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Eurowings GmbH: Arbeitsgerichtliche Verfahren nur vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf

22.09.202009:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Eurowings GmbH: Arbeitsgerichtliche Verfahren nur vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Arbeitsgericht Köln hat in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Schwerpunktkanzlei für Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht JURA.CC vertretenen Fall mit Beschluss vom 14.09.2020 zum Aktenzeichen 10 Ca 4505/20 entschieden, dass das Arbeitsgericht Köln in einem Rechtsstreit gegen die Eurowings GmbH örtlich unzuständig ist.

Als allgemeine Kommunikationsanschrift verwendet Eurowings laut seiner Webseite folgende Anschrift:

Eurowings GmbH
Waldstraße 249
51147 Köln

Betroffen war zudem ein Arbeitnehmer, der in Köln stationiert ist.

Das Arbeitsgericht Köln führt aus, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis insgesamt den Haustarifverträgen für das Cockpit-Personal zwischen der Vereinigung Cockpit und der Eurowings GmbH unterstellt.
Insbesondere gilt der Manteltarifvertrag Nr. 6 für die Beschäftigten des Cockpit-Personals (MTV Nr. 6).

Gemäß § 32 des MTV Nr. 6 gilt als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis das Arbeitsgericht Düsseldorf als örtlich zuständig.

Das Arbeitsgericht Köln hat sich deshalb für örtlich unzuständig erklärt.

Der Rechtsstreit wurde nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß § 32 MTV Nr. 6 ausschließlich zuständige Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen.

§ 32 MTV Nr. 6 begründet eine ausschließliche ärztliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf.

Eine derartige tarifvertragliche Regelung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ArbGG zulässig.

Die Tarifvertragsparteien dürfen eine örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis abweichend von der gesetzlichen Regelung begründen.
Dies haben die Tarifvertragsparteien vorliegend getan.

Die Arbeitsvertragsparteien haben den Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen.
Hierdurch gilt auch die Gerichtsstandsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis des Klägers.

Das Arbeitsgericht Köln hat auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.12.2009 zum Aktenzeichen 1 Ca 2203 d/09 und Arbeitsgericht Elmshorn vom 08.02.2010 zum Aktenzeichen 1 Ca 2067 c/09 verwiesen.

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