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Elterngeld - Ungleichbehandlung bei der Auszahlung/ Nachteile für Selbständige/ Neuer Antragsservice

22.08.200810:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Seit dem 1. Januar 2007 gilt das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Es wurde eingeführt, um die Einkommensverluste von Eltern, die sich um ihren Nachwuchs kümmern, zu verringern. Das Elterngeld berechnet sich für Arbeitnehmer aus dem Gesamtnettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Davon werden 12 bis maximal 14 Monate lang 67 Prozent, höchstens aber 1.800 Euro, ausgezahlt. Das klingt gut, denken sich viele Eltern. Die Enttäuschung ist dann aber groß, wenn das Elterngeld doch weniger hoch ist als angenommen. Denn was viele berufstätige Eltern nicht wissen: Bei der Berechnung durch die Elterngeldstellen wird das Nettoeinkommen noch „bereinigt“. Beispielsweise werden Einmalzahlungen nicht berücksichtigt, was eine Ungleichbehandlung vieler Arbeitnehmer darstellt.

Die wichtigsten Fragen dazu beantwortet Tim Reichelt, Rechtsanwalt bei Ecovis (E-Mail):

Werden beim Elterngeld tatsächlich 67 Prozent vom Netto bezahlt?

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. So steht es im Gesetz. Allerdings werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Zuschläge für Sonn- und Feiertagszuschläge nicht berücksichtigt. Das ist eine klare Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die zwar das gleiche Jahreseinkommen beziehen, aber unterschiedliche Auszahlungsvarianten mit ihrem Arbeitgeber verhandelt haben.

14 Monate Elterngeld – aber nur 12 Monate Auszahlung?

Wenn beide Elternteile zusammen insgesamt 14 Monate Elternzeit nehmen, beispielsweise zwölf Monate die Mutter und zwei Monate der Vater, haben sie Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Tatsächlich zahlt aber die Krankenkasse die ersten beiden Anspruchsmonate, also während der Mutterschutzzeit das Mutterschaftsgeld, welches mit dem Elterngeld komplett verrechnet wird. Demnach gibt es für Mütter nur für zehn Monate Elterngeld bzw. wenn auch der Vater Elternzeit nimmt anstatt für 14 nur für zwölf Monate.

Welche Nachteile haben Selbstständige?

Selbstständige müssen für die Berechnung des Durchschnittseinkommens in der Regel das gesamte Veranlagungsjahr mittels Steuerbescheid nachweisen. Auf dieser Basis errechnet das Amt die durchschnittlichen Gewinne und die Höhe des Elterngeldes. Dadurch ergeben sich erhebliche Nachteile. Ein Beispiel: Wenn das Kind im August 2008 auf die Welt gekommen ist, gilt als letzter gesamter Veranlagungszeitraum das Jahr 2007. Hat aber der oder die Selbstständige in 2008, also bis zur Geburt, bessere Einkünfte, werden diese bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Somit kommt es in nicht wenigen Fällen, insbesondere auch bei Existenzgründern, zu erheblichen Einbußen für die betroffenen Antragsteller. Derzeit lassen die Ecovis-Rechtsexperten die nach ihrer Ansicht ungleiche Behandlung gerichtlich überprüfen. Sofern die eingereichten Klagen Erfolg haben, werden die Berechnungsmethoden der Elterngeldstellen neu gefasst und dem tatsächlichen Einkommen der Antragsteller unmittelbar vor der Geburt des Kindes angepasst.

Ist das Elterngeld steuerfrei?

Das wird vom Bund zumindest so dargestellt und ist im Grunde richtig. Aber: Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und wird somit dem zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert. Erhöht sich durch das Elterngeld das Einkommen, steigt also der Steuersatz.

Wie können sich Eltern informieren?

Wir beraten seit Anfang des Jahres Mandanten mit Anfragen zum Elterngeld. Zudem bieten wir einen Antragsservice für Eltern an, die den Antrag nicht selber erstellen möchten. Wir nehmen ihnen die Arbeit ab und beantworten alle offenen Fragen zum Thema Elterngeld. Das Anmeldeformular ist über unsere Homepage unter www.medizinanwalt.de oder über unseren Kooperationspartner www.elterngeld.net abrufbar.

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