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Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland

17.08.202009:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat mit Urteil vom 24.01.2020 zum Aktenzeichen L 5 EG 9/18 entschieden, dass ein in die USA ausgereister hessischer Postbeamter während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit mangels Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld erhält.

Aus der Pressemitteilung des Hess. LSG Nr. 2/2020 vom 04.03.2020 ergibt sich:

Der 1973 geborene Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld.

Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.

Das Sozialgericht hatte die Klage des Postbeamten abgewiesen.

Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland. Elterngeld werde Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus könnten Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig seien.

Der Postbeamte habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben. Bereits damals sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet. Der Kläger sei schließlich nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Denn das Generalkonsulat in Houston (Texas), bei welchem der Kläger seit September 2015 als Pförtner teilzeitbeschäftigt sei, sei eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter.

Das LSG Darmstadt hat die Revision nicht zugelassen.

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