(openPR) Deutschlands Psychiater warnen vor einem zunehmenden Druck zur ärztlichen Beihilfe beim Sterben. Das Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, Manfred Wolfersdorf, hat unter anderem in einem Interview die These vertreten, dass es illusionär sei, zu glauben, dass der Mensch selbstbestimmt über sein Ende entscheiden könne: „Wenn das Leben zu Ende geht, ob nun im Alter oder in jungen Jahren, stehen wir nicht mehr auf der Höhe der Entscheidungskraft.“
Diese Information können wir dem Deutschen Ärzteblatt v. 10.11.06 entnehmen.
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http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=26353
Hierbei geht Woltersdorf davon aus, dass das deutsche Gesundheitssystem auf der Basis von Fürsorge und nicht auf der Basis von Autonomie. Die gesellschaftliche Fürsorge und Verantwortung für andere, besonders für die Schwachen, werde vernachlässigt zu Gunsten einer falsch verstandenen Autonomie des Menschen.
Kurze Anmerkung:
Aus verfassungsrechtlicher Sicht darf freilich angemerkt werden, dass dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und damit auch des Schwerstkranken ein überragender Stellenwert beizumessen ist und demzufolge eine patientenautonome Entscheidung zu respektieren ist. Sofern also der Patient eine Entscheidung am oder für sein Lebensende getroffen hat und diese seinem tatsächlichen Willen entspricht oder entsprochen haben würde, dürfte die Frage, ob der Patient noch „auf der Höhe seiner Entscheidungskraft“ steht, nicht von zentraler Bedeutung sein. Der Patient, der für sich die Fragen am Lebensende autonom entschieden hat, will unter anderem gerade dafür Vorsorge treffen, dass er in bestimmten Situationen nicht mehr zur willentlichen Äußerung einer Entscheidung über die Fortführung oder den Abbruch einer medizinischen Behandlung in der Lage ist, so dass er in der Folge etwa im Rahmen einer Patientenverfügung genau diesen seinen Willen umgesetzt werden möchte.
Bereits Taupitz hat im Jahre 2000 auf dem 63. Deutschen Juristentag zu Recht darauf hingewiesen, dass allerdings das Selbstbestimmungsrecht als Kehrseite auch die Last der Eigenverantwortung beinhaltet. Diese Auffassung ist durchaus konsequent, steht doch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten über einer wie auch immer gearteten Schutzpflicht anderer für sein Leben.
Nun ist es freilich legitim und durchaus auch begrüßenswert, wenn die Ärzteschaft sich ihrem besonderen Ethos verpflichtet fühlt. Gleichwohl finden die ganz normalen arztrechtlichen Bindungen und damit auch Verpflichtungen ihre Grenze an der patientenautonomen Entscheidung und diese zu respektieren, ist von der Verfassung vorgegeben, mag auch das deutsche Gesundheitssystem durch das Prinzip der Fürsorge charakterisiert sein.
Lutz Barth










