall war es bei der Injektion mit einer unsterilen Spritze einer zu einem Spritzenabszess (Urteil des OLG Koblenz, 22.06.2006 - Az. 5 U 1711/05).

Nach den aktuellen Berichten, wonach in dem Klinikum Fulda erhebliche Missstände im Hinblick auf die Einhaltung von Hygienevorschriften aufgedeckt wurden, hat diese Entscheidung nichts an ihrer Brisanz verloren, so Rechtsanwalt Christian Bogdanow, Fachanwalt für Medizinrecht von der auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Kanzlei Bogdanow & Kollegen mit Sitz in München und Zweigstellen in Berlin, Hamburg, Heidelberg und Potsdam.
So berichtete die Nachrichtenwebseite Spiegel-Online am 08.04.2011, dass zwischen dem 31.03. und 05.04.2011 Patienten des Klinikums Fulda teilweise mit nicht sterilisiertem Besteck operiert wurden. Ob die betroffenen Patienten Schädigungen von dieser unsachgemäßen Behandlung davon getragen haben, konnte nach Angaben des Medizinischen Leiters am Klinikum, Herrn Winfried Fassbinder gegenüber der „Fuldaer Zeitung“ bislang noch nicht festgestellt werden.

Patienten die vermuten, Opfer einer nicht den Regeln der ärztlichen Heilkunde entsprechenden Operation geworden zu sein, rät Herr Rechtsanwalt Bogdanow, Fachanwalt für Medizinrecht, Ihre Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen. „Bei Arzthaftungsmandaten liegt bei uns der Fokus nicht nur auf der Geltendmachung der bereits eingetretenen Schäden, sondern auch auf der Sicherung der zukünftigen Beeinträchtigungen, die von unseren Mandanten vielfach noch nicht abgeschätzt werden können“ , so Rechtsanwalt Bogdanow, Fachanwalt für Medizinrecht, vom der Kanzlei Bogdanow und Kollegen.

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