(openPR) In einem durch die Kanzlei Kazemi & Partner Rechtsanwälte PartG aus Bonn unter Federführung ihres Partners Dr. Robert Kazemi geführten Berufungsverfahrens gegen eine viel zitierte Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 12.11.2021 (Az.: 3 O 12/20) hat das OLG Koblenz mit am 13.02.2023 verkündetem Endurteil die gegen ein Inkassounternehmen gerichtete Entscheidung vollständig aufgehoben und die Klage in allen (noch streitbefangenen) Punkten abgewiesen.
Das OLG Koblenz schließt sich dabei nicht nur der bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung der Kanzlei Kazemi & Partner sowie ihrer Mandantin an, sondern nutzt die Gelegenheit im Zusammenhang der Urteilsbegründung zu einigen Streitfragen der Datenverarbeitung im Rahmen der gewerblichen Forderungseinziehung Stellung zu nehmen.
Das OLG Koblenz hat - beschränkt auf die Bewertung der Anforderungen an die Darlegung des Schadens - die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt werden wird oder nicht bleibt abzuwarten. In den anderen entscheidungserheblichen Punkten sieht das OLG das Erfordernis der Befassung durch den BGH nicht; die hier vom OLG Koblenz gefundenen Begründungen verdienen Zustimmungen und bringen, nicht nur für Verantwortliche in der Inkassobranche, sondern allgemein ein erhebliches Maß an Klarheit.
Eine ausführliche Bewertung und Analyse finden Sie unter:
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Es bleibt zu hoffen, dass sich auch andere Landes- und Oberlandesgerichte in dieselbe Richtung bewegen. Denn Datenschutzecht ist kein Selbstzweck und sollte auch nicht zu einem Selbstbedienungsladen für Anwälte und Betroffene, denen es schlussendlich gar nicht um den Persönlichkeitsschutz, sondern um die Generierung einer Einnahmequelle geht, instrumentalisiert werden. Hierfür hat das OLG Koblenz und vor ihm bereits der Generalanwalt bei EuGH einen wichtigen Schritt getan, indem klargestellt wird, dass es ohne Schaden auch keinen Schadenersatz geben kann. Damit aber ist vielen anhängigen, auch hier betreuten Verfahren, hoffentlich die Grundlage entzogen.
Als verfahrensführende Anwältearbeiten wir weiterhin an der juristischen Aufarbeitung der Umsetzung der DSGVO in einem unternehmerfreundlichen Verständnis und sind hiermit vor dem OLG Koblenz erneut ein großes Stück weitergekommen. Die Auseinandersetzung ist jedoch noch nicht zu Ende. Daher raten wir allen Verantwortlichen, sich bei Inanspruchnahmen nach der DSGVO weiterhin anwaltlich beraten zu lassen. Wie das Urteil des OLG Koblenz zeigt, bedarf es dabei manchmal eines längerm Antems, oft jedoch wird dieser am Ende belohnt.
In diesem Zusammenhang gilt unser ausdrücklicher Dank vor allem auch der hier vertretenen Beklagten und Mandantin, die trotzt der Niederlage in erster Instanz weiterhin an unsere Kanzlei geglaubt und uns das für die Rechtsvertretung notwendige Vertrauen geschenkt haben.